Neue Stelle – neue Pensionskasse

Stellenwechsel, Austritt

Stellenwechsel sind ziemlich genau gleich häufig, wie Wechsel der Pensionskasse. Jeder Arbeitgeber ist in der Wahl der Pensionskasse frei. Wichtig ist, dass das Sparguthaben als Freizügigkeitsleistung mitgenommen wird.

Beim Stellenwechsel Geld nicht vergessen

«Bitte überweisen Sie uns Ihre Freizügigkeitsleistung mit beigelegtem Einzahlungsschein.» Mit einem solchen oder ähnlichen Schreiben, werden Sie von der neuen Pensionskasse darauf aufmerksam gemacht, das Sparguthaben zu transferieren. Jeder Arbeitnehmende in der Schweiz mit einem minimalen Jahreseinkommen von 22'050 Franken (Stand: 8. Januar 2024) ist in der zweiten Säule versichert und spart für seine Rente. Dieses Konto wird von der Pensionskasse des aktuellen Arbeitgebers während dem Anstellungsverhältnis verwaltet. Das Geld wird möglichst gewinnbringend angelegt. Damit wird sichergestellt, dass bis zum Ende des Lebens die Rente ausbezahlt werden kann.

Das beschriebene Vorgehen wiederholt sich bei jedem Stellenwechsel. Dies unter der Voraussetzung, dass zwischenzeitlich kein Vorsorgefall (z.B. Invalidität) eingetreten ist und Sie zwischen 21 und 60 Jahre alt sind. Geben Sie uns beim Stellenwechsel keine neue Pensionskasse, kein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder keine Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft an, wird das Geld der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weitergeleitet.

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