Das Leben spielt nach eigenen Regeln – und nicht immer fair
Invalidenleistungen
Man wünscht niemandem Invalidität. Sollte aber ein solcher Schicksalsschlag eintreten, ist es gut, zu wissen, dass man bei der Pensionskasse versichert ist und eine Rente ausbezahlt wird – bei der BVK schnell, pragmatisch und bis ans Lebensende.
Invalid heisst nicht arbeitslos
Bei der BVK haben wir seit Jahren ein bewährtes und kundenfreundliches Verfahren, das in der Branche einzigartig ist: Ein spezialisiertes Team prüft den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei unterscheiden wir zwei Arten von Renten. Die Erwerbsinvalidenrente stützt sich auf den Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die Berufsinvalidenrente dagegen wird von der BVK mithilfe von vertrauensärztlichen Gutachten festgesetzt.
Bei der Berufsinvalidität wird geprüft, ob eine Person in der Lage ist, weiterhin im angestammten Beruf tätig zu sein. Sollte das nicht möglich sein, spricht die BVK eine ganze Invalidenrente oder eine Teilinvalidenrente zu. Eine volle Invalidenrente beläuft sich auf 60 Prozent des versicherten Lohnes und wird während zwei Jahren ausbezahlt. Ist die Person älter als 50 Jahre, wird die Rente solange ausbezahlt, bis die Person in Rente gegangen wäre. Dann wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst, wobei die BVK bis zur «Pensionierung» die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge übernimmt. Damit die Einkommenslücke im Berufsinvalidenrentenfall minimiert wird, gewährt die BVK zusätzlich eine Überbrückungsrente, welche die noch nicht vorhandene Rente der IV kompensiert.
Finanziert werden Invalidenrenten durch den Risikoteil, der in den Beitragszahlungen enthalten ist. Durch den stetigen Rückgang der zu leistenden Invalidenrenten konnte der Beitrag 2017 von 3 auf die heutigen 2 Prozent des versicherten Lohnes reduziert werden. Diese Senkung zeigt den Erfolg des BVK-Modells auf.
Bei Fragen wenden Sie sich direkt an unser spezialisiertes Team.
«Ich möchte mich beim Leistungsdienst der BVK für die stets freundlichen Beratungsgespräche bedanken. Sie gaben mir in dieser schwierigen Zeit Sicherheit und halfen mit, wichtige Entscheidungen zu treffen. Es ist beruhigend zu wissen, dass es jemanden gibt, den ich anrufen und fragen darf.»
Ruzica Hezeli (63)
Erwerbsinvalid
Häufige Fragen zum Thema Leistungen bei Invalidität
Anspruch haben Personen, die infolge Krankheit oder Unfall zu mindestens 25% invalid sind und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der BVK versichert waren. Über das Vorhandensein und den Grad der Invalidität wird in erster Linie aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der BVK entschieden.
Ja. Es wird zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidität unterschieden.
Berufsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person ihre bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder eine längere Zeit nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausüben kann.
Eine Erwerbsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit weder die bisherige Berufstätigkeit noch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausüben kann.
Die Höhe Ihrer Invalidenrente ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt. Sie beträgt bei einer vollen Berufs- oder Erwerbsinvalidität 60% des versicherten Lohnes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:
Invaliditätsgrad |
Höhe der Rente |
Bis 24% |
Keine Rente |
25% bis 69% |
Rente gemäss Invaliditätsgrad |
70% und mehr |
Vollrente |
Der Anspruch beginnt nach dem Ende der Lohn- oder Lohnersatzleistungen (Taggelder von Versicherungen) und erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder im Todesfall, spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres. Danach besteht die Möglichkeit das weitergeführte Sparguthaben mit dem Rentenumwandlungssatz in eine Altersrente umzuwandeln, als Kapital zu beziehen oder eine Mischform zwischen Teilkapitalbezug und Altersrente zu wählen.
Die Berufsinvalidenrente wird längstens für 2 Jahre ausgerichtet. Nach Ablauf der 2 Jahre wird diese durch eine Erwerbsinvalidenrente abgelöst, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei Personen, die bei Leistungsbeginn das 50. Altersjahr vollendet haben, entfällt die zweijährige Befristung der Berufsinvalidenrente.
Bei dauerhaften und erheblichen Änderungen des Invaliditätsgrades wird die Rente angepasst. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht; erheblich, wenn sie mehr als 5% beträgt.
Nein. Für die Berechnung der Altersrente wird das Sparguthaben auf der Basis des im Zeitpunkt der Invalidisierung versicherten Lohnes weitergeführt. Im Alter 65 besteht die Wahl das weitergeführte Sparguthaben mit dem Rentenumwandlungssatz in eine Altersrente umzuwandeln, als Kapital zu beziehen oder eine Mischform zwischen Teilkapitalbezug und Altersrente zu wählen. (mehr dazu unter «Altersleistungen»).
Vollinvaliden wird nebst der Invalidenrente ein Zuschuss von CHF 22‘050 (75% der maximalen einfachen AHV-Rente; Stand 2024) ausgerichtet, bis die Leistungen der AHV/IV einsetzen.
Bei Teilinvaliden wird der Zuschuss nach dem Invaliditätsgrad festgesetzt und bei Teilbeschäftigung zudem entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad vor der Invalidisierung.
Spricht die Eidg. Invalidenversicherung rückwirkend Leistungen zu, hat die invalide Person den Zuschuss für den gleichen Zeitraum und im Umfang der Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung der BVK zurückzuerstatten.
Wichtig:
Die Anmeldung bei der Eidg. Invalidenversicherung hat spätestens 6 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Machen invalide Personen ihre Forderung bei der IV nicht oder nicht rechtzeitig geltend, besteht kein Anspruch auf den entsprechenden Zuschuss.
Ja. Als invalide Person haben Sie Anspruch auf Invalidenkinderrenten für Ihre Kinder sowie für Stief- und Pflegekinder, soweit Sie nachweislich für deren Unterhalt aufkommen.
Die Invalidenkinderrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind oder eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Die Invalidenkinderrente beträgt 20% der Invalidenrente.
Die Invalidenleistungen der BVK werden gekürzt, soweit sie zusammen mit Leistungen anderer (in- und ausländischer) Sozialversicherungen und weiterhin erzieltem Erwerbseinkommen den mutmasslich entgangenen Bruttoverdienst (100%) übersteigen.
Sie müssen der BVK jede Änderung unverzüglich melden, welche den Leistungsanspruch beeinflusst. Dazu zählen insbesondere:
- Veränderung des Gesundheitszustandes
- Zusprache von Leistungen anderer in- und ausländischer Versicherungen
- Beschlüsse betreffend Veränderung des Invaliditätsgrades der Eidg. Invalidenversicherung, Unfallversicherung oder Militärversicherung
- Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Veränderung des Erwerbseinkommens
- Geburten, Todesfall, Zivilstandsänderung und Änderungen in Pflegeverhältnissen
- bei über 20-jährigen Kindern: Aufnahme, Unterbruch oder vorzeitige Beendigung der Ausbildung sowie Zusprache einer ganzen IV-Rente oder deren Wegfall
- Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind der BVK zurückzuerstatten.
Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (abrufbar unter www.ahv-iv.ch).
Seitens BVK werden von den Invalidenleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht
Ja. Ein Einkauf wirkt sich jedoch nicht auf die Höhe der Invalidenrente aus. Er erhöht das Sparguthaben und damit die voraussichtliche Altersrente.
Einkäufe inklusive Zinsen sind während drei Jahren für Kapitalbezüge gesperrt (Kapitalbezug bei Pensionierung). Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von 3 Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
Bitte beachten:
Ein getätigter Einkauf in die BVK kann nicht rückgängig gemacht werden.