Angebotserweiterungen ab 1. Januar 2019 im Detail

Individuelle Wahlmöglichkeit

Versicherte haben künftig die Möglichkeit, zwischen einer höheren Altersrente oder einer höheren, allfälligen Witwen- respektive Witwerrente zu wählen.

Höhere Altersrente
Falls Sie sich für eine höhere Altersrente entscheiden, wird Ihr Sparguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit einem höheren Umwandlungssatz von 5,13 % anstelle von 4,85 % (Alter 65, Jahrgang 1954) berechnet. Damit erhalten Sie eine höhere jährliche Rente. Im Gegenzug wird im Todesfall eine geringere Ehegattenrente von 1/3 anstelle von standardmässig 2/3 an den hinterlassenen Partner ausgerichtet.

Höhere Witwen-/Witwerrente
Möchten Sie die angestammte Ehegattenrente von 2/3 im Todesfall eines versicherten Ehepartners beibehalten, erhalten Sie die bisherigen Leistungen.

Wie sich die Höhe des Umwandlungssatzes konkret auf Ihre persönliche Rente auswirkt, können Sie mit dem BVK-Rentenrechner unter www.bvk.ch/rentenrechner spielerisch simulieren.

Flexible Versicherungslösung

Für Versicherte ab Alter 58 wird es ab dem kommenden Jahr neu möglich sein, sich auch im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin, für längstens zwei Jahre, bei der BVK zu versichern. Dabei können Sie individuell bestimmen, zu welchem Lohn Sie bei der BVK versichert sein möchten und zu welchem Zeitpunkt – zwischen 60 und 65 Jahren – Sie die Pension antreten wollen. Bei dieser flexiblen Form der Weiterversicherung leistet der Versicherte alle anfallenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).

Einkauf wird attraktiver

Falls im Todesfall eines Arbeitnehmenden keine Ehegattenrente fällig wird, leistet die BVK ein Todesfallkapital. Ab dem 1. Januar 2019 wird dieses auf das gesamte Sparguthaben ausgedehnt. Mit dieser Verbesserung entfällt einer der meistgenannten Gründe gegen einen freiwilligen Einkauf.

Pensionierung neu in 3 Teilschritten

Die BVK ermöglicht neu einen Altersrücktritt in drei Teilschritten. Da die gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind, wird weiterhin höchstens zweimal ein Kapitalbezug zugelassen.

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01.07.2018

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