Die Anpassungen des Vorsorgereglements 2024 im Überblick

Wichtige Änderungen 2024

Die BVK passt das Reglement auf das kommende Jahr in verschiedenen Punkten an. Während einige Punkte lediglich Angleichungen an die AHV-Reform sind, können wir in verschiedenen anderen Bereichen mit innovativen und attraktiven neuen Lösungen aufwarten.

Hier eine Übersicht der Anpassungen, die per 1. Januar 2024 in Kraft treten:
Sie können die Neuerungen in myBVK zu simulieren. 

Neue Rentenmodelle

Die wohl attraktivste Änderung sind die zwei neuen Rentenmodelle. Die Modelle «Flex» (Kapital- oder Teilkapitalbezug) und «Norm» (Standardrente wie bis anhin) werden mit den Modellen «Dyna» und «Kombi» erweitert. Die Wahl des Modells muss vor der Pensionierung respektive vor dem ersten Teilpensionierungsschritt erfolgen und gilt bei Teilpensionierung für alle weiteren Schritte.

Dynamisches Leben – dynamische Rente

Beim Modell «Dyna» geht man davon aus, dass man direkt nach der Pensionierung aktiver ist und deshalb mehr Geld für das Bestreiten des Lebensunterhalts benötigt. Mit der Zeit nimmt der Aktionsradius und somit auch der Kapitalbedarf ab. 

Wer dieses Modell wählt, profitiert bei Rentenbeginn von einer höheren Rente, die sich dann bis zum 75. Altersjahr schrittweise reduziert. Ab Alter 75 wird eine gleichbleibende Rente bis ans Lebensende ausbezahlt, die nur etwas tiefer als die Normrente ist.

Fulminanter Start

Beim Modell «Kombi» bezieht man bei Rentenbeginn einen Rentenbarbetrag aufs Mal. Dieses Startkapital kann beispielsweise eine Neuanschaffung oder die Amortisation einer Hypothek ermöglichen. Dabei wird die gesamte Altersrente ab Pensionierung bis Alter 75 berechnet und ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt. Ab Alter 75 erhält man die Normrente bis ans Lebensende.

Beim Modell «Flex» trägt die Rentnerin oder der Rentner die volle Verantwortung und das volle Risiko für das Kapital. Bei den neuen Modellen bleibt hingegen die lebenslange Rente garantiert. Zudem bleiben, im Gegensatz zum Kapital- oder Teilkapitalbezug des Sparguthabens, bei beiden Modellen sowohl der Überbrückungszuschuss als auch die Hinterlassenenleistungen erhalten. Ebenfalls möglich bleibt «Plus» (die Wahl eines höheren Umwandlungssatzes zulasten der Hinterlassenenleistungen). Dieses von der BVK bereits seit mehreren Jahren angebotene Modell wird häufiger von Frauen gewählt und nützt vor allem alleinstehenden Personen oder solchen, die in einer Partnerschaft mit doppeltem Einkommen leben.

Übersicht aller Rentenmodelle der BVK ab 2024

Weitere Änderungen in der Übersicht

Bislang war es möglich, die Beitragswahl «Basis», «Standard», «Top» einmal jährlich bis Ende November einzutragen. Die gewählte Variante war dann ab dem 1. Januar bis auf eine erneute Wahl gültig. Neu kann man die Beitragswahl zusätzlich auch auf Mitte Jahr veranlassen. Eine Wahl bis Ende Mai bewirkt eine Sparplanänderung ab dem darauffolgenden 1. Juli.

  • Der Begriff «ordentliches Pensionierungsalter» wird am 31. Dezember 2023 in Pension geschickt. Neu wird vom «Referenzalter» gesprochen, das für Männer und Frauen bei 65 Jahren liegt.
  • Bei der BVK war die Pensionierung in drei Teilschritten bereits möglich. Neu kann bei allen drei Teilschritten ein Teil des Sparkapitals bezogen werden. Bislang war das nur in zwei von drei Schritten möglich. (ACHTUNG: Mitarbeitende des Kantons können sich nach wie vor nur in zwei Teilschritten pensionieren.) Übrigens sind die oben erwähnten Modelle «Dyna», «Kombi» und «Plus» auch bei Teilpensionierungen möglich. Die Wahl muss vor dem ersten Teilpensionierungsschritt erfolgen.
  • Gemäss Gesetzgeber muss der erste Teilschritt einer Pensionierung mindestens 20 Prozent betragen – ausser das Vorsorgereglement der eigenen Pensionskasse hält etwas anderes fest. Ja, die BVK hält etwas anderes fest. Bei uns muss der erste Teilschritt nur mindestens 10 Prozent betragen. Diese 10 Prozent werden auf den Lohn und nicht etwa das Anstellungsverhältnis bezogen.
     

Mit Einzahlungen in die Pensionskasse – sogenannten Einkäufen – können Sie Ihr Sparguthaben aufstocken und damit Ihre zukünftige Rente stärken. Dafür gibt es eine Obergrenze, die sich nach dem aktuell versicherten Lohn und dem Alter richtet. Wenn Sie dieses Einkaufspotenzial in die Pensionskasse vollständig ausgeschöpft haben, gibt es neu die Möglichkeit weitere Einkäufe zu tätigen, und zwar in eine vorzeitige Pensionierung. Damit wird die Rente bei einer vorzeitigen Pensionierung weniger stark gekürzt als ohne Einkäufe. ACHTUNG: Das Altersguthaben bei der Pensionierung darf nicht mehr als 105 Prozent des maximalen Altersguthabens bei Pensionierung mit Alter 65 betragen. Wir erlauben uns, Sie rechtzeitig darauf hinzuweisen, damit Sie Ihre vorzeitige Pensionierung planen können. Denn der übersteigende Teil würde sonst an die BVK fallen.

Der Überbrückungszuschuss wird zu 40 Prozent von der versicherten Person finanziert, zu 60 Prozent vom Arbeitgeber. Die versicherte Person hat bisher ihren Anteil durch eine lebenslange Kürzung von 2,3 Prozent der Altersrente der BVK ab Erreichen des Referenzalters geleistet. Mit dieser Kürzung wurden auch die während der Bezugsdauer aufgelaufenen und künftigen Kapitalzinsen auf den Zuschüssen (40 Prozent des Zuschusses) mit amortisiert.

Neu wird für den Finanzierungsteil der versicherten Person der gesamte Überbrückungszuschuss bis zum Erreichen des Referenzalters der AHV berechnet und vom massgebenden Sparguthaben abgezogen. Die lebenslängliche Rente wird auf der Basis des reduzierten Sparguthabens berechnet und erfährt somit keine nachgelagerte Anpassung.

  • Beim Überbrückungszuschuss kann der Arbeitgeber neu Mitarbeitende ausschliessen, die weniger als fünf Jahre für das Unternehmen tätig waren. Neu ist es auch möglich, den Partnerzuschlag für verheiratete Personen auszuschliessen.
  • Bei der Entlassung altershalber hat der Arbeitgeber neu die Möglichkeit, die Leistung nur dann zu bezahlen, wenn die arbeitnehmende Person mindestens fünf Jahre für das Unternehmen tätig war.

Alle drei Ausschlussoptionen sind kumulierbar.

Die Sozialversicherungskennzahlen bleiben gegenüber 2023 unverändert. Hier finden Sie die Übersicht.

Broschüre «Übersicht und Erläuterungen» und Vorsorgereglement 2024

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