Leider muss jeder mal gehen
Todesfall
Sterben gehört zum Leben. Diese Weisheit wollen wir aber nicht wahrhaben. Trotzdem kann man sich auch mal Gedanken dazu machen. Etwa tut es gut, zu wissen, dass das angesparte Geld bei der Pensionskasse nicht einfach verloren ist. Auszahlungen erfolgen auf verschiedenen Wegen.
Viele Faktoren – viele Lösungen
Was passiert, wenn ich sterbe? Für viele führt diese Frage zu philosophischen Gedanken. Bei der BVK ist man da im Gegensatz ganz nüchtern zum Thema Tod eingestellt. Es geht dann nämlich darum, das vorhandene Sparguthaben korrekt zu verwalten und auszuzahlen.
Massgebend ist, wann die versicherte Person verstirbt (ob noch Arbeitnehmer oder schon Rentner) und in welchen Lebensumständen sie lebte (ledig, verheiratet, geschieden usw.). Verstirbt eine arbeitnehmende Person, wird eine Todesfallsumme ausbezahlt, falls die BVK keine Ehegattenrente leisten muss. Diese Todesfallsumme erstreckt sich über das gesamte Sparguthaben und geht an Personen, die von Ihnen nachweislich in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Fehlen diese Personen, werden Ihre Kinder, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister begünstigt. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausbezahlt. Mit einer Änderung der Begünstigtenordnung kann die Reihenfolge individuell angepasst werden.
Häufiger kommt es aber vor, dass an Hinterbliebene eine Rente oder Abfindungen ausbezahlt werden. Lesen Sie dazu die Kapitel Ehegattenrente, Partnerschaftsrente und Kinderrente. In myBVK können Sie als BVK-Kundin oder BVK-Kunde schnell und unkompliziert Ihre aktuellen Daten einsehen.
Weitere Themen zum Todesfall
Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Partnerin / der überlebende Partner unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente. Lesen Sie mehr dazu.
Im Todesfall hat der überlebende Konkubinatspartner / die überlebende Konkubinatspartnerin Anspruch auf eine Partnerschaftsrente. Lesen Sie mehr dazu.
Auch die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Lesen Sie mehr dazu.
Häufige Fragen zum Thema Rückgewähr von Einkäufen
Verstirbt eine Person im aktiven Berufsleben, so können auf Wunsch früher gemachte persönliche Einzahlungen (Einkauf) in Kapitalform an die Hinterbliebenen ausbezahlt werden.
Wird eine Ehegatten- oder eine Partnerschaftsrente ausgerichtet, so bestimmt die hinterbliebene Person, ob sie die Einkäufe (ohne Zinsen) zum Zeitpunkt der Festsetzung der Rente ganz oder teilweise in Kapitalform ausbezahlt haben möchte oder ob die Einkäufe zur Erhöhung der Hinterbliebenenrente zum Zeitpunkt, wo die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre, verwendet werden.
Wird keine Rente ausgerichtet und kommt es zur Auszahlung der Todesfallsumme, so werden die Einkäufe in jedem Fall in Kapitalform ausgerichtet.
Ja. Es können sämtliche Einkäufe oder nur ein Teil beim Zeitpunkt der Festsetzung der Ehegatten- oder der Partnerschaftsrente bezogen werden. Die nicht sofort bezogenen Einkäufe wirken zu dem Zeitpunkt rentenbildend, wo die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre.
Falls Einkäufe bei früheren Pensionskassen nicht an die BVK gemeldet wurden, so kann dies auch nachträglich noch getan werden. In einem solchen Fall ist die Steuermeldung durch die versicherte Person einzureichen.
Beim Tod vor der (Früh-)Pensionierung, die verstorbene Person stand aktiv im Berufsleben.
Die Hinterbliebenenrente ist abhängig vom versicherten Lohn der verstorbenen Person. Diese Rente wird bis zu dem Zeitpunkt ausgerichtet, wo die verstorbene Person das 65. Altersjahr vollendet hätte. Danach gibt es eine Neuberechnung und die Rentenhöhe beträgt neu zwei Drittel der Altersrente, die die verstorbene Person erhalten hätte. Ab diesem Zeitpunkt sind Einkäufe, bei welchen man sich gegen die Rückgewähr entschieden hatte, rentenbildend.
Nein, falls vorher ein Vorbezug (Wohneigentumsförderung), ein Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder eine Teilpensionierung stattgefunden hat, wird dies vom Einkauf abgezogen.
Nein. Die Rückgewähr wird an Hinterbliebene ausbezahlt und ist deshalb von der Frist ausgenommen.
Nein. Ein Bezug muss nach dem Todeszeitpunkt einmalig stattfinden.
Ja, auch die Einkäufe von IV-Rentnerinnen und -Rentnern sind von der Rückgewähr betroffen.