Neuwahl des Stiftungsrats
Übersicht
Im Stiftungsrat tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmende gemeinsam die Verantwortung. Nutzen Sie die Chance zur Mitbestimmung in einer der grössten Pensionskassen der Schweiz und beteiligen Sie sich an der Wahl!
Die Wahl des Stiftungsrats der BVK ist im Wahlreglement der BVK geregelt. Wählbar als Stiftungsrat sind alle handlungsfähigen Personen. Die Nominierten müssen die Vorschriften des BVG über die Integrität und Loyalität erfüllen und es dürfen keine Interessenkonflikte bestehen (Art. 51b BVG).
Arbeitnehmervertreter
Arbeitnehmer stellen 9 Stiftungsräte
Sie benötigen die Unterschrift von 50 Versicherten Ihres Wahlkreises
Ihre Kandidatur wird auf der Webseite BVK - 1. Kandidatur publiziert
E-Voting-Wahl bis am 19. Mai 2025
Die Versicherten der BVK haben 9 Arbeitnehmervertreter gewählt
Der Zeitplan für Arbeitnehmer
Welche Arbeitnehmer können kandidieren?
Als Stiftungsrat wählbar sind alle handlungsfähigen Personen. Sie müssen in der Lage sein, Ihren Wahlkreis zu vertreten und über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen oder bereit sein, sich diese anzueignen (Art. 51a BVG).
Wählbar sind auch Kandidierende, die nicht bei der BVK versichert sind, sowie Rentenbeziehende, die ihre Rente nicht von der BVK beziehen.* Kandidierende sind nur in dem Wahlkreis wählbar, dem sie angehören. Nicht bei der BVK versicherte Personen und Rentenbeziehende sind in jedem Wahlkreis wählbar.
Eine spezielle Regelung besteht bei Versicherten, die in einem kantonalen Wahlkreis («Kanton Schule» oder «Kanton Übrige») kandidieren. Sie können wählen, ob sie ihre Kandidatur im eigenen Wahlkreis oder im anderen kantonalen Wahlkreis einreichen wollen.
* Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6435/2018 vom 19.08.2020, wonach im Rahmen der paritätischen Verwaltung nach Art. 51 BVG eine pensionierte Person weder als Arbeitnehmervertreter noch als externe Person wählbar sein kann, wogegen eine pensionierte Person, die nicht bei der Pensionskasse versichert ist, gewählt werden kann, soweit die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind.
Arbeitgebervertreter
Nomination von 9 Arbeitgebervertretern
Regierungsrat (Kanton) stellt 4 Stiftungsräte
Arbeitgeber nominieren 5 Stiftungsräte
Wer kann als Arbeitgebervertreter für den Stiftungsrat nominiert werden?
Sie müssen in der Lage sein, Ihren Wahlkreis zu vertreten und über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen oder bereit sein, sich diese anzueignen (Art. 51a BVG). Es können auch Arbeitgebervertreter für den Stiftungsrat nominiert werden, die nicht bei der BVK versichert sind. Nicht nominiert werden können Rentenbeziehende bzw. Personen, die im Rahmen eines Auftrags- oder Arbeitsverhältnisses für die BVK tätig sind.
Verteilung der Stimmen
Wahlkreise
Für die Wahl werden 6 Wahlkreise gebildet.
Wahlorganisation
Wahlausschuss
Die Stiftungsratswahl wird von einem Wahlausschuss begleitet, der aus gleich vielen Vertretenden der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber zusammengesetzt ist.
Vertretende
Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Calista Fischer | Rudolf Bertels |
Lilo Lätzsch | Urs Borer |
Irene Willi | Bruno Zanella |
Wahlleitende Organe
Der Wahlausschuss zieht Mitarbeitende der BVK-Geschäftsstelle und externe Dienstleister hinzu, insbesondere für die Abwicklung der Wahl in elektronischer Form und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Die reglementarisch nicht ausdrücklich dem Wahlausschuss übertragenen Aufgaben werden von der BVK-Geschäftsstelle besorgt.
Das Wahlverfahren wird durch die Revisionsstelle überwacht. Diese beobachtet die Wahlorganisation und Wahlleitung sowie die korrekte Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sie dokumentiert die Wahl und erstellt einen Bericht.
Urnenwahl
e-Voting (Elektronische Wahl)
Die Stiftungsratswahl wird elektronisch durchgeführt. Die persönlichen Zugangsdaten zur elektronischen Wahlplattform werden zusammen mit einer Anleitung sowie den Wahlunterlagen vor der Stiftungsratswahl im Frühling 2025 verschickt. Auf Wunsch kann auch brieflich abgestimmt werden.
Alles zur Wahl
Das ganze Wahlreglement