FAQs
Fragen & Antworten
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Die Stiftungsratswahl wird elektronisch durchgeführt. Die persönlichen Zugangsdaten zur elektronischen Wahlplattform werden zusammen mit einer Anleitung sowie den Wahlunterlagen vor der Stiftungsratswahl ab dem 22. April 2025 verschickt. Auf Wunsch kann auch brieflich abgestimmt werden.
Auf dem Begleitbrief zur Broschüre «Stiftungsratswahlen 2025 – Informationen zur Kandidatur und Wahl» sind im Briefkopf die persönliche Policen-Nummer sowie der zugeteilte Wahlkreis angegeben. Sie gehören dem Wahlkreis an, dem Ihr Arbeitgeber zugeordnet wurde. Eine Auflistung der Arbeitgeber pro Wahlkreis finden Sie unter «Wahlkreise».
Massgebend ist die Höhe der Beiträge. Sie wurden dem Arbeitgeber bzw. Wahlkreis zugeteilt, bei dem Sie am Stichtag (gemäss Wahlreglement 1. Januar) mehr Beiträge zahlen.
Die Stiftungsräte der Versicherten werden durch die Aktivversicherten der BVK im Rahmen einer Wahl bestimmt. Wählbar als Stiftungsrat sind alle handlungsfähigen Personen. Diese müssen ihre Kandidatur vorab von 50 Arbeitnehmenden aus demselben Wahlkreis unterzeichnen lassen. Insgesamt wählen die Aktivversicherten 9 Vertretende in den 18-köpfigen Stiftungsrat. Detailliertere Informationen dazu finden Sie hier unter Wahlverfahren oder im Merkblatt für Arbeitnehmende.
- Überprüfen Sie, ob Sie die Wahlvoraussetzungen erfüllen (Art. 51a BVG und Art. 51b BVG).
- Entscheiden Sie, ob Sie für den Stiftungsrat kandidieren wollen und die nötige Fachkompetenz mitbringen oder diese erwerben wollen.
- Sammeln Sie in Ihrem Wahlkreis die nötigen 50 Unterschriften (offiziellen Unterschriftenbogen benutzen).
- Senden Sie die ausgefüllten Unterschriftenbögen bis zum 24. März 2025 ein.
Werden innerhalb der offiziellen Frist nicht genügend Wahlvorschläge aus einem Wahlkreis eingereicht, wird eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt. Für die Nachmeldung braucht es noch 25 Unterschriften von Arbeitnehmenden des jeweiligen Wahlkreises.
Die Vertreter des Kantons werden durch den Regierungsrat bestimmt. Die angeschlossenen Arbeitgeber wählen ihre Vertretungen, wobei die Grösse der Arbeitgeber massgebend für das Stimmgewicht ist, d.h. Arbeitgeber mit mehr Versicherten haben mehr Stimmrecht als kleine Arbeitgeber. Detaillierte Informationen finden Sie hier im Merkblatt für die Arbeitgeber.
Mit der Wahlanleitung im Frühling 2025 erhalten Sie auch den Wahlrechtsausweis. Dann können Sie entscheiden, ob Sie brieflich abstimmen möchten. Schicken Sie den unterschriebenen Antrag bis spätestens am 12. Mai 2025 mit dem portofreien Antwortcouvert per Post an die BVK. Die letzte Leerung des Briefkastens erfolgt am19. Mai 2025 um 17.00h Uhr.
Die Stiftungsratswahl wird von einem Wahlausschuss beaufsichtigt, der aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber zusammengesetzt ist. Der Wahlausschuss dokumentiert die Wahlen und erstellt einen Bericht. Er entscheidet auch bei allfälligen Wahlbeschwerden. Zudem wird die Wahl von der Revisionsstelle überwacht.
Das Wort «Wahlrecht» ist «doppeldeutig»: Es bezeichnet die Berechtigung, zu kandidieren und zu wählen, also das passive und aktive Wahlrecht.
Das Amt eines Stiftungsrats ist anspruchsvoll. Zu den Sitzungen kommen die Vorbereitung sowie das Aktenstudium hinzu. Pro Jahr finden 6 bis 10 Stiftungsratssitzungen statt. Zusätzlich findet jährlich ein zweitägiger Workshop statt. Die Stiftungsräte werden für ihre Tätigkeit entschädigt.