Manchmal muss man sich trennen
Scheidung
Die Änderung des Zivilstandes von «verheiratet» zu «geschieden» ist oft kompliziert. So werden etwa die während der Ehe eingezahlten Pensionskassengelder gleichmässig auf die Ehepartner aufgeteilt. Das gilt auch bei Trennung einer eingetragenen Partnerschaft.
Was passiert, wenn es nicht funktioniert?
Während der Ehe wurden Pensionskassengelder eingezahlt. Unterschiedliche Löhne, Anstellungsbedingungen und Pensionskassenreglemente führen zu unterschiedlich hohen Beitragszahlungen. Grundsätzlich werden die eingezahlten Beiträge zusammengezählt und durch zwei geteilt.
Effektiv berechnet werden diese Zahlen durch den Scheidungsrichter, der dazu eine Scheidungsvereinbarung und eine Durchführbarkeitserklärung der BVK benötigt. Darin werden nebst den eingezahlten Beiträgen weitere Eckdaten wie Eintrittsdatum in die Pensionskasse oder allfällige Vorbezüge für Wohneigentum festgehalten. Es gilt also auch hier, mit mehreren Formularen zu hantieren.
BVK-Versicherte finden die nötigen Angaben und Formulare in myBVK
Häufige Fragen zum Thema Scheidung
In der beruflichen Vorsorge sind registrierte gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Partnerschaftsgesetz). Mit Heirat ist immer auch die Eintragung einer Partnerschaft gemeint, mit Scheidung demzufolge auch die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten gesondert ermittelt, um wieviel die Freizügigkeitsleistung bei seiner Pensionskasse während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer ist der andere Partner im Scheidungsfall zur Hälfte zu beteiligen.
Seit dem 1. Januar 2017 wird die Teilung der Freizügigkeitsleistung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Für die Berechnung der Teilung kommt je nach Umstände eine der folgenden Möglichkeiten zum Zuge:
- Auf Basis der laufenden Rente wird ein hypothetisches Sparguthaben berechnet, das geteilt wird.
- Auf Basis der laufenden Rente wird ein lebenslanger Rentenanspruch für den Berechtigten berechnet.
Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung
- Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat aufgezinst bis zur Scheidung
= Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe
Sind beide Partner in einer Pensionskasse versichert, wird für beide der Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe ermittelt und die Differenz überwiesen.
Ist nur ein Partner in einer Pensionskasse versichert, wird die Hälfte seines Zuwachses dem anderen Partner überwiesen. Die Freizügigkeitsleistung darf nicht auf ein Privatkonto überwiesen werden. Es muss entweder ein Freizügigkeitskonto eröffnet oder eine Freizügigkeitspolice abgeschlossen werden.
Vor der Heirat geleistete Einkäufe oder getätigte Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung werden für die Berechnung des Zuwachses nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Wahl des Güterstandes (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) keinen Einfluss auf die Berechnung der zu teilenden Freizügigkeitsleistung hat.
Falls Sie während der Ehe Einkäufe in die Pensionskasse getätigt und aus dem Eigengut finanziert haben (z.B. aus einer Schenkung oder Erbschaft), können Sie dem Scheidungsgericht die notwendigen Belege vorlegen. Dieses entscheidet dann über die Korrektur der zu teilenden Freizügigkeitsleistung.
Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die BVK liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die notwendigen Berechnungen. Es ist auch der Scheidungsrichter, welcher die BVK beauftragt, die Überweisung vorzunehmen.
Wenn Sie mit der Festlegung der zu übertragenen Freizügigkeitsleistung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorbringen. Die BVK ist nicht befugt, an den Anordnungen des Scheidungsrichters Änderungen vorzunehmen.
Beispiel 1
Ehemann versichert; Ehefrau nicht versichert |
|
Freizügigkeitsleistung des Ehemanns bei der Scheidung |
CHF 200’000 |
Freizügigkeitsleistung des Ehemanns bei der Heirat (inkl. Zinsen bis Scheidung) |
CHF 100’000 |
Zuwachs |
CHF 100’000 |
Überweisung an Ehefrau (50% vom Zuwachs) |
CHF 50'000 |
Beispiel 2
Beide Ehepartner versichert |
|
Freizügigkeitsleistung des Ehemanns bei der Scheidung |
CHF 200’000 |
Freizügigkeitsleistung des Ehemanns bei der Heirat (inklusive Zinsen bis Scheidung) |
CHF 100’000 |
Zuwachs |
CHF 100’000 |
Freizügigkeitsleistung der Ehefrau bei der Scheidung |
CHF 80’000 |
Freizügigkeitsleistung der Ehefrau bei der Heirat (inklusive Zinsen bis Scheidung) |
CHF 20’000 |
Zuwachs |
CHF 60’000 |
Differenz (CHF 100'000 minus CHF 60'000) |
CHF 40’000 |
Überweisung an Ehefrau (50% der Differenz) |
CHF 20’000 |
Die Überweisung hat einzig Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Altersleistungen, da sich Ihr Sparguthaben im Umfang der Überweisung reduziert hat. Die Risikoleistungen (Invalidität oder Tod) sind durch die Überweisung nicht tangiert, da sie sich im Grundsatz nach dem versicherten Lohn bemessen (siehe dazu «Leistungen bei Invalidität» und «Hinterbliebenenleistungen»).
Ja. Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einzahlungen wieder ganz oder teilweise auszugleichen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter «Persönlicher Einkauf».
Bei ausländischen Scheidungsurteilen wird die Anerkennung und Vollstreckung durch ein Schweizer Gericht vorausgesetzt, bevor die Teilung der Freizügigkeitsleistung vollzogen werden kann.