Das Arbeitsleben hinter sich – das Rentnerleben vor sich
Pensionierung
Ein grosser Lebensabschnitt geht zu Ende. Mit Erreichen des Pensionsalters scheidet man aus dem Arbeitsleben aus. Eine neue Lebensphase beginnt. Bei der Pensionskasse heisst das, Sie werden vom einzahlenden Kunden zum rentenbeziehenden Kunden.
Ordentlich in Pension gehen
Bei der BVK können sich Männer und Frauen ab dem 60. Lebensjahr pensionieren lassen oder bis zum vollendetem 70. Altersjahr arbeiten. Besprechen Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt mit Ihrem Arbeitgeber. Zudem gibt es eine Reihe Ausnahmen etwa für Professorinnen und Professoren, Dozierende der Fachhochschulen, Lehrpersonen und bei gewählten Personen. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, wann Sie in Pension gehen dürfen. Wenn keine speziellen Regelungen getroffen wurden, wird die Rente mit Vollendung des 65. Altersjahres ausbezahlt.
Bei der Pensionierung wird anhand des Sparguthabens und des effektiven Pensionierungsalters die Altersrente festgesetzt. Diese wird dann bis ans Lebensende ausbezahlt. Bei der BVK besteht die Option, einen höheren Umwandlungssatz zu wählen, dabei sinkt die Hinterbliebenenleistung von 2⁄3 auf 1⁄3 der Altersrente. Der Antrag dafür muss rechtzeitig bei der BVK eintreffen. Informationen dazu im Erklärvideo unten.
Sie können das Geld der Pensionskasse aber auch beziehen. Weiterführende Informationen unter: Rente oder Kapital. Wer sich in Schritten pensionieren lassen will, kann das bei der BVK ebenfalls tun. Mehr dazu unter: Teilpensionierung.
Die wichtigsten Themen zur Pensionierung
Berechnen Sie Ihre künftige Altersrente. Simulieren Sie durch die Eingabe verschiedener Rücktrittsalter und Zinssätze die Auswirkung auf Ihre persönliche Altersrente. Hier
Bei der Pensionierung stellt sich eine schwierige Frage: Soll man sich das angesparte auszahlen lassen, oder soll man daraus eine Rente bis ans Lebensende beziehen. Mehr dazu
Nicht jede arbeitnehmende Person hat das Glück, bis zur Pensionierung arbeiten zu dürfen. Tritt dieser Fall nach vollendetem 58. Altersjahr ein und hat der Arbeitgeber die «Entlassung altershalber» nicht ausgeschlossen, wird eine Rente ausbezahlt. Mehr dazu
Sie haben das Gefühl mit 63 genug gearbeitet zu haben. Kein Problem. Ab dem vollendeten 60. Altersjahr gibt es Möglichkeiten in Rente zu gehen. Mehr dazu
Sie gehen früher in Pension – oder Sie werden früher in Pension geschickt? Der Überbrückungszuschuss kann hier helfen. Mehr dazu
Als Rentner kann man auch Auswandern. Mehr dazu
Bei der BVK kann man sich in drei Teilschritten in den Ruhestand begeben. Mehr dazu
Die BVK gewährt ihren Rentnerinnen und Rentnern auf selbst bewohnten Wohnliegenschaften Hypotheken zu attraktiven Marktkonditionen. Mehr dazu
Häufige Fragen zum Thema Altersleistungen
Sie können Ihre Alterspensionierung ab dem vollendeten 60. Altersjahr erklären. Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden. Bei Professorinnen und Professoren, Dozierenden der Fachhochschulen sowie Lehrpersonen der Mittel- und Berufsschulen erfolgt die ordentliche Pensionierung auf das Ende des Semesters, bei Lehrpersonen der Volksschule auf Ende des Schuljahres nach Vollendung des 65. Altersjahres.
Sie haben die Möglichkeit bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben (aufgeschobene Alterspensionierung).
In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber auf dem versicherten Lohn weiterhin Spar- und allfällige Sanierungsbeiträge. Die Beiträge für die Risikoversicherung (Invalidität, Tod) entfallen.
Sie möchten bei der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Weiterarbeit auf die Weiterführung des Sparprozesses verzichten? Informationen hierzu finden Sie unter «Aufgeschobene Alterspensionierung mit Verzicht Weiterführung Sparprozess». Die Anmeldung ist spätestens einen Monat vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters schriftlich einzureichen.
Melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber – nicht der BVK. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.
Die Höhe Ihrer Altersrente ist von Ihrem persönlichen Sparguthaben abhängig. Alle Angaben zu Ihrem Sparguthaben finden Sie im Vorsorgeausweis, der Ihnen jährlich zugestellt wird. Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Sparguthaben im Zeitpunkt der Alterspensionierung mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau berechnet und ist abhängig vom Rücktrittsalter und dem Jahrgang der versicherten Person:
Mit 2/3 Hinterbliebenenrente

Unter folgenden Umständen kann sich der Umwandlungssatz für den Versicherten erhöhen: Versicherte haben die Möglichkeit, zwischen einer höheren Altersrente oder höheren allfälligen Hinterbliebenenleistungen (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente etc.) zu wählen. Dies gilt nicht für Versicherte, welche sich nach 1. Januar 2019 teilpensioniert haben und eine Rente beziehen beziehungsweise bereits einmal eine Wahl getroffen haben.
Falls Sie sich für eine höhere Altersrente entscheiden, wird Ihr Sparguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit einem höheren Umwandlungssatz von 4,89% anstelle von 4,66% (Alter 65, Jahrgang 1958) berechnet. Damit erhalten Sie eine höhere jährliche Rente. Im Gegenzug werden im Todesfall geringere Hinterbliebenenleistungen ausgerichtet. Die Ehegattenrente zum Beispiel beträgt dann 1/3 anstelle von standardmässig 2/3 der bisherigen Rente, die an den hinterlassenen Partner ausgerichtet wird. Wie sich die Höhe des Umwandlungssatzes konkret auf Ihre persönliche Rente auswirkt, können Sie im Kundenportal myBVK spielerisch simulieren.
Wichtig: Der Antrag auf den höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen muss der BVK mindestens einen Monat vor der Alterspensionierung schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht widerrufen werden.
Mit 1/3 Hinterbliebenenrente

Ja. Altersrentnern wird für jedes Kind bis Alter 18 und in Ausbildung bis Alter 25 eine Alterskinderrente ausgerichtet. Anspruch auf eine Alterskinderrente besteht für eigene Kinder oder Stiefkinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen sowie für Kinder, welche Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Die Höhe der Rente berechnet sich aus dem Sparguthaben gemäss BVG-Minimum.
Sie haben allenfalls Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss. Dieser soll bei einer Frühpensionierung die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen. Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss der BVK haben Versicherte, die beim Kanton angestellt sind oder deren Arbeitgeber die Leistung Überbrückungszuschuss im Anschlussvertrag nicht ausgeschlossen hat.
Lesen Sie dazu auch unsere Ausführungen unter «Überbrückungszuschuss zur Altersrente».
Ja, das ist möglich. Sie können bei der Alterspensionierung Ihr Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen.
Wichtig:
Ein Kapitalbezug muss der BVK mindestens 1 Monat vor der Alterspensionierung schriftlich mitgeteilt werden.Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.
Im Umfang der Kapitalauszahlung werden sämtliche Ansprüche gegenüber der BVK reduziert, namentlich auch der Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss.
Wer von der BVK eine volle Invalidenrente erhält, hat seit 1. Januar 2023 ebenfalls die Möglichkeit auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform.
Auf unserer Webseite www.bvk.ch finden Sie unter Services/Downloads/Formulare das benötigte Antragsformular «Antrag auf Kapitalbezug» und «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen».
Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis.
- Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.
Wichtig:
Die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenstandsausweis dürfen im Zeitpunkt der Alterspensionierung nicht älter als 6 Monate sein.
Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.
Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
Die Pensionierung kann in jedem Fall höchstens in drei Schritten erfolgen, wobei gemäss übergeordnetem Recht lediglich zwei Kapitalbezüge möglich sind. Bei einer Teilpensionierung wird eine Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. In der Höhe der Beschäftigungsgradreduktion kann ein Überbrückungszuschuss bezogen werden, sofern Ihr Arbeitgeber die Leistung Überbrückungszuschuss anschlussvertraglich nicht ausgeschlossen hat (siehe Merkblatt «Überbrückungszuschuss zur Altersrente»).
Beispiel
a) Situation vor der Teilpensionierung (männlicher Arbeitnehmer; Jahrgang 1963) |
|
Versicherter Lohn |
CHF 80’000 |
Beschäftigungsgrad |
100% |
Sparguthaben |
CHF 400’000 |
Teilpensionierung im 2023 mit |
60 Jahren auf 40% |
Altersleistungen – 1. Schritt |
|
Massgebliches Sparguthaben |
CHF 240’000 |
Altersrente (4,06% von CHF 240'000) |
CHF 9'744 |
Überbrückungszuschuss (einfach; CHF 29'400 x 75% x 60% = CHF 13'230) |
CHF 13'230 |
Die Versicherung wird nach der Teilpensionierung mit einem versicherten Lohn von CHF 32'000 (Beschäftigungsgrad 40%) und einem verbleibenden Sparguthaben von CHF 160'000 bis zur vollständigen Alterspensionierung weitergeführt.
b) Situation vor der vollständigen Alterspensionierung |
|
Versicherter Lohn |
CHF 32’000 |
Beschäftigungsgrad |
40% |
Sparguthaben |
CHF 210'000 |
Pensionierung im 2027 mit |
64 Jahren zu 40% |
Altersleistung – 2. Schritt |
|
Massgebliches Sparguthaben |
CHF 210'000 |
Kapitalbezug (50%) |
CHF 105'000 |
Altersrente (4,48% von CHF 105'000) |
CHF 4'704 |
Überbrückungszuschuss (einfach; CHF 29'400 x 75% x 40% = CHF 8'820 x 50% = 4'410) |
CHF 4'410 |
Bei einer Pensionierung in drei Teilschritten würde der unter a) aufgeführte Vorgang analog wiederholt. Wichtig: Nur in zwei dieser drei Teilschritte ist ein Kapitalbezug möglich.
Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Webseite www.ahv-iv.ch. Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
Ja. Dies unter der Voraussetzung, dass Sie eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind. Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der BVK fällig. Damit entfallen jegliche Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber der BVK auf Leistungen; namentlich auch der Anspruch auf Überbrückungszuschuss oder offene Aufwertungsgutschriften. Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der BVK die nötigen Formulare. Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss der BVK schriftlich eingereicht werden.
Ja, nach einer vorzeitigen Pensionierung ist eine Wiederanstellung aus Sicht der Pensionskasse möglich. Ab einem bestimmten Mindesteinkommen ist aber in der Regel erneut die Versicherung bei einer Pensionskasse Pflicht.
Ja, die Leistungen können im Ausland, unter Berücksichtigung der Quellensteuer, respektive des Doppelbesteuerungsabkommens, bezogen werden. Auf Zahlungen der Renten von Grenzgängern, welche in der Schweiz gearbeitet haben, reduziert sich der Quellensteuerabzug mit Einreichung der Ansässigkeitsbescheinigung.
Häufige Fragen zum Thema Aufgeschobene Alterspensionierung
Eine versicherte Person, die nach dem ordentlichen Pensionierungsalter beim selben Arbeitgeber weiterarbeitet und sich entscheidet aus dem Sparprozess auszutreten, hat mit dem Aufschub der Alterspensionierung die Möglichkeit ihre Rentenleistungen aufzuschieben, bis sie effektiv in die Pension geht.
Solange ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht, bei dem Sie bereits vor dem ordentlichen Pensionierungsalter angestellt waren, ein jährliches Salär von mindestens 22'050 CHF (Stand 1. Januar 2023) verdienen und das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Mit dem «Antrag aufgeschobene Alterspensionierung mit Verzicht auf Weiterführung des Sparprozesses» verzichten Sie freiwillig auf den Sparprozess über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus. Auch der Arbeitgeber ist somit von den Beitragszahlungen in die zweite Säule befreit. Aus diesem Grund ist das Antragsformular von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Die Anmeldung ist spätestens einen Monat vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular bei der BVK einzureichen.
Die Beendigung der aufgeschobenen Alterspensionierung bzw. der Antrag auf die Alterspensionierung ist bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw. vor Unterschreitung der Eintrittsschwelle der BVK schriftlich mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zum Kapitalbezug sowie dem höheren Umwandlungssatz spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung bei der BVK eintreffen muss.
Die Altersrente kann im Folgemonat nach Beendigung der aufgeschobenen Alterspensionierung, muss aber spätestens nach Vollendung des 70. Altersjahrs bezogen werden. Fällig wird die Pensionierung und somit die Altersleistungen auch bei Unterschreiten der gesetzlichen Eintrittsschwelle.
Versicherte, welche einen Aufschub der Alterspensionierung beantragt haben, müssen der BVK ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu und vollständig über alle für die aufgeschobene Alterspensionierung massgebenden Verhältnisse Mitteilung erstatten; insbesondere über das Ende der Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber, welcher das Antragsformular mit unterzeichnet hat; bei einer Unterschreitung des Jahressalärs von 22'050 CHF (Stand 1. Januar 2023) und bei Adressänderung.
Sämtliche Formulare zur aufgeschobenen Alterspensionierung finden Sie auf der Homepage www.bvk.ch unter der Rubrik Service / Downloads / Formulare.