Leider muss jeder mal gehen
Todesfall
Sterben gehört zum Leben. Diese Weisheit wollen wir aber nicht wahrhaben. Trotzdem kann man sich auch mal Gedanken dazu machen. Etwa tut es gut, zu wissen, dass das angesparte Geld bei der Pensionskasse nicht einfach verloren ist. Auszahlungen erfolgen auf verschiedenen Wegen.
Viele Faktoren – viele Lösungen
Was passiert, wenn ich sterbe? Für viele führt diese Frage zu philosophischen Gedanken. Bei der BVK ist man da im Gegensatz ganz nüchtern zum Thema Tod eingestellt. Es geht dann nämlich darum, das vorhandene Sparguthaben korrekt zu verwalten und auszuzahlen.
Massgebend ist, wann die versicherte Person verstirbt (ob noch Arbeitnehmer oder schon Rentner) und in welchen Lebensumständen sie lebte (ledig, verheiratet, geschieden usw.). Verstirbt eine arbeitnehmende Person, wird eine Todesfallsumme ausbezahlt, falls die BVK keine Ehegattenrente leisten muss. Diese Todesfallsumme erstreckt sich über das gesamte Sparguthaben und geht an Personen, die von Ihnen nachweislich in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Fehlen diese Personen, werden Ihre Kinder, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister begünstigt. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausbezahlt. Mit einer Änderung der Begünstigtenordnung kann die Reihenfolge individuell angepasst werden.
Häufiger kommt es aber vor, dass an Hinterbliebene eine Rente oder Abfindungen ausbezahlt werden. Lesen Sie dazu die Kapitel Ehegattenrente, Partnerschaftsrente und Kinderrente. In myBVK können Sie als BVK-Kundin oder BVK-Kunde schnell und unkompliziert Ihre aktuellen Daten einsehen.
Weitere Themen zum Todesfall
Beim Tod einer versicherten Person hat der überlebende Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente. Lesen Sie mehr dazu.
Im Todesfall hat der überlebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Anspruch auf eine Partnerschaftsrente. Lesen Sie mehr dazu.
Auch die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Lesen Sie mehr dazu.
Häufige Fragen zum Thema Hinterbliebenenleistungen
Ja, die Ehegattenrente ist garantiert und wird auf der Basis der Normrente berechnet.
Ja, je nach Wahl kann sich die Rentenbasis, die der Berechnung von Hinterbliebenenleistungen zu Grunde liegt, ändern. Bei den Modellen «Norm» und «Kombi» wird die Normrente herangezogen. Beim Modell «Dyna» gilt als Basis die Altersrente, die mit Alter 75 ausbezahlt wird oder worden wäre.
Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
a) im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder
b) für den Unterhalt mindestens eines eigenen Kindes aufkommen muss, oder
c) zum Zeitpunkt des Todes für Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss, oder
d) im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht.
Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat sie oder er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten, mindestens aber auf das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Sparguthaben.
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt:
a) Beide Partner sind weder verheiratet noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, und es besteht zwischen ihnen keine nahe Verwandtschaft. Mit naher Verwandtschaft sind Eltern, Kinder und Geschwister gemeint.
b) Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen. Der Nachweis kann mittels eines datierten und gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags oder mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle erbracht werden.
c) Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Unterstützungsvereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person beider BVK eingereicht.
Wichtig: Es kann nur eines der beiden Formulare «Unterstützungsvereinbarung» oder «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» bei der BVK hinterlegt werden.
Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn er oder sie:
a) im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet hat und
b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
c) einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht.
Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der BVK anmelden. Die BVK führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.
Situation 1: Tod einer aktiv versicherten Person vor Alter 65
Die Ehegattenrente beträgt 40% des letzten versicherten Lohnes. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte. Die Weiterführung des Sparguthabens erfolgt nach Massgabe der Sparbeitragsvariante «Standard».
Situation 2: Tod einer aktiv versicherten Person nach Alter 65
Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.
Situation 3: Tod eines Invalidenrentners/einer Invalidenrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte. Die Weiterführung des Sparguthabens erfolgt nach Massgabe der Sparbeitragsvariante «Standard».
Situation 4: Tod eines Altersrentners/einer Altersrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Dieser Satz kann in gegenseitigem Einverständnis auf ein Drittel reduziert werden. Dafür wird der Umwandlungssatz angehoben und somit eine höhere Altersrente ausbezahlt. Mehr dazu finden Sie unter «Altersleistungen»
Wichtig: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden.
Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person:
a) erneut heiratet oder
b) eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder
c) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.
Rentenbeziehende haben der BVK entsprechende Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.
Ist im Todesfall eines Altersrentenbeziehenden der überlebende Ehegatte mindestens 15 Jahre jünger, wird die Ehegattenrente gekürzt. Diese Kürzung reduziert sich bei einer Ehedauer von über 10 Jahren.
Beispiel
Wichtig: Diese Kürzung kommt nur für Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zum Tragen, die ab dem 1. Januar 2019 eingegangen wurden.
Stirbt eine versicherte Person (aktivversichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Für Stiefkinder, deren Unterhalt die versicherte Person zur Hauptsache aufgekommen ist, besteht gleichermassen ein Anspruch. Ebenso für Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.
Die Waisenrente ist für Halb- oder Vollwaisen unterschiedlich hoch:
- Halbwaisen erhalten 30% der Ehegattenrente.
- Vollwaisen erhalten 60% der Ehegattenrente. Beziehen Vollwaisen von der Vorsorgeeinrichtung des anderen verstorbenen Elternteils Leistungen, wird lediglich die Halbwaisenrente ausgerichtet.
Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25.
Altersjahres. Ausbildungsbescheinigungen sind der BVK unaufgefordert zuzustellen.
Häufige Fragen zum Thema Todesfallsumme
Die Todesfallsumme wird ausgerichtet, wenn eine aktiv versicherte Person verstirbt, ohne dass die BVK Renten oder Abfindungen an die Hinterbliebenen leisten muss. Die Ausrichtung von Waisenrenten verwirkt den Anspruch auf die Todesfallsumme an die anderen Hinterbliebenen nicht. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausgerichtet.
Die Todesfallsumme entspricht dem vorhandenen Sparguthaben.
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung:
a) Personen, die von Ihnen nachweislich in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
b) bei deren Fehlen, Ihre Kinder, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister.
Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, sind nicht für die Todesfallsumme berechtigt.
Die Rangordnung der Anspruchsberechtigten der Gruppen a) und b) kann nicht geändert werden. Das heisst, anspruchsberechtigte Personen aus Gruppe b) dürfen nicht begünstigt werden, solange Personen aus Gruppe a) vorhanden sind. Sie können aber innerhalb einer der oben aufgeführten Gruppen (a oder b) schriftlich festlegen, welche Personen Sie begünstigen möchten und zu welchen Anteilen diese Anspruch auf die Todesfallsumme haben. Bitte benutzen Sie dazu das Formular «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme».
Wird der BVK innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person keine schriftliche Erklärung eingereicht, erfolgt die Auszahlung der Todesfallsumme gemäss Rangordnung (a oder b) beschrieben unter «Wer hat Anspruch auf die Todesfallsumme?». Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen. Fehlen anspruchsberechtigte Personen, verfällt das Sparguthaben an die BVK.
Bitte beachten Sie, dass die BVK erst im Vorsorgefall (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person) prüft, ob eine Auszahlung der Todesfallsumme gemäss der eingereichten Begünstigtenordnung möglich ist.
Ja, das ist möglich. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, dass eine bestehende Begünstigtenordnung nicht mehr gewünscht oder möglich ist. Sie müssen dazu ein neues Formular «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» oder einen schriftlichen Widerruf einreichen. Solange kein neues Formular eingereicht wird und kein schriftlicher Widerruf stattfindet, bleibt die bisherige Begünstigtenordnung in Kraft. Sobald eine versicherte Person ein neues Formular einreicht, widerruft sie damit automatisch alle früher bei der BVK eingereichten Formulare «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme».
Die versicherte Person erhält von uns innert 30 Tagen nach Eingang des Formulars eine Eingangsbestätigung. Bitte nehmen Sie unverzüglich mit uns Kontakt auf, sollten Sie keine Bestätigung erhalten.