Leider muss jeder mal gehen
Todesfall
Sterben gehört zum Leben. Diese Weisheit wollen wir aber nicht wahrhaben. Trotzdem kann man sich auch mal Gedanken dazu machen. Etwa tut es gut, zu wissen, dass das angesparte Geld bei der Pensionskasse nicht einfach verloren ist. Auszahlungen erfolgen auf verschiedenen Wegen.
Viele Faktoren – viele Lösungen
Was passiert, wenn ich sterbe? Für viele führt diese Frage zu philosophischen Gedanken. Bei der BVK ist man da im Gegensatz ganz nüchtern zum Thema Tod eingestellt. Es geht dann nämlich darum, das vorhandene Sparguthaben korrekt zu verwalten und auszuzahlen.
Massgebend ist, wann die versicherte Person verstirbt (ob noch Arbeitnehmer oder schon Rentner) und in welchen Lebensumständen sie lebte (ledig, verheiratet, geschieden usw.). Verstirbt eine arbeitnehmende Person, wird eine Todesfallsumme ausbezahlt, falls die BVK keine Ehegattenrente leisten muss. Diese Todesfallsumme erstreckt sich über das gesamte Sparguthaben und geht an Personen, die von Ihnen nachweislich in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Fehlen diese Personen, werden Ihre Kinder, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister begünstigt. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausbezahlt. Mit einer Änderung der Begünstigtenordnung kann die Reihenfolge individuell angepasst werden.
Häufiger kommt es aber vor, dass an Hinterbliebene eine Rente oder Abfindungen ausbezahlt werden. Lesen Sie dazu die Kapitel Ehegattenrente, Partnerschaftsrente und Kinderrente. In myBVK können Sie als BVK-Kundin oder BVK-Kunde schnell und unkompliziert Ihre aktuellen Daten einsehen.
Weitere Themen zum Todesfall
Beim Tod einer versicherten Person hat der überlebende Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente. Lesen Sie mehr dazu.
Im Todesfall hat der überlebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Anspruch auf eine Partnerschaftsrente. Lesen Sie mehr dazu.
Auch die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Lesen Sie mehr dazu.
Häufige Fragen zum Thema Hinterbliebenenleistungen
Situation 1: Tod einer aktiv versicherten Person vor Alter 65
Die Ehegattenrente beträgt 40% des letzten versicherten Lohnes. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte.
Situation 2: Tod einer aktiv versicherten Person nach Alter 65
Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.
Situation 3: Tod eines Invalidenrentners / einer Invalidenrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte.
Situation 4: Tod eines Altersrentners / einer Altersrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente.
Hinweis: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden.
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ist unter folgenden kummulativen Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt:
- Beide Partner sind weder verheiratet noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, und es besteht zwischen ihnen keine nahe Verwandtschaft. Mit naher Verwandtschaft sind Eltern, Kinder und Geschwister gemeint.
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden. Der Nachweis kann mittels eines datierten und gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags oder mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle erbracht werden.
- Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Unterstützungsvereinbarung wurde der BVK spätestens innert 3 Monaten nach dem Tod eingereicht.
Die Waisenrente ist für Halb- oder Vollwaisen unterschiedlich hoch:
- Halbwaisen erhalten 30% der Ehegattenrente.
- Vollwaisen erhalten 60% der Ehegattenrente. Beziehen Vollwaisen von der Vorsorgeeinrichtung des anderen verstorbenen Elternteils Leistungen, wird lediglich die Halbwaisenrente ausgerichtet.
Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie…
- im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, wobei die Dauer der Ehe unerheblich ist, oder
- für den Unterhalt mindestens eines eigenen Kindes aufkommen muss oder musste (auch wenn die Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes nicht mehr besteht) oder
- zum Zeitpunkt des Todes für mindestens ein Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss, oder
- im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht.
Erfüllt der Ehepartner keine dieser Voraussetzungen, wird eine einmalige Abfindung in Höhe von fünf Jahresrenten ausgerichtet.
Stirbt eine versicherte Person (aktivversichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Stief- und Pflegekinder sind nur anspruchsberechtigt, wenn die versicherte Person wesentlich für deren Unterhalt aufgekommen ist.
Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn er oder sie:
- im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet hat und
- die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
- einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht.
Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der BVK anmelden. Die BVK führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.
Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Ausbildungsbescheinigungen sind der BVK unaufgefordert zuzustellen.
Bitte beachten Sie dazu unser Merkblatt «Todesfallsumme».
Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person…
- erneut heiratet oder
- eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder
- eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet
Rentenbeziehende Personen haben der BVK entsprechende Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.
Häufige Fragen zum Thema Todesfallsumme
Die Todesfallsumme entspricht dem vorhandenen Sparguthaben.
Unter dem versicherten Jahreslohn ist der anrechenbare Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs zu verstehen. Einzelheiten dazu finden Sie auf unserem Merkblatt «Aufnahme in die BVK».
Die Todesfallsumme wird ausgerichtet, wenn eine aktiv versicherte Person verstirbt, ohne dass die BVK Renten oder Abfindungen an die Hinterbliebenen leisten muss. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausgerichtet.
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung:
- Personen, die von Ihnen nachweislich in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
- bei deren Fehlen, Ihre Kinder, bei deren Fehlen die Eltern oder bei deren Fehlen die Geschwister.
Sie können schriftlich festlegen, welche Personen Sie innerhalb einer Gruppe begünstigen möchten und zu welchen Anteilen diese Anspruch auf die Todesfallsumme haben.
Wird der BVK innert 3 Monaten nach dem Tod keine schriftliche Erklärung eingereicht, erfolgt die Auszahlung gemäss obiger Rangordnung. Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen. Fehlen anspruchberechtigte Personen, verfällt das Sparguthaben an die BVK.