Welche Arbeitnehmer können kandidieren?

Als Stiftungsrat wählbar sind alle handlungsfähigen Personen. Sie müssen in der Lage sein, Ihren Wahlkreis zu vertreten und über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen oder bereit sein, sich diese anzueignen (Art. 51a BVG). 

Wählbar sind auch Kandidierende, die nicht bei der BVK versichert sind, sowie Rentenbeziehende, die ihre Rente nicht von der BVK beziehen.* Kandidierende sind nur in dem Wahlkreis wählbar, dem sie angehören. Nicht bei der BVK versicherte Personen und Rentenbeziehende sind in jedem Wahlkreis wählbar.

Eine spezielle Regelung besteht bei Versicherten, die in einem kantonalen Wahlkreis («Kanton Schule» oder «Kanton Übrige») kandidieren. Sie können wählen, ob sie ihre Kandidatur im eigenen Wahlkreis oder im anderen kantonalen Wahlkreis einreichen wollen.

* Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6435/2018 vom 19.08.2020, wonach im Rahmen der paritätischen Verwaltung nach Art. 51 BVG eine pensionierte Person weder als Arbeitnehmervertreter noch als externe Person wählbar sein kann, wogegen eine pensionierte Person, die nicht bei der Pensionskasse versichert ist, gewählt werden kann, soweit die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind. 

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