Ein paar Monate Freiheit mit Versicherungsschutz geniessen
Unbezahlter Urlaub
Der Arbeitgeber ist einverstanden, dass Sie sich eine Auszeit nehmen. Hoffentlich wurden Sie auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Risiken Tod und Invalidität bis zu zwei Jahren bei der Pensionskasse weiterversichert werden können und auch der Sparprozess weitergeführt werden kann.
Im folgenden Film erzählt Thomas R. Schönbächler (CEO der BVK), wie wir Sie dabei unterstützen können.
Versicherte Auszeit
Ein Time-out ist cool. Dauert es mehr als einen Monat – umso besser. Aber, und das ist ein Haken an der Geschichte, mit der Dauer von einem Monat und mehr entfallen die Sparbeiträge bei der Pensionskasse. Das wäre noch zu verkraften. Es entfallen aber auch die Risikoleistungen für Tod und Invalidität. Wenn Sie, was wir natürlich nicht hoffen wollen, während des verlängerten Urlaubs verunglücken und diese Weiterversicherung nicht abgeschlossen haben, erhalten Sie oder die berechtigten Hinterbliebenen nur die vorhandenen Freizügigkeitsleistungen aus der zweiten Säule.
Viel einfacher ist es doch, wenn Sie Ihren Urlaub rechtzeitig bei der BVK anmelden und die Risikoversicherung im Voraus einzahlen. Bei einem Jahreslohn von brutto 85'000 Franken wäre der zu leistende Beitrag für ein Jahr ungefähr 1200 Franken. Viel Geld? Nicht, wenn man bedenkt, dass man dafür bei Eintritt eines Schadensfalls eine IV-Rente in der Höhe von 60 Prozent des letzten versicherten Lohnes erhalten würde. Im vorliegenden Beispiel wären das jährlich rund 36'000 Franken bis zum Erreichen des regulären Pensionierungsalters.
Diese Weiterversicherung kann für maximal zwei Jahre abgeschlossen werden. Es ist zudem auch möglich, den Sparprozess während des unbezahlten Urlaubs auf eigene Kosten (Sie übernehmen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) weiterzuführen. Informieren Sie sich rechtzeitig. Das entsprechende Formular muss spätestens einen Monat vor Antritt des Urlaubs bei der BVK eintreffen.
Häufige Fragen zum Thema Unbezahlter Urlaub
Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn eine angestellte Person für eine bestimmte Zeit von der Arbeitsleistung befreit ist. Im Gegenzug erhält sie für diese Zeit keinen Lohn. Das Anstellungsverhältnis bleibt aber bestehen. Kein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis wegen Kündigung bzw. Befristung ausläuft. Wird nach einem Unterbruch beim gleichen Arbeitgeber ein neues Anstellungsverhältnis begründet oder wird eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angenommen, gilt dies nicht als unbezahlter Urlaub.
Ja. Sie müssen dafür besorgt sein, dass ein unbezahlter Urlaub vom Arbeitgeber bewilligt und der BVK schriftlich gemeldet wird.
Ein unbezahlter Urlaub von bis zu 14 Tagen wird von der BVK nicht beachtet. Die Spar- und Risikoversicherung wird weitergeführt, als würde der unbezahlte Urlaub nicht stattfinden.
Bei einem unbezahlten Urlaub von über 14 Tagen bis zu längstens einem Monat wird Ihre Beitragspflicht eingestellt. Die Risikoversicherung zur Absicherung der finanziellen Folgen im Invaliditäts- oder Todesfall läuft beitragsfrei weiter. Hingegen wird der Sparprozess für die Altersvorsorge eingestellt.
Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat bis zu längstens zwei Jahre, wird die Beitragspflicht mit Urlaubsbeginn eingestellt. Tritt während des ersten Urlaubsmonats ein Todesfall oder eine Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt ein, kommen die ordentlichen Versicherungsleistungen zur Ausrichtung. Bei Eintritt eines Todesfalls oder einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, nach dem ersten Urlaubsmonat wird der versicherten Person bzw. deren Hinterbliebenen das Sparguthaben in Kapitalform ausbezahlt.
Ja. Sie können die Risikoversicherung (Invaliditäts- und Todesfall) auf eigene Rechnung und gegen Vorauszahlung des Risikobeitrags von Urlaubsbeginn bis Urlaubsende weiterführen. Der Risikobeitrag beträgt 2% des letzten versicherten Lohnes.
Ja. Sie können auf eigene Rechnung und gegen Vorauszahlung die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge selber einzahlen. Die Kosten für die Sparversicherung können Sie vorgängig im Kundenportal myBVK berechnen (www.bvk.zurichch/mybvk).
Nein. Die Versicherung endet, wenn die Arbeit vorzeitig wieder aufgenommen wird. Die einbezahlten Beiträge werden nicht zurückerstattet. Zuviel bezahlte Sparbeiträge werden dem persönlichen Sparguthaben gutgeschrieben.
Nein. Wurde die Versicherung weitergeführt und tritt die versicherte Person während der Dauer des unbezahlten Urlaubs eine Erwerbstätigkeit an, welche der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, endet die Weiterführung der Versicherung, ohne dass Beiträge zurückerstattet werden. Zuviel bezahlte Sparbeiträge bleiben bei der Pensionskasse und werden dem persönlichen Sparguthaben gutgeschrieben.
Sie finden das entsprechende Antragsformular auf unserer Webseite www.bvk.ch unter der Rubrik Services / Downloads / Formulare. Damit der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt, muss das vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Formular vor Antritt des Urlaubs bei der BVK eingegangen sein. Dies gilt sinngemäss auch bei einer Verlängerung des Urlaubs.
Bitte beachten:
Verspätet eingegangene Anträge führen zur Ablehnung des Gesuchs.
Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 2 Jahre, tritt die versicherte Person aus der BVK aus. Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss den Angaben des Versicherten überwiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter «Freizügigkeitsleistung».