Neue Stelle – neue Pensionskasse
Stellenwechsel, Austritt
Stellenwechsel sind ziemlich genau gleich häufig, wie Wechsel der Pensionskasse. Jeder Arbeitgeber ist in der Wahl der Pensionskasse frei. Wichtig ist, dass das Sparguthaben als Freizügigkeitsleistung mitgenommen wird.
Beim Stellenwechsel Geld nicht vergessen
«Bitte überweisen Sie uns Ihre Freizügigkeitsleistung mit beigelegtem Einzahlungsschein.» Mit einem solchen oder ähnlichen Schreiben, werden Sie von der neuen Pensionskasse darauf aufmerksam gemacht, das Sparguthaben zu transferieren. Jeder Arbeitnehmende in der Schweiz mit einem minimalen Jahreseinkommen von 22'050 Franken (Stand: 2024) ist in der zweiten Säule versichert und spart für seine Rente. Dieses Konto wird von der Pensionskasse des aktuellen Arbeitgebers während dem Anstellungsverhältnis verwaltet. Das Geld wird möglichst gewinnbringend angelegt. Damit wird sichergestellt, dass bis zum Ende des Lebens die Rente ausbezahlt werden kann.
Das beschriebene Vorgehen wiederholt sich bei jedem Stellenwechsel. Dies unter der Voraussetzung, dass zwischenzeitlich kein Vorsorgefall (z.B. Invalidität) eingetreten ist und Sie zwischen 21 und 60 Jahre alt sind. Geben Sie uns beim Stellenwechsel keine neue Pensionskasse, kein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder keine Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft an, wird das Geld der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weitergeleitet.
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Häufige Fragen zum Thema Freizügigkeitsleistungen
Die Freizügigkeitsleistung ist das Sparguthaben, das Sie auf Ihrem Konto bei der BVK angespart haben. Die Höhe ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt.
Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträgen, allfälligen persönlichen Einkäufen und aus eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie den Zinsen.
Die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung genannt) wird grundsätzlich fällig, wenn eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis beendet und in der Folge aus der BVK austritt.
Anspruch auf Freizügigkeitsleistung hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die versicherte Person hat bei Austritt das 60. Altersjahr nicht vollendet.
b) Es werden keine Invaliditätsleistungen ausbezahlt.
c) Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 60. Altersjahres - aber vor Erreichung des ordentlichen AHV-Alters – beendet, und die versicherte Person tritt unmittelbar eine neue Anstellung an oder meldet sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos.
Bei einem Stellenwechsel ist die BVK gesetzlich dazu verpflichtet, die gesamte Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers zu übertragen. Falls Sie in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben Sie die Wahl zwischen der Überweisung Ihres Pensionskassenguthabens auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder der Eröffnung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Sie können Ihre berufliche Vorsorge auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterzuführen. Informationen dazu erhalten Sie auf www.web.aeis.ch oder Telefon 041 799 75 75.
Wichtig:
Falls Sie uns nicht bis 6 Monate nach Austritt die notwendigen Zahlungsinstruktionen zustellen, überweist die BVK Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (auf ein auf Ihren Namen lautendes Freizügigkeitskonto).
Ein Freizügigkeitskonto ist ein Sperrkonto, auf dem Ihr Pensionskassenguthaben deponiert wird. Rentenleistungen sind nicht versichert. Die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto empfiehlt sich, wenn Sie planen, Ihr Sparkapital später wieder an eine Pensionskasse zu übertragen. Nähere Information dazu erhalten Sie bei Ihrer Bank.
Bei der Freizügigkeitspolice geht es nicht nur um das Deponieren Ihrer Freizügigkeitsleistung, sondern auch um die Versicherung von Rentenleistungen. Deshalb kann die Police nicht ohne Verlust vorzeitig aufgelöst werden. Falls Sie planen, Ihr Pensionskassenguthaben in Kürze wieder an eine Pensionskasse zu übertragen, eignet sich die Freizügigkeitspolice eher weniger. Auskünfte dazu erteilt die policenführende Versicherungsgesellschaft.
Ja, unter gewissen Voraussetzungen ist das möglich. Mit Barauszahlung ist gemeint, dass Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto überwiesen wird, z.B. auf ein Privatkonto. Bei einem Übertrag auf ein nicht gesperrtes Konto fallen Kapitalsteuern an.
Eine Barauszahlung ist möglich, wenn:
a) Sie die Schweiz endgültig verlassen und nicht im Fürstentum Lichtenstein wohnen. Der obligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung (BVG-Altersguthaben) darf nicht bar ausbezahlt werden, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Der obligatorische Teil ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der überobligatorische Anteil kann auf ein nichtgesperrtes Konto (z.B. Privatkonto) ausbezahlt werden. Sind Sie nicht in einem EU- oder EFTALand obligatorisch einer Sozialversicherung angeschlossen, ist die Barauszahlung der vollständigen Freizügigkeitsleistung möglich. Der Nachweis ist durch die versicherte Person zu erbringen. Die Abklärung über die Versicherungspflicht können Sie durch die «Zentralstelle 2. Säule» (www.zentralstelle.ch) vornehmen lassen.
Wichtig:
Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer und erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz. Es ist in jedem Fall eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle einzureichen.
b) Sie im Haupterwerb eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt sind. Der BVK ist in diesem Fall die Bestätigung der AHVAusgleichskasse als Selbstständigerwerbende/-r im Haupterwerb einzureichen. Diese Bestätigung darf nicht älter als ein Jahr alt sein.
Wichtig:
Haben Sie zuvor einen Einkauf in die Pensionskasse getätigt, so darf der dem Einkauf entsprechende Betrag in den nächsten drei Jahren nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.
c) Die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.
Wichtig:
Nicht verheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen müssen dem Antrag auf Barauszahlung einen aktuellen Personenstandsausweis beilegen. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen benötigen die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners.
Nach der Kündigung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber das Formular «Persönliche Erklärung». Sie finden dieses auch auf unserer Webseite unter Services / Downloads / Formulare. Mit diesem Formular teilen Sie uns verbindlich mit, wie wir mit Ihrer Freizügigkeitsleistung verfahren sollen. Bitte beantworten Sie alle Fragen vollständig und senden Sie uns das unterschriebene Formular bis spätestens zum Austritt zu.