Manchmal muss man sich trennen
Scheidung
Die Änderung des Zivilstandes von «verheiratet» zu «geschieden» ist oft kompliziert. So werden etwa die während der Ehe eingezahlten Pensionskassengelder gleichmässig auf die Ehepartner aufgeteilt. Das gilt auch bei Trennung einer eingetragenen Partnerschaft.
Was passiert, wenn es nicht funktioniert?
Während der Ehe wurden Pensionskassengelder eingezahlt. Unterschiedliche Löhne, Anstellungsbedingungen und Pensionskassenreglemente führen zu unterschiedlich hohen Beitragszahlungen. Grundsätzlich werden die eingezahlten Beiträge zusammengezählt und durch zwei geteilt.
Effektiv berechnet werden diese Zahlen durch den Scheidungsrichter, der dazu eine Scheidungsvereinbarung und eine Durchführbarkeitserklärung der BVK benötigt. Darin werden nebst den eingezahlten Beiträgen weitere Eckdaten wie Eintrittsdatum in die Pensionskasse oder allfällige Vorbezüge für Wohneigentum festgehalten. Es gilt also auch hier, mit mehreren Formularen zu hantieren.
BVK-Versicherte finden die nötigen Angaben und Formulare in myBVK
Häufige Fragen zum Thema Scheidung
Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die BVK liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die notwendigen Berechnungen. Es ist auch der Scheidungsrichter, welcher die BVK beauftragt, die Überweisung vorzunehmen.
Wenn Sie mit der Festlegung der zu übertragenen Freizügigkeitsleistung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorbringen. Die BVK ist nicht befugt, an den Anordnungen des Scheidungsrichters Änderungen vorzunehmen.
Bei ausländischen Scheidungsurteilen wird die Anerkennung und Vollstreckung durch ein Schweizer Gericht vorausgesetzt, bevor die Teilung der Freizügigkeitsleistung vollzogen werden kann.
Bei einer Scheidung wird grundsätzlich die während der Ehe aufgebaute Vorsorge zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt. Seit 2017 wird auch dann geteilt, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert ist. Beziehen Sie eine Altersrente, erfolgt der Ausgleich Ihres Vorsorgeguthabens über die Teilung der Altersrente. Wurde die gesamte Altersleistung hingegen als Kapital bezogen, so ist ein Vorsorgeausgleich durch die Pensionskasse nicht möglich. Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang ein Vorsorgeausgleich stattfindet. Das rechtskräftige Urteil wird der Pensionskasse zur Umsetzung zugestellt.
Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung
- Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat aufgezinst bis zur Scheidung
= Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe
Sind beide Partner in einer Pensionskasse versichert, wird für beide der Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe ermittelt und die Differenz überwiesen.
Ist nur ein Partner in einer Pensionskasse versichert, wird die Hälfte seines Zuwachses dem anderen Partner überwiesen. Die Freizügigkeitsleistung darf nicht auf ein Privatkonto überwiesen werden. Es muss entweder ein Freizügigkeitskonto eröffnet oder eine Freizügigkeitspolice abgeschlossen werden.
Vor der Heirat geleistete Einkäufe oder getätigte Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung werden für die Berechnung des Zuwachses nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Wahl des Güterstandes (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) keinen Einfluss auf die Berechnung der zu teilenden Freizügigkeitsleistung hat. Falls Sie während der Ehe Einkäufe in die Pensionskasse getätigt und aus dem Eigengut finanziert haben (z.B. aus einer Schenkung oder Erbschaft), können Sie dem Scheidungsgericht die notwendigen Belege vorlegen. Dieses entscheidet dann über die Korrektur der zu teilenden Freizügigkeitsleistung.
In der beruflichen Vorsorge sind registrierte gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Partnerschaftsgesetz). Mit Heirat ist immer auch die Eintragung einer Partnerschaft gemeint, mit Scheidung auch die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten gesondert ermittelt, um wie viel die Freizügigkeitsleistung bei seiner Pensionskasse während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer ist der andere Partner zur Hälfte zu beteiligen.
Ja. Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einzahlungen wieder ganz oder teilweise auszugleichen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt «Persönlicher Einkauf».
Die Überweisung hat einzig Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Altersleistungen, da sich Ihr Sparguthaben im Umfang der Überweisung reduziert hat. Die Risikoleistungen (Invalidität oder Tod) sind durch die Überweisung nicht tangiert, da sie sich im Grundsatz nach dem versicherten Lohn bemessen (siehe dazu unsere Merkblätter «Leistungen bei Invalidität» und «Hinterbliebenenleistungen»).
Bei Bezügern einer Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter wird für den Vorsorgeausgleich die «hypothetische Austrittsleistung» geteilt. Grundsätzlich ist dabei gleich vorzugehen wie bei der Teilung einer Austrittsleistung, jedoch mit einigen Besonderheiten. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, falls Sie eine Beratung brauchen.