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Aufnahme in die BVK

Die BVK ist die Vorsorgeeinrichtung für Kundinnen und Kunden von angeschlossenen Arbeitgebern aus den Branchen Gesundheit, Bildung und Verwaltung aus der ganzen Schweiz. Diese machen ungefähr 60 Prozent der Versicherten aus. Die übrigen 40 Prozent sind die Angestellten des Kantons Zürich.

Sie werden in die BVK aufgenommen, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis eingehen und ein Jahressalär von mehr als 22'050 CHF erzielen (Stand 1. Januar 2023). Seit dem 1. Januar 2019 hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit schon tiefere Löhne ab einem Jahressalär von 14'700 CHF zu versichern. Der Arbeitgeber informiert Sie gerne, ob er sich für diese Option entschieden hat. Bei Anstellungen, die weniger als ein Jahr gedauert haben, wird der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet.

Beispiel
Sie verdienen während einer viermonatigen Anstellung 20‘000 CHF. Sie werden in die BVK aufgenommen, weil die jährliche Eintrittsschwelle von 22'050 CHF ebenfalls auf vier Monate heruntergerechnet wird. Sie beträgt somit nur noch 7'350 CHF (22'050 CHF / 12 Monate x 4 Monate).

Wenn Sie im Dienst mehrerer Arbeitgeber stehen, die bei der BVK angeschlossen sind und gesamthaft die Eintrittsschwelle überschreiten, ist eine Versicherung möglich.

Beispiel 1

  1. Anstellung beim Kanton mit 30'000 CHF
  2. Anstellung bei Gemeinde 10'000 CHF

Über den Kanton sind Sie bereits versichert. Die zusätzliche Anstellung kann ebenfalls versichert werden, sofern die Gemeinde einverstanden ist.

Beispiel 2

  1. Anstellung beim Kanton 10'000 CHF
  2. Anstellung bei Gemeinde 15'000 CHF

Gesamthaft über der Eintrittsschwelle. Sofern beide Arbeitgeber einverstanden sind, ist eine Versicherung möglich. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitgeber über die jeweiligen Anstellungen in Kenntnis zu setzten, sofern er eine Versicherung wünscht.

Selbst wenn Sie mit Ihrem Einkommen die Eintrittsschwelle erreichen, werden Sie in folgenden Fällen nicht versichert:

  • Sie sind im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 70% invalid.
  • Ihre Anstellung ist befristet und erfolgte für höchstens drei Monate.
  • Sie üben nur eine Nebenbeschäftigung aus und sind im Hauptberuf obligatorisch versichert.
  • Sie üben nur eine Nebenbeschäftigung aus und sind hauptberuflich selbstständig erwerbend.

Hinweis
Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers, kann eine Versicherung abgeschlossen werden, auch wenn es sich lediglich um eine Nebenbeschäftigung handelt. Kontaktieren Sie hierfür Ihren Arbeitgeber.

Massgebend ist das vom Arbeitgeber gemeldete Salär. Dieses beinhaltet den Jahreslohn sowie regelmässige Zulagen. Ab Januar 2019 können vom Arbeitgeber auch Sitzungsgelder und Honorare eingerechnet werden. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen.

Nicht als regelmässige Zulagen gelten
Dienstaltersgeschenke, Vergütungen für Überstunden/Überzeit, Barabgeltungen der Ferien, Einmalzulagen, Prämien aus betrieblichem Vorschlagswesen, Abgangsentschädigungen und Abfindungen.

Behördenentschädigungen
Diese bestehen meist aus einer Grundentschädigung (Pauschale), Sitzungsgeldern und Spesen. Als anrechenbarer Lohn gilt nur die Grundentschädigung ausser ihr Arbeitgeber hat in einer Zusatzvereinbarung die Sitzungsgelder mit eingeschlossen.

Selbstständige, die bisher nicht einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren, konnten jährlich bis zu 35'280 CHF (Stand 2023) oder maximal 20% des Nettoeinkommens steuerbegünstigt in die Säule 3a einzahlen. Nach der Aufnahme in die BVK gilt der Maximalbetrag von 7'056 CHF (Stand 2023). Dafür entstehen normalerweise steuerbegünstigte Einkaufsmöglichkeiten in der BVK.

Frühestens im Alter 18 werden Sie für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Der Sparprozess für die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 21 Jahre alt wird.

Der versicherte Lohn entspricht dem vom Arbeitgeber gemeldeten anrechenbaren Jahreslohn (AHV-pflichtiges Einkommen), vermindert um den AHV-Koordinationsabzug. Dadurch versichern AHV/IV und BVK nicht die gleichen Lohnanteile. Der versicherte Lohn ist einerseits die Grundlage für die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die BVK, andererseits für die Berechnung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall.

Bei einer Beschäftigung von 100% entspricht der Koordinationsabzug 25'725 CHF (Stand 2023). Bei einer Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad angepasst.

Beispiel

 

100%

70%

50%

Anrechenbarer Jahreslohn

CHF 80’000

CHF 56’000.00

CHF 40’000.00

- Koordinationsabzug

CHF 25'725

CHF 18'007.50

CHF 12'862.50

= versicherter Jahreslohn

CHF 54'275

CHF 37'992.50

CHF 27'137.50

Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch die Beiträge der Arbeitnehmenden, die Beiträge der Arbeitgeber sowie durch die Vermögenserträge (Zinsen). Der Arbeitgeber übernimmt standardmässig 60% der Beiträge, der Arbeitnehmende 40%. Die Beiträge werden jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die BVK überwiesen.

Die geschuldeten Beiträge bestehen aus Sparbeiträgen für die Altersvorsorge und Risikobeiträgen für die Invaliditäts- und Todesfallversicherung.

Arbeitnehmerbeiträge / Sparbeitragsvariante «Standard»

(in Prozent des versicherten Lohnes)

Alter

Sparbeitrag

Risikobeitrag

Gesamtbeitrag

18 - 20

0,0%

0,8%

0,8%

21 - 23

4,0%

0,8%

4,8%

24 - 27

5,2%

0,8%

6,0%

28 - 32

6,4%

0,8%

7,2%

33 - 37

7,6%

0,8%

8,4%

38 - 42

8,8%

0,8%

9,6%

43 - 47

10,0%

0,8%

10,8%

48 - 52

10,8%

0,8%

11,6%

53 - 65

11,6%

0,8%

12,4%

66 - 70

6,0%

0,0%

6,0%

Arbeitgeberbeiträge

(in Prozent des versicherten Lohnes)

Alter

Sparbeitrag

Risikobeitrag

Gesamtbeitrag

18 - 20

0,0%

1,2%

1,2%

21 - 23

6,0%

1,2%

7,2%

24 - 27

7,8%

1,2%

9,0%

28 - 32

9,6%

1,2%

10,8%

33 - 37

11,4%

1,2%

12,6%

38 - 42

13,2%

1,2%

14,4%

43 - 47

15,0%

1,2%

16,2%

48 - 52

16,2%

1,2%

17,4%

53 - 65

17,4%

1,2%

18,6%

66 - 70

9,0%

0,0%

9,0%

Versicherte können mitbestimmen, wie viel Alterskapital sie ansparen wollen. Zur Wahl stehen drei Sparbeitragsvarianten:

a) Variante «Basis» (-2%)
b) Variante «Standard»
c) Variante «Top» (+2%)

In der Beitragsvariante «Basis» zahlen Sie 2 Prozentpunkte weniger ein als in der Beitragsvariante «Standard». In der Beitragsvariante «Top» zahlen Sie 2 Prozentpunkte mehr ein als in der Beitragsvariante «Standard». Standardmässig sind alle Versicherten der Variante «Standard» zugeteilt.

Sparbeiträge Arbeitnehmer

Alter

Variante «Basis»

Variante «Standard»

Variante «Top»

21 - 23

2,0%

4,0%

6,0%

24 - 27

3,2%

5,2%

7,2%

28 - 32

4,4%

6,4%

8,4%

33 - 37

5,6%

7,6%

9,6%

38 - 42

6,8%

8,8%

10,8%

43 - 47

8,0%

10,0%

12,0%

48 - 52

8,8%

10,8%

12,8%

53 - 65

9,6%

11,6%

13,6%

66 - 70

4,0%

6,0%

8,0%

Der Arbeitgeber leistet seinen Sparbeitragsanteil immer nach der Variante «Standard». Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt «Flexibel sparen mit Beitragsvarianten», auf unserer Internetseite oder im Kundenportal «myBVK».

Sie können halbjährlich auf den 1. Januar und 1. Juli die Sparbeitragsvariante wählen. Die Wahlerklärung hat bis zum 31. Mai für eine Anpassung per 1. Juli und bis zum 30. November für eine Anpassung per 1. Januar zu erfolgen. Die gewählte Sparbeitragsvariante gilt so lange, bis Sie eine andere Wahl treffen. Die Sparbeitragsvariante kann jeweils auf den nächstmöglichen Termin angepasst werden. Am einfachsten geht das im Versichertenportal myBVK, wo Sie auch gleich die Auswirkungen auf Ihr Sparguthaben sehen können. Mehr zu der Beitragswahl finden Sie hier

Sie sind verpflichtet, bei Aufnahme in die BVK alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einzubringen. Dadurch erhöht sich das für die Berechnung Ihrer Altersrente massgebende Sparkapital. Sie erhalten gegen Ende des ersten Anstellungsmonats in der neuen Firma von uns einen personalisierten Einzahlungsschein, den Sie Ihrer früheren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung für die Überweisung senden können.

Sobald Sie die Freizügigkeitsleistung Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung an die BVK übertragen haben, können wir prüfen, ob eine Vorsorgelücke besteht. Eine allfällige Lücke können Sie mit persönlichen Einkäufen freiwillig schliessen. Informationen dazu finden Sie unter «Persönlicher Einkauf», oder im Kundenportal «myBVK».

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Altersleistungen

Sie können Ihre Alterspensionierung ab dem vollendeten 60. Altersjahr erklären. Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden. Bei Professorinnen und Professoren, Dozierenden der Fachhochschulen sowie Lehrpersonen der Mittel- und Berufsschulen erfolgt die ordentliche Pensionierung auf das Ende des Semesters, bei Lehrpersonen der Volksschule auf Ende des Schuljahres nach Vollendung des 65. Altersjahres.

Sie haben die Möglichkeit bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben (aufgeschobene Alterspensionierung).

In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber auf dem versicherten Lohn weiterhin Spar- und allfällige Sanierungsbeiträge. Die Beiträge für die Risikoversicherung (Invalidität, Tod) entfallen.

Sie möchten bei der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Weiterarbeit auf die Weiterführung des Sparprozesses verzichten? Informationen hierzu finden Sie unter «Aufgeschobene Alterspensionierung mit Verzicht Weiterführung Sparprozess». Die Anmeldung ist spätestens einen Monat vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters schriftlich einzureichen.

Melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber – nicht der BVK. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.

Die Höhe Ihrer Altersrente ist von Ihrem persönlichen Sparguthaben abhängig. Alle Angaben zu Ihrem Sparguthaben finden Sie im Vorsorgeausweis, der Ihnen jährlich zugestellt wird. Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Sparguthaben im Zeitpunkt der Alterspensionierung mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau berechnet und ist abhängig vom Rücktrittsalter und dem Jahrgang der versicherten Person:

Mit 2/3 Hinterbliebenenrente

Unter folgenden Umständen kann sich der Umwandlungssatz für den Versicherten erhöhen: Versicherte haben die Möglichkeit mit der Wahl des Modells «Plus», eine höhere Altersrente zulasten der Hinterbliebenenleistungen.) zu wählen. Dies gilt nicht für Versicherte, welche sich nach 1. Januar 2019 teilpensioniert haben und eine Rente beziehen beziehungsweise bereits einmal eine Wahl getroffen haben.

Falls Sie sich für das Modell «Plus», also für eine höhere Altersrente entscheiden, wird Ihr Sparguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit einem höheren Umwandlungssatz von 4,89% anstelle von 4,66% (Alter 65, Jahrgang 1958) für das Modell «Norm» und «Kombi» oder 5,48% anstelle von 5,25% für das Modell «Dyna» berechnet.Damit erhalten Sie eine höhere jährliche Rente. Im Gegenzug werden im Todesfall geringere Hinterbliebenenleistungen ausgerichtet. Die Ehegattenrente zum Beispiel beträgt dann anstelle von standardmässig 2/3 der bisherigen Rente, nur noch 1/3 die an den hinterlassenen Partner ausgerichtet wird. Die konkreten Umwandlungssätze entnehmen Sie bitte aus unserem Vorsorgereglement.

Für die Wahl des Modells «Plus» müssen zusätzlich zum Antragsformular folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Nicht verheiratete versicherte Personen: aktueller Personenstandsausweis;
  • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

Wichtig:

Der Antrag für das Modell «Plus» für die Altersleistungen muss der BVK mindestens einen Monat vor der Alterspensionierung schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht widerrufen werden. Das Formular «Antrag Altersleistungen» finden Sie hier.

Die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenstandsausweis dürfen im Zeitpunkt der Alterspensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber nicht älter als 6 Monate sein.

Ja. Altersrentnern wird für jedes Kind bis Alter 18 und in Ausbildung bis Alter 25 eine Alterskinderrente ausgerichtet. Anspruch auf eine Alterskinderrente besteht für eigene Kinder oder Stiefkinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen sowie für Kinder, welche Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Die Höhe der Rente berechnet sich aus dem Sparguthaben gemäss BVG-Minimum.

Sie haben allenfalls Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss. Dieser soll bei einer Frühpensionierung die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen. Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss der BVK haben Versicherte, die beim Kanton angestellt sind oder deren Arbeitgeber die Leistung Überbrückungszuschuss im Anschlussvertrag nicht ausgeschlossen hat.

Lesen Sie dazu auch unsere Ausführungen unter «Überbrückungszuschuss zur Altersrente».

Ja, das ist möglich. Sie können bei der Alterspensionierung Ihr Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen.

Wichtig:
Ein Kapitalbezug muss der BVK mindestens 1 Monat vor der Alterspensionierung schriftlich mitgeteilt werden.Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.

Im Umfang der Kapitalauszahlung werden sämtliche Ansprüche gegenüber der BVK reduziert, namentlich auch der Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss.

Wer von der BVK eine volle Invalidenrente erhält, hat seit 1. Januar 2023  ebenfalls die Möglichkeit auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform.

Auf unserer Webseite www.bvk.ch finden Sie unter Services/Downloads/Formulare das benötigte Antragsformular «Antrag auf Kapitalbezug» und «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen».

Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis.
  • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

Wichtig:
Die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenstandsausweis dürfen im Zeitpunkt der Alterspensionierung nicht älter als 6 Monate sein.

Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.

Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Die Pensionierung kann in jedem Fall höchstens in drei Schritten erfolgen, wobei gemäss übergeordnetem Recht lediglich zwei Kapitalbezüge möglich sind. Bei einer Teilpensionierung wird eine Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. In der Höhe der Beschäftigungsgradreduktion kann ein Überbrückungszuschuss bezogen werden, sofern Ihr Arbeitgeber die Leistung Überbrückungszuschuss anschlussvertraglich nicht ausgeschlossen hat (siehe Merkblatt «Überbrückungszuschuss zur Altersrente»).

Beispiel

a) Situation vor der Teilpensionierung (männlicher Arbeitnehmer; Jahrgang 1963)

 

Versicherter Lohn

CHF 80’000

Beschäftigungsgrad

100%

Sparguthaben

CHF 400’000

Teilpensionierung im 2023 mit

60 Jahren auf 40%

   

Altersleistungen – 1. Schritt

 

Massgebliches Sparguthaben

CHF 240’000

Altersrente (4,06% von CHF 240'000)

CHF 9'744

Überbrückungszuschuss (einfach; CHF 29'400 x 75% x 60% = CHF 13'230)

CHF 13'230


Die Versicherung wird nach der Teilpensionierung mit einem versicherten Lohn von CHF 32'000 (Beschäftigungsgrad 40%) und einem verbleibenden Sparguthaben von CHF 160'000 bis zur vollständigen Alterspensionierung weitergeführt.

b) Situation vor der vollständigen Alterspensionierung

 

Versicherter Lohn

CHF 32’000

Beschäftigungsgrad

40%

Sparguthaben

CHF 210'000

Pensionierung im 2027 mit

64 Jahren zu 40%

   

Altersleistung – 2. Schritt

 

Massgebliches Sparguthaben

CHF 210'000

Kapitalbezug (50%)

CHF 105'000

Altersrente (4,48% von CHF 105'000)

CHF 4'704

Überbrückungszuschuss (einfach; CHF 29'400 x 75% x 40% = CHF 8'820 x 50% = 4'410)

CHF 4'410


Bei einer Pensionierung in drei Teilschritten würde der unter a) aufgeführte Vorgang analog wiederholt. Wichtig: Nur in zwei dieser drei Teilschritte ist ein Kapitalbezug möglich.

Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Webseite www.ahv-iv.ch. Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

Ja. Dies unter der Voraussetzung, dass Sie eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind. Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der BVK fällig. Damit entfallen jegliche Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber der BVK auf Leistungen; namentlich auch der Anspruch auf Überbrückungszuschuss oder offene Aufwertungsgutschriften. Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der BVK die nötigen Formulare. Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss  der BVK schriftlich eingereicht werden.

Ja, nach einer vorzeitigen Pensionierung ist eine Wiederanstellung aus Sicht der Pensionskasse möglich. Ab einem bestimmten Mindesteinkommen ist aber in der Regel erneut die Versicherung bei einer Pensionskasse Pflicht.

Ja, die Leistungen können im Ausland, unter Berücksichtigung der Quellensteuer, respektive des Doppelbesteuerungsabkommens, bezogen werden. Auf Zahlungen der Renten von Grenzgängern, welche in der Schweiz gearbeitet haben, reduziert sich der Quellensteuerabzug mit Einreichung der Ansässigkeitsbescheinigung.

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Eine versicherte Person, die nach vollendetem 58. Altersjahr aus der BVK ausscheidet, ohne dass Versicherungs- oder Austrittsleistungen ausgerichtet werden, bleibt auf ihr Verlangen bis längstens zur Vollendung des 65. Altersjahres weiter versichert, wenn und solange sie nicht der obligatorischen Versicherung nach BVG untersteht.

Seit 2019 bietet die BVK die Weiterversicherung ab 58. Altersjahr an und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat. Die freiwillige Weiterversicherung nach BVK ist wahlweise als Altersvorsorge inkl. Risikoversicherung oder als reines Alterssparen möglich. Sie kann zum bisherigen oder einem tieferen versicherten Lohn abgeschlossen werden.

Seit 2021 bietet der Gesetzgeber (BVG) ebenfalls eine Weiterversicherung ab 58. Jahren an, diese aber nur, wenn die Arbeitsstelle vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Die freiwillige Weiterversicherung nach BVG ist wahlweise als Altersvorsorge inkl. Risikoversicherung oder als reine Risikoversicherung möglich. Sie kann zum bisherigen oder einem tieferen versicherten Lohn abgeschlossen werden.

Die folgende Vergleichstabelle kann Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

Da die beiden Varianten sich in einigen Punkten unterscheiden, ist es wichtig, sich vorgängig gut zu informieren. Eine getroffene Wahl, kann nicht geändert werden. Nehmen Sie deshalb unbedingt mit unserem Kundendienst Kontakt auf, um spezifisch auf Ihre Bedürfnisse die Vor- und Nachteile der Varianten zu erörtern. Die Kontaktdaten finden Sie hier oder am Ende des generierten Merkblattes.

Die freiwillige Weiterversicherung kann längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres abgeschlossen werden.

Die Anmeldung für die freiwillige Weiterversicherung ist bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit oder einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat die Mitteilung spätestens 14 Tage nach der entsprechenden Entscheidungseröffnung bzw. Willenserklärung zu erfolgen.

Ein solcher Widerruf ist möglich. Der Antrag dafür muss spätestens einen Monat vor Beendigung der Weiterversicherung schriftlich bei der BVK eingegangen sein. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. Eine Beendigung der Weiterversicherung nach Alter 60 ist gleichzeitig der Übertritt in die Alterspensionierung. Sie können alternativ auch den Antrag auf die Austrittsleistung einreichen, sofern Sie wieder der obligatorischen Vorsorge nach BVG unterstehen. Dafür gelten die gleichen Fristen. Eine Beendigung der Weiterversicherung vor Alter 60 führt zu einem Transfer Ihrer Freizügigkeitsleitung in die neue Pensionskasse bzw. auf ein Freizügigkeitskonto. Die Kontoinformationen sind uns schriftlich mitzuteilen. Beim Bezug der Freizügigkeitsleistung verlieren Sie den Anspruch auf die noch offenen  Aufwertungsgutschriften.

Die Altersrente kann frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr beantragt bzw. bezogen werden.

Die freiwillig weiterversicherten Personen haben sämtliche vereinbarte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge selbst zu bezahlen. Die Beiträge werden von der BVK anteilsmässig monatlich in Rechnung gestellt. Die jährliche Grundgebühr (CHF 260) wird zusammen mit der jährlichen personengebundenen Gebühr (CHF 13.20) ebenfalls auf monatlicher Basis fakturiert.

Nein. Im Falle der freiwilligen Weiterversicherung besteht kein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss zur Altersrente, ungeachtet dessen, ob die Bestimmungen über den Überbrückungszuschuss zur Altersrente für das Personal des ehemaligen Arbeitgebers zur Anwendung kommen.

Beim Übertritt in die freiwillige Weiterversicherung erfolgt ohne anderslautende Wahlerklärung eine Zuweisung der freiwillig weiterversicherten Person zum bis dahin gültigen Plan. Eine Wahlerklärung hat zusammen mit der Mitteilung der freiwilligen Weiterversicherung zu erfolgen.

Freiwillig weiterversicherte Personen haben der BVK ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu und vollständig über alle für die freiwillige Weiterversicherung massgebenden Verhältnisse, insbesondere über die Aufnahme einer der obligatorischen Versicherung nach BVG unterstehenden Erwerbstätigkeit, Auskunft zu geben. Die BVK kann von ihnen jederzeit die für die Überprüfung der freiwilligen Weiterversicherung notwendigen Erklärungen einverlangen.

Die Anmeldung zur freiwilligen Weiterversicherung finden Sie auf der Homepage www.bvk.ch unter der Rubrik Services / Downloads / Formulare.

Kontaktieren Sie uns. Je nach gewähltem Produkt endet die freiwillige Weiterversicherung oder wird mit reduziertem versichertem Lohn weitergeführt.  

Falls seinerzeit der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und Sie die Vorsorgelösung des Gesetzgebers (BVG) gewählt haben führt dies, so sich der ehemalige Arbeitgeber einer neuen Vorsorgeeinrichtung anschliesst, zur Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung bei der BVK auf den Zeitpunkt des Übertritts in die neue Pensionskasse. Eine Fortführung der freiwilligen Weiterversicherung in der BVK ist in diesem Fall nicht mehr möglich und die Altersleistungen werden fällig. Gegebenenfalls kann der Versicherungsschutz beim neuen Vorsorgewerk weiter geführt werden.

Falls Sie den Versicherungsschutz nach dem BVK Reglement gewählt haben, bleiben Sie auch bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ihres ehemaligen Arbeitgebers weiterhin bei der BVK versichert.

Falls Ihnen der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und Sie den Versicherungsschutz nach BVG gewählt haben, ist ein Kapitalbezug der Altersleistung nur innert der ersten zwei Jahre ab Beginn der freiwilligen Weiterversicherung möglich, sofern das 60. Altersjahr bereits vollendet wurde. Danach erfolgt die Auszahlung des Sparguthabens als monatliche Rente. 

Falls Sie die Weiterversicherung gemäss BVK-Reglement gewählt haben, ist ein Kapitalbezug unabhängig von der Dauer des Versicherungsschutzes bei Pensionierung möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zum Kapitalbezug sowie dem höheren Umwandlungssatz spätestens einen Monat vor Beendigung des Vertrags bei der BVK eintreffen muss. Dies bedeutet, dass diese Begehren spätestens mit der Kündigung der freiwilligen Weiterversicherung bzw. einen Monat vor Vollendung des 65. Altersjahres bei der BVK eintreffen müssen.

Das Sparguthaben wird der freiwillig versicherten Person bzw. an deren Hinterbliebenen in Kapitalform ausbezahlt.

Ja. Es wird jeweils im Januar des Folgejahres eine Steuerbescheinigung per Post versendet. Wir empfehlen Ihnen, mit der zuständigen Steuerbehörde abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen die freiwillige Weiterversicherung für Sie hat.

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Gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung muss zur Bescheinigung der Renten das gleiche Formular wie zur Bescheinigung des Lohnes (Lohnausweis) verwendet werden.

Unter Ziffer 11 (Nettolohn/Rente) wird die Rente für die entsprechende Steuerperiode ausgewiesen. Dieser Betrag muss in die Steuererklärung übertragen werden.

Er entspricht bei Rentenbeziehenden dem unter Ziffer 1 (Lohn/Rente) der Rentenbescheinigung aufgeführten Betrag.

Unter Ziffer 1 (Lohn/Rente) wird der Gesamtbetrag der im letzten Kalenderjahr erfolgten Rentenzahlungen aufgeführt.

Ausnahmen können Kinderrenten und Waisenrenten bilden (siehe dazu untenstehende Ausführungen).

Ausserdem ist ein allfälliger Quellensteuerabzug separat unter Ziffer 12 auf der Rentenbescheinigung aufgeführt.

Der Datumseintrag «von / bis» gibt an, in welchem Monat des Jahrs erstmals bzw. letztmals eine Kontobewegung auf Ihrem Rentenkonto stattfand.

Kinderrenten sind im Rentensteuerausweis des Hauptrentners integriert:

  • Wurde die Kinderrente ganzjährig auf das Konto des Rentners überwiesen, erhält das Kind keine eigene Rentenbescheinigung.
  • Die ausbezahlte Kinderrente ist zusammen mit der Hauptrente in der Rentenbescheinigung integriert (Ziffer 11).

Ausnahmen:

  • Waisenrentner, die das 18. Altersjahr vollendet haben, erhalten einen eigenen Rentensteuerausweis.

Sie erhalten für beide Renten je eine separate Rentenbescheinigung:

  • Ausweis für die Leistung aus Ihrem eigenen Versichertenverhältnis bei der BVK.
  • Ausweis aus dem Versichertenverhältnis des verstorbenen Versicherten.

Beide Renten sind unter Ziffer 11 in der Rentenbescheinigung aufgeführt.

In die Steuererklärung müssen beide Rentenbeträge kumuliert (zusammengezählt) übertragen werden.

Haben Sie Fragen zur Rentenbescheinigung? Ihre Kundenbetreuerin oder Ihr Kundenbetreuer berät Sie gerne.

Für Bezüger von Alters- und Ehegattenrenten:

  • 058 470 45 45 Kundendienst für Kanton und Bildungsinstitutionen
  • 058 470 44 44 Kundendienst für andere Arbeitgeber
  • 058 470 44 80 Kundendienst Invalidenleistungen
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Nein, der Überbrückungszuschuss wird bis zum Erreichen des «neuen» Referenzalters automatisch weiterbezahlt.

Der Überbrückungszuschuss ist eine Vorsorgeleistung der BVK. Er hilft versicherten Personen im Falle einer Frühpensionierung (vorzeitige Pensionierung oder vorzeitigen Entlassung altershalber), die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise zu ersetzen. Der Überbrückungszuschuss stellt eine Art Ersatzeinkommen dar, das von der BVK bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters geleistet wird.

Anspruch haben im Falle der vorzeitigen Pensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber:

a) versicherte Personen der kantonalen Verwaltung
b) Angestellte von angeschlossenen Arbeitgebern, welche die Leistung Überbrückungszuschuss im Anschlussvertrag nicht ausgeschlossen haben.

Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber die Auszahlung des Überbrückungszuschusses an ein Mindestdienstalter von fünf Jahren gekoppelt hat. Sind Sie weniger als fünf Jahre angestellt, kann es sein, dass der Überbrückungszuschuss nicht zum Tragen kommt.

Der Überbrückungszuschuss wird bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters geleistet. Die Bezugsdauer des Überbrückungszuschusses kann nicht frei gewählt werden. Bei einer vorzeitigen Entlassung altershalber kann der Bezug vor Alter 60 beginnen (siehe Merkblatt «vorzeitige Entlassung altershalber»). 

Mit dem Erreichen des AHV-Referenzalters entfällt der Überbrückungszuschuss. An seine Stelle treten die Leistungen der AHV. Diese sind bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen.

Der Überbrückungszuschuss beträgt 75% der bei Pensionierung geltenden maximalen einfachen AHV-Altersrente. Für das Jahr 2023 beträgt diese 29'400 CHF. Der maximale Überbrückungszuschuss der BVK beträgt demgemäss 22'050 CHF (75% von 29'400 CHF). Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten erhöht sich der Überbrückungszuschuss um 30% auf maximal 28'665 CHF, sofern der Partnerzuschlag vom Arbeitgeber nicht ausgeschlossen wurde. Bei versicherten Personen mit Teilzeitbeschäftigung wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad bei Pensionierung.

Beispiel 1

Unverheirateter männlicher Versicherter Pensionierung mit 60 Jahren

 

Beschäftigungsgrad

100%

Überbrückungszuschuss

CHF 22'050

Bezugsdauer

5 Jahre

Gesamter Überbrückungszuschuss

CHF 110'250

Beispiel 2

Unverheirateter männlicher Versicherter Pensionierung mit 60 Jahren

 

Beschäftigungsgrad

50%

Maximaler Überbrückungszuschuss

CHF 11'025

Bezugsdauer

5 Jahre

Gesamter Überbrückungszuschuss

CHF 55'125

Der Überbrückungszuschuss wird zu 40% von der versicherten Person finanziert, zu 60% vom Arbeitgeber.

Der Finanzierungsanteil der Altersrentnerinnen und Altersrentner am gesamten bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters berechneten Überbrückungszuschuss erfolgt durch eine einmalige Entnahme aus dem Sparguthaben vor der Berechnung der Rente.

Eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug des Überbrückungszuschusses hat finanzielle Auswirkungen, wie das untenstehende Beispiel zeigt:

Ja. Jede versicherte Person hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Pensionierung das Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen (Modell «Flex»). Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer anteilsmässigen Kürzung des Überbrückungszuschusses.

Wenn Sie beispielsweise bei der Pensionierung 50% des Sparguthabens als Kapital beziehen, führt dies zu einer Kürzung des Überbrückungszuschusses um 50%.

Das Rentenmodell «Kombi» hat keine Kürzung des Überbrückungszuschusses zur Folge.

Der Antrag auf einen Überbrückungszuschuss muss vor dem Pensionierungszeitpunkt schriftlich bei der BVK vorliegen. Ein Antragsformular finden Sie auf unserer Webseite unter Services/Downloads/Formulare.

Wir empfehlen, den Überbrückungszuschuss spätestens 1 Monat vor der Pensionierung zu beantragen. Dadurch ist die rechtzeitige Auszahlung des Überbrückungszuschusses zusammen mit der Altersrente der BVK gewährleistet.

Bitte beachten:
Verspätet eingegangene Anträge führen zur Ablehnung des Gesuchs.

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Eine «vorzeitige Entlassung altershalber» kann nur durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Pensionierung erfolgt auf einen Zeitpunkt, in welchem eine aktiv versicherte Person das 58. Altersjahr vollendet hat. Bei betrieblichen Restrukturierungen kann die «vorzeitige Entlassung altershalber» bereits ab vollendetem 55. Altersjahr erfolgen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist der «vorzeitigen Entlassung altershalber» gleichgestellt.

Massgebend für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen bei vorzeitiger Entlassung altershalber sind die jeweiligen personalrechtlichen Bestimmungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann etwa Leistungen für die «vorzeitige Entlassung altershalber» an eine Mindestanstellungsdauer von fünf Dienstjahren knüpfen.

Sie haben Anrecht auf eine Altersrente. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthaben inklusive allen bis Alter 65 fehlenden Sparbeiträgen (ohne Zins) sowie aus der Wahl des Rentenmodells. Die Sparbeiträge werden auf der Basis Ihres letzten versicherten Lohnes berechnet. Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Ihr Sparguthaben, einschliesslich der zusätzlichen Sparbeiträge, wird mit einem Umwandlungssatz multipliziert. Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau berechnet und ist abhängig von der getroffenen Rentenmodellwahl, vom Rücktrittsalter und vom Jahrgang der versicherten Person. Hier finden Sie eine Entscheidungshilfe zu den Rentenmodellen.


Sofern der Arbeitgeber den Überbrückungszuschuss vertraglich eingeschlossen hat, haben Sie die Möglichkeit diesen schriftlich zu beantragen. Beachten Sie dazu die Informationen unter «Überbrückungszuschuss». Sie finden darin nützliche Informationen, insbesondere zur Berechnung und zu den Auswirkungen auf Ihre spätere Altersrente.

Bitte beachten:

  • Die ergänzenden Spargutschriften werden, unabhängig von der individuellen Wahl der versicherten Person gemäss Beitragsvariante «Standard» gutgeschrieben.
  • Ein Überbrückungszuschuss muss vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei der BVK beantragt werden. Sie können diese Option direkt mit dem «Antrag Altersleistungen» einreichen.

Beispiel

Entlassung altershalber im Alter 58 (Jahrgang 1966)

     

Versicherter Lohn

80’000 CHF

   

Jährliche Sparbeiträge (29% von 80’000)

23’200 CHF

   

Erworbenes Sparguthaben bei Entlassung

511’160 CHF

   

+ zukünftige Spargutschriften bis Alter 65 (6 x 23’200)

139’200 CHF

   

= Massgebendes Sparguthaben

650’360 CHF

   

Rente pro Jahr (Umwandlungssatz 3,94% x 650’360)

25'624.20 CHF

   

Unter folgenden Umständen kann sich der Umwandlungssatz für den Versicherten erhöhen: Versicherte haben die Möglichkeit mit der Wahl des Modells «Plus», eine höhere Altersrente zulasten der Hinterbliebenenleistungen.) zu wählen. Dies gilt nicht für Versicherte, welche sich nach 1. Januar 2019 teilpensioniert haben und eine Rente beziehen beziehungsweise bereits einmal eine Wahl getroffen haben.

Falls Sie sich für das Modell «Plus», also für eine höhere Altersrente entscheiden, wird Ihr Sparguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit einem höheren Umwandlungssatz von 4,89% anstelle von 4,66% (Alter 65, Jahrgang 1958) für das Modell «Norm» und «Kombi» oder 5,48% anstelle von 5,25% für das Modell «Dyna» berechnet.

Damit erhalten Sie eine höhere jährliche Rente. Im Gegenzug werden im Todesfall geringere Hinterbliebenenleistungen ausgerichtet. Die Ehegattenrente zum Beispiel beträgt dann anstelle von standardmässig 2/3 der bisherigen Rente nur noch 1/3 der bisherigen Rente, die an den hinterlassenen Partner ausgerichtet wird. Die konkreten Umwandlungssätze entnehmen Sie bitte aus unserem Vorsorgereglement.


Für die Wahl des Modells «Plus» müssen zusätzlich zum Antragsformular folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Nicht verheiratete versicherte Personen: aktueller Personenstandsausweis;
  • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

Wichtig:

Der Antrag für das Modell «Plus» für die Altersleistungen muss der BVK mindestens einen Monat vor der Alterspensionierung schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht widerrufen werden. Das Formular «Antrag Altersleistungen» finden Sie hier.

Die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenstandsausweis dürfen im Zeitpunkt der Alterspensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber nicht älter als 6 Monate sein.

Massgebend für die Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen bei «vorzeitiger Entlassung altershalber» sind die jeweiligen personalrechtlichen Bestimmungen des Arbeitgebers. Sofern das Personalstatut des angeschlossenen Arbeitgebers keine einschlägigen Vorschriften enthält, gelten die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss.

Wichtig: Angeschlossene Arbeitgeber können die Leistungen «vorzeitige Entlassung altershalber» im Anschlussvertrag ausschliessen. Ihr Arbeitgeber hat Sie über Leistungsoptionen bzw. Leistungsausschlüsse zu informieren. Leistungsausschlüsse werden auf dem Vorsorgeausweis angezeigt.

Ja, das ist möglich. Sie können beim Entlassungszeitpunkt Ihr Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen.

Für einen Kapitalbezug müssen zusätzlich zum Antragsformular folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Nicht verheiratete versicherte Personen: aktueller Personenstandsausweis;
  • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

Wichtig:
Ein Kapitalbezug muss mindestens einen Monat vor der Pensionierung schriftlich bei der BVK beantragt werden. Ausserdem gilt es zu beachten, dass der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden darf. Weitere Informationen finden Sie unter «Altersleistungen».

Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Webseite www.ahv-iv.ch.

Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

Ja. Sie können anstelle der Altersleistungen die Freizügigkeitsleistung beziehen, wenn Sie eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind. Bitte beachten Sie dazu auch die Informationen unter «Freizügigkeitsleistung». Beim Bezug der vollen Freizügigkeitsleistung verlieren Sie zudem Ihren Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenleistungen und den Anspruch auf Überbrückungszuschuss (siehe «Überbrückungszuschuss»).

Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der BVK das Anmeldeformular für die Alterspensionierung. Bitte verlangen Sie bei der BVK ebenso das Formular «Antrag auf Austrittsleistung». Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss schriftlich bei der BVK eingereicht werden.

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Eine versicherte Person, die nach dem ordentlichen Pensionierungsalter beim selben Arbeitgeber weiterarbeitet und sich entscheidet aus dem Sparprozess auszutreten, hat mit dem Aufschub der Alterspensionierung die Möglichkeit ihre Rentenleistungen aufzuschieben, bis sie effektiv in die Pension geht.

Solange ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht, bei dem Sie bereits vor dem ordentlichen Pensionierungsalter angestellt waren, ein jährliches Salär von mindestens 22'050 CHF (Stand 1. Januar 2023) verdienen und das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Mit dem «Antrag aufgeschobene Alterspensionierung mit Verzicht auf Weiterführung des Sparprozesses» verzichten Sie freiwillig auf den Sparprozess über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus. Auch der Arbeitgeber ist somit von den Beitragszahlungen in die zweite Säule befreit. Aus diesem Grund ist das Antragsformular von beiden Parteien zu unterzeichnen.

Die Anmeldung ist spätestens einen Monat vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular bei der BVK einzureichen.

Die Beendigung der aufgeschobenen Alterspensionierung bzw. der Antrag auf die Alterspensionierung ist bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw. vor Unterschreitung der Eintrittsschwelle der BVK schriftlich mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zum Kapitalbezug sowie dem höheren Umwandlungssatz spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung bei der BVK eintreffen muss.

Die Altersrente kann im Folgemonat nach Beendigung der aufgeschobenen Alterspensionierung, muss aber spätestens nach Vollendung des 70. Altersjahrs bezogen werden. Fällig wird die Pensionierung und somit die Altersleistungen auch bei Unterschreiten der gesetzlichen Eintrittsschwelle.

Versicherte, welche einen Aufschub der Alterspensionierung beantragt haben, müssen der BVK ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu und vollständig über alle für die aufgeschobene Alterspensionierung massgebenden Verhältnisse Mitteilung erstatten; insbesondere über das Ende der Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber, welcher das Antragsformular mit unterzeichnet hat; bei einer Unterschreitung des Jahressalärs von 22'050 CHF (Stand 1. Januar 2023) und bei Adressänderung.

Sämtliche Formulare zur aufgeschobenen Alterspensionierung finden Sie auf der Homepage www.bvk.ch unter der Rubrik Service / Downloads / Formulare.

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Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen

Anspruch haben Personen, die infolge Krankheit oder Unfall zu mindestens 25% invalid sind und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der BVK versichert waren. Über das Vorhandensein und den Grad der Invalidität wird in erster Linie aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der BVK entschieden.

Ja. Es wird zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidität unterschieden.

Berufsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person ihre bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder eine längere Zeit nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausüben kann.

Eine Erwerbsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit weder die bisherige Berufstätigkeit noch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausüben kann.

Die Höhe Ihrer Invalidenrente ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt. Sie beträgt bei einer vollen Berufs- oder Erwerbsinvalidität 60% des versicherten Lohnes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:

Invaliditätsgrad

Höhe der Rente

Bis 24%

Keine Rente

25% bis 69%

Rente gemäss Invaliditätsgrad

70% und mehr

Vollrente

Der Anspruch beginnt nach dem Ende der Lohn- oder Lohnersatzleistungen (Taggelder von Versicherungen) und erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder im Todesfall, spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres. Danach besteht die Möglichkeit das weitergeführte Sparguthaben mit dem Rentenumwandlungssatz in eine Altersrente umzuwandeln, als Kapital zu beziehen oder eine Mischform zwischen Teilkapitalbezug und Altersrente zu wählen.

Die Berufsinvalidenrente wird längstens für 2 Jahre ausgerichtet. Nach Ablauf der 2 Jahre wird diese durch eine Erwerbsinvalidenrente abgelöst, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei Personen, die bei Leistungsbeginn das 50. Altersjahr vollendet haben, entfällt die zweijährige Befristung der Berufsinvalidenrente.

Bei dauerhaften und erheblichen Änderungen des Invaliditätsgrades wird die Rente angepasst. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht; erheblich, wenn sie mehr als 5% beträgt.

Nein. Für die Berechnung der Altersrente wird das Sparguthaben auf der Basis des im Zeitpunkt der Invalidisierung versicherten Lohnes weitergeführt. Im Alter 65 besteht die Wahl das weitergeführte Sparguthaben mit dem Rentenumwandlungssatz in eine Altersrente umzuwandeln, als Kapital zu beziehen oder eine Mischform zwischen Teilkapitalbezug und Altersrente zu wählen. (mehr dazu unter «Altersleistungen»).

Vollinvaliden wird nebst der Invalidenrente ein Zuschuss von CHF 22‘050 (75% der maximalen einfachen AHV-Rente; Stand 8. Januar 2024) ausgerichtet, bis die Leistungen der AHV/IV einsetzen.

Bei Teilinvaliden wird der Zuschuss nach dem Invaliditätsgrad festgesetzt und bei Teilbeschäftigung zudem entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad vor der Invalidisierung.

Spricht die Eidg. Invalidenversicherung rückwirkend Leistungen zu, hat die invalide Person den Zuschuss für den gleichen Zeitraum und im Umfang der Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung der BVK zurückzuerstatten.

Wichtig:
Die Anmeldung bei der Eidg. Invalidenversicherung hat spätestens 6 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Andernfalls besteht der Anspruch auf den Überbrückungszuschuss erst ab dem frühestmöglichen Beginn der Rentenleistungen der Eidg. Invalidenversicherung.

Ja. Als invalide Person haben Sie Anspruch auf Invalidenkinderrenten für Ihre Kinder sowie für Stief- und Pflegekinder, soweit Sie nachweislich für deren Unterhalt aufkommen.

Die Invalidenkinderrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind oder eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Die Invalidenkinderrente beträgt 20% der Invalidenrente.

Die Invalidenleistungen der BVK werden gekürzt, soweit sie zusammen mit Leistungen anderer (in- und ausländischer) Sozialversicherungen und weiterhin erzieltem Erwerbseinkommen den mutmasslich entgangenen Bruttoverdienst (100%) übersteigen.

Sie müssen der BVK jede Änderung unverzüglich melden, welche den Leistungsanspruch beeinflusst. Dazu zählen insbesondere:

  • Veränderung des Gesundheitszustandes
  • Zusprache von Leistungen anderer in- und ausländischer Versicherungen
  • Beschlüsse betreffend Veränderung des Invaliditätsgrades der Eidg. Invalidenversicherung, Unfallversicherung oder Militärversicherung
  • Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Veränderung des Erwerbseinkommens
  • Geburten, Todesfall, Zivilstandsänderung und Änderungen in Pflegeverhältnissen
  • bei über 20-jährigen Kindern: Aufnahme, Unterbruch oder vorzeitige Beendigung der Ausbildung sowie Zusprache einer ganzen IV-Rente oder deren Wegfall
  • Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind der BVK zurückzuerstatten.

Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (abrufbar unter www.ahv-iv.ch).

Seitens BVK werden von den Invalidenleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht

Ja. Ein Einkauf wirkt sich jedoch nicht auf die Höhe der Invalidenrente aus. Er erhöht das Sparguthaben und damit die voraussichtliche Altersrente.

Einkäufe inklusive Zinsen sind während drei Jahren für Kapitalbezüge gesperrt (Kapitalbezug bei Pensionierung). Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von 3 Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Bitte beachten:
Ein getätigter Einkauf in die BVK kann nicht rückgängig gemacht werden.

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Ja, die Ehegattenrente ist garantiert und wird auf der Basis der Normrente berechnet.

Ja, je nach Wahl kann sich die Rentenbasis, die der Berechnung von Hinterbliebenenleistungen zu Grunde liegt, ändern. Bei den Modellen «Norm» und «Kombi» wird die Normrente herangezogen. Beim Modell «Dyna» gilt als Basis die Altersrente, die mit Alter 75 ausbezahlt wird oder worden wäre.

Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
a) im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder
b) für den Unterhalt mindestens eines eigenen Kindes aufkommen muss, oder
c) zum Zeitpunkt des Todes für Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss, oder
d) im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht.

Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat sie oder er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten, mindestens aber auf das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Sparguthaben.

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt:

a) Beide Partner sind weder verheiratet noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, und es besteht zwischen ihnen keine nahe Verwandtschaft. Mit naher Verwandtschaft sind Eltern, Kinder und Geschwister gemeint.
b) Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen. Der Nachweis kann mittels eines datierten und gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags oder mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle erbracht werden.
c) Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Unterstützungsvereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person beider BVK eingereicht.

Wichtig: Es kann nur eines der beiden Formulare «Unterstützungsvereinbarung» oder «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» bei der BVK hinterlegt werden.

Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn er oder sie:

a) im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet hat und
b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
c) einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht.

Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der BVK anmelden. Die BVK führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.

Situation 1: Tod einer aktiv versicherten Person vor Alter 65
Die Ehegattenrente beträgt 40% des letzten versicherten Lohnes. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte. Die Weiterführung des Sparguthabens erfolgt nach Massgabe der Sparbeitragsvariante «Standard».

Situation 2: Tod einer aktiv versicherten Person nach Alter 65
Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.

Situation 3: Tod eines Invalidenrentners/einer Invalidenrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte. Die Weiterführung des Sparguthabens erfolgt nach Massgabe der Sparbeitragsvariante «Standard».

Situation 4: Tod eines Altersrentners/einer Altersrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Dieser Satz kann in gegenseitigem Einverständnis auf ein Drittel reduziert werden. Dafür wird der Umwandlungssatz angehoben und somit eine höhere Altersrente ausbezahlt. Mehr dazu finden Sie unter «Altersleistungen»

Wichtig: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden.

Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person:

a) erneut heiratet oder
b) eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder
c) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.
Rentenbeziehende haben der BVK entsprechende Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.

Ist im Todesfall eines Altersrentenbeziehenden der überlebende Ehegatte mindestens 15 Jahre jünger, wird die Ehegattenrente gekürzt. Diese Kürzung reduziert sich bei einer Ehedauer von über 10 Jahren.

Beispiel


Wichtig: Diese Kürzung kommt nur für Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zum Tragen, die ab dem 1. Januar 2019 eingegangen wurden.

Stirbt eine versicherte Person (aktivversichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Für Stiefkinder, deren Unterhalt die versicherte Person zur Hauptsache aufgekommen ist, besteht gleichermassen ein Anspruch. Ebenso für Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.

Die Waisenrente ist für Halb- oder Vollwaisen unterschiedlich hoch:

  • Halbwaisen erhalten 30% der Ehegattenrente.
  • Vollwaisen erhalten 60% der Ehegattenrente. Beziehen Vollwaisen von der Vorsorgeeinrichtung des anderen verstorbenen Elternteils Leistungen, wird lediglich die Halbwaisenrente ausgerichtet.

Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25.

Altersjahres. Ausbildungsbescheinigungen sind der BVK unaufgefordert zuzustellen.

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Die BVK versichert Partnerschaftsrenten mit dem Ziel, eheähnliche Lebensgemeinschaften (Konkubinat) unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft gleichzustellen. Die BVK anerkennt auch gleichgeschlechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaften.

Anspruch auf eine Partnerschaftsrente hat der überlebende Partner bzw. die überlebende Partnerin, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und die Voraussetzungen der Ehegattenrente sinngemäss erfüllt sind (siehe auch «Hinterbliebenenleistungen»). Überlebende Partner welche bereits Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge erhalten oder Kapitalleistungen in deren Umfang erhielten, haben keinen Anspruch auf eine Partnerschaftsrente.

Damit eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt, müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft, die eine Ehe (Art. 95 ZGB) oder eine eingetragene Partnerschaft (Art. 4 Abs. 1 Partnerschaftsgesetz/PartG) ausschliessen würde.
  • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
  • Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Unterstützungsvereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der BVK eingereicht.

Wichtig: Es kann nur eines der beiden Formulare «Unterstützungsvereinbarung» oder «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» bei der BVK hinterlegt werden.

Im Falle Ihres Todes müssen die Hinterbliebenen der BVK innert 3 Monaten folgende Unterlagen einreichen:

  • Todesschein (Kopie)
  • Personenstandsausweis des überlebenden Lebenspartners / der überlebenden Lebenspartnerin (Kopie)
  • Unterstützungsvereinbarung – Mietvertrag oder Wohnsitzbescheinigung (Kopie)
  • Individuelle Unterlagen auf Verlangen der BVK

Bitte beachten:
Die BVK kann die Anspruchsberechtigung für die Partnerschaftsrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.

Bitte benutzen Sie das Formular «Unterstützungsvereinbarung». Sie finden dieses auf der Webseite www.bvk.ch unter Services / Downloads / Formulare.

Die überlebende Partnerin/der überlebende Partner hat Anspruch auf die unter «Hinterbliebenenleistungen» aufgeführten Leistungen. Die Anspruchsberechtigung erlischt, wenn die überlebende Partnerin/der überlebende Partner heiratet, eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gemäss den unter «Hinterbliebenenleistungen» aufgeführten Voraussetzungen begründet.

Ihre Partnerin/ihr Partner kann unter gewissen Voraussetzungen auch dann begünstigt werden, wenn Sie keine gemeinsamen Kinder oder keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Bitte beachten Sie dazu die Informationen unter «Todesfallsumme».

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Die Todesfallsumme wird ausgerichtet, wenn eine aktiv versicherte Person verstirbt, ohne dass die BVK Renten oder Abfindungen an die Hinterbliebenen leisten muss. Die Ausrichtung von Waisenrenten verwirkt den Anspruch auf die Todesfallsumme an die anderen Hinterbliebenen nicht. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausgerichtet.

Die Todesfallsumme entspricht dem vorhandenen Sparguthaben.

Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung:

a) Personen, die von Ihnen nachweislich in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

b) bei deren Fehlen, Ihre Kinder, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister.

Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, sind nicht für die Todesfallsumme berechtigt.

Die Rangordnung der Anspruchsberechtigten der Gruppen a) und b) kann nicht geändert werden. Das heisst, anspruchsberechtigte Personen aus Gruppe b) dürfen nicht begünstigt werden, solange Personen aus Gruppe a) vorhanden sind. Sie können aber innerhalb einer der oben aufgeführten Gruppen (a oder b) schriftlich festlegen, welche Personen Sie begünstigen möchten und zu welchen Anteilen diese Anspruch auf die Todesfallsumme haben. Bitte benutzen Sie dazu das Formular «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme». 

Wird der BVK innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person keine schriftliche Erklärung eingereicht, erfolgt die Auszahlung der Todesfallsumme gemäss Rangordnung (a oder b) beschrieben unter «Wer hat Anspruch auf die Todesfallsumme?». Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen. Fehlen anspruchsberechtigte Personen, verfällt das Sparguthaben an die BVK.

Bitte beachten Sie, dass die BVK erst im Vorsorgefall (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person) prüft, ob eine Auszahlung der Todesfallsumme gemäss der eingereichten Begünstigtenordnung möglich ist.

Ja, das ist möglich. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, dass eine bestehende Begünstigtenordnung nicht mehr gewünscht oder möglich ist. Sie müssen dazu ein neues Formular «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» oder einen schriftlichen Widerruf einreichen. Solange kein neues Formular eingereicht wird und kein schriftlicher Widerruf stattfindet, bleibt die bisherige Begünstigtenordnung in Kraft. Sobald eine versicherte Person ein neues Formular einreicht, widerruft sie damit automatisch alle früher bei der BVK eingereichten Formulare «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme».

Die versicherte Person erhält von uns innert 30 Tagen nach Eingang des Formulars eine Eingangsbestätigung. Bitte nehmen Sie unverzüglich mit uns Kontakt auf, sollten Sie keine Bestätigung erhalten.

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Sparguthaben

Arbeitnehmende und Arbeitgebende leisten ihre monatlichen Sparbeiträge gemeinsam. Bei der BVK finanziert der Arbeitgeber 60% der Beiträge, Ihr Anteil beträgt entsprechend 40%. Das angesparte Kapital wird für die Finanzierung Ihrer Altersleistungen verwendet (Rente oder Kapital). Je grösser Ihr Sparguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung, desto höher sind Ihre Altersleistungen – und umgekehrt.

Zur Wahl stehen drei Sparbeitragsvarianten:

a) Variante «Basis» (-2%)
b) Variante «Standard»
c) Variante «Top» (+2%)

Mit der Beitragsvariante «Basis» zahlen Sie 2 Prozentpunkte weniger ein als mit der Beitragsvariante «Standard». Mit der Beitragsvariante «Top» zahlen Sie 2 Prozentpunkte mehr ein als mit der Beitragsvariante «Standard». Standardmässig sind alle Versicherten der Variante «Standard» zugeteilt.

Sparbeiträge nach Beitragsvariante

(in % des versicherten Lohnes)

Alter

Variante Basis

Variante Standard

Variante Top

in allen Varianten

 

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

21 - 23

2,0%

4,0%

6,0%

6,0%

24 - 27

3,2%

5,2%

7,2%

7,8%

28 - 32

4,4%

6,4%

8,4%

9,6%

33 - 37

5,6%

7,6%

9,6%

11,4%

38 - 42

6,8%

8,8%

10,8%

13,2%

43 - 47

8,0%

10,0%

12,0%

15,0%

48 - 52

8,8%

10,8%

12,8%

16,2%

53 - 65

9,6%

11,6%

13,6%

17,4%

66 - 70

4,0%

6,0%

8,0%

9,0%

Ihre Vorteile, wenn Sie eine höhere Sparbeitragsvariante wählen

  • Ihr Sparguthaben wächst schneller – und damit auch Ihre späteren Altersleistungen.
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel mit Austritt aus der BVK erhöht sich das Sparguthaben, das Sie mitnehmen können.
  • Die höheren Sparbeiträge verringern Ihren Nettolohn - die Einkommenssteuer sinkt.
  • Ihr Einkaufspotenzial steigt.
  • Persönliche Einkäufe sind aus steuerlichen Gründen während drei Jahren für einen Kapitalbezug gesperrt. Höhere Sparbeiträge sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Überlegungen für die Wahl der Variante «Top»

  • Sie legen Wert auf sehr gute Pensionskassenleistungen im Alter. Deshalb sind Sie bereit, freiwillig mehr Sparguthaben anzusparen. Dass der Nettolohn dadurch etwas kleiner ausfällt, macht Ihnen nichts aus.
  • Sie wollen Ihr Sparguthaben trotz offenem Vorbezug für Wohneigentum erhöhen.
  • Sie suchen eine Alternative zu einem persönlichen Einkauf in die BVK.
  • Sie können keine persönlichen Einkäufe mehr leisten, weil Sie das Einkaufspotenzial bereits ausgeschöpft oder einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben.

Ihre Vorteile, wenn Sie eine tiefere Sparbeitragsvariante wählen

  • Die monatlichen Lohnabzüge sinken, Ihr Nettolohn steigt.
  • Sie können Ihre private Sparquote flexibler handhaben (dritte Säule).

Überlegungen für die Wahl der Variante «Basis»

  • Sie befinden sich vorübergehend in einer finanziell angespannten Lage.
  • Sie legen eher mehr Gewicht auf die private Vorsorge (dritte Säule).
  • Sie sind vermögend und im Alter weniger auf die Leistungen der Pensionskasse angewiesen.
  • Sie sind sich bewusst, dass Ihre Altersleistungen in der Variante «Basis» tiefer ausfallen als bei den beiden anderen Varianten.

Wenn Sie keine Wahl treffen, sparen Sie Ihr Sparguthaben automatisch mit der Beitragsvariante «Standard» an.

Wählen Sie Ihre bevorzugte Sparbeitragsvariante bequem und schnell online im Kundenportal myBVK (www.bvk.ch/mybvk).

Sie können Ihre Beitragsvariante auch brieflich ändern. Benutzen Sie das Formular «Antrag Änderung der Beitragsvariante» und stellen Sie uns dieses unterschrieben per Post zu. Dieses finden Sie bei den Formularen für Aktivversicherte.

Treffen Sie Ihre Wahl bis spätestens 31. Mai mit Gültigkeit ab 1. Juli oder bis spätestens 30. November mit Gültigkeit ab 1. Januar des Folgejahres. Die von Ihnen gewählte Sparbeitragsvariante gilt so lange, bis Sie eine andere Wahl treffen.

Bitte beachten: Eine zu spät getroffene Wahl wird auf den nächstmöglichen Zeitpunkt berücksichtigt.

Sie müssen die Sparbeitragsvariante nur einmal ändern. Die Wahl gilt immer für alle bei der BVK versicherten Anstellungsverhältnisse.

Beispiel: Sie wählen ab 1. Januar 2023 die Sparbeitragsvariante «Top».

  • Sie haben seit 2009 eine Anstellung 1 bei Arbeitgeber X.
  • Auf August 2023 folgt eine zusätzliche Anstellung 2 bei Arbeitgeber Y. Sie sparen auch im zweiten Arbeitsverhältnis in der Variante «Top».

Nein. Die BVK informiert Ihren Arbeitgeber nach Meldeschluss über Ihre Wahl. Die neuen Arbeitnehmersparbeiträge werden Ihnen im Januar des Folgejahres beziehungsweise im Juli erstmals vom Lohn abgezogen.

Nein. Beim Eintritt sind Sie automatisch in der Sparbeitragsvariante «Standard» versichert. Sie können erstmals per Mitte Jahr oder auf Beginn des Folgejahres eine andere Sparbeitragsvariante wählen.

Bitte beachten: Die Fristen für die Wahl läuft jeweils einen Monat vor inkrafttreten ab..

Nein. Die Berechnungen der Hinterbliebenen- bzw. Invaliditätsleistungen basieren auf dem versicherten Lohn, nicht auf der Höhe des Sparguthabens. Bei Tod oder Invalidität erfolgt die Weiterführung der Beitragsprämien durch die BVK auf der Grundlage der Beitragsvariante «Standard», unabhängig von Ihrer Wahl.

Ja, für Junge lohnt sich dies, auch wegen dem Zinseszinseffekt. So erhöht sich das Sparguthaben, das man bei einem Arbeitgeberwechsel mit Austritt aus der BVK mitnehmen kann. Auch die Altersrente fällt höher aus.

Versicherte
Für die einmalige Registrierung in myBVK brauchen Sie Ihre Policen-Nummer und einen einmaligen Aktivierungscode. Die Policen-Nummer finden Sie auf dem Vorsorgeausweis. Wenn Ihnen der Zugangscode nicht bekannt ist, können Sie diesen telefonisch oder unter www.bvk.ch/mybvk anfordern. Sie bekommen den Code per Brief zugestellt.

Neu eingetretene Versicherte
Die Policen-Nummer und der persönliche Zugangscode werden Ihnen im Rahmen der Aufnahme bei der BVK in separaten Schreiben mitgeteilt.

Sofern Sie den Antrag schriftlich eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung. Der Wechsel des Sparplanes auf Beginn des nächsten Kalenderjahrs wird in myBVK sofort angezeigt.

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Die Freizügigkeitsleistung ist das Sparguthaben, das Sie auf Ihrem Konto bei der BVK angespart haben. Die Höhe ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt.

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträgen, allfälligen persönlichen Einkäufen und aus eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie den Zinsen.

Die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung genannt) wird grundsätzlich fällig, wenn eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis beendet und in der Folge aus der BVK austritt.

Anspruch auf Freizügigkeitsleistung hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die versicherte Person hat bei Austritt das 60. Altersjahr nicht vollendet.
b) Es werden keine Invaliditätsleistungen ausbezahlt.
c) Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 60. Altersjahres - aber vor Erreichung des ordentlichen AHV-Alters – beendet, und die versicherte Person tritt unmittelbar eine neue Anstellung an oder meldet sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos.

Bei einem Stellenwechsel ist die BVK gesetzlich dazu verpflichtet, die gesamte Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers zu übertragen. Falls Sie in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben Sie die Wahl zwischen der Überweisung Ihres Pensionskassenguthabens auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder der Eröffnung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Sie können Ihre berufliche Vorsorge auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterzuführen. Informationen dazu erhalten Sie auf www.web.aeis.ch oder Telefon 041 799 75 75.

Wichtig:
Falls Sie uns nicht bis 6 Monate nach Austritt die notwendigen Zahlungsinstruktionen zustellen, überweist die BVK Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (auf ein auf Ihren Namen lautendes Freizügigkeitskonto).

Ein Freizügigkeitskonto ist ein Sperrkonto, auf dem Ihr Pensionskassenguthaben deponiert wird. Rentenleistungen sind nicht versichert. Die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto empfiehlt sich, wenn Sie planen, Ihr Sparkapital später wieder an eine Pensionskasse zu übertragen. Nähere Information dazu erhalten Sie bei Ihrer Bank.

Bei der Freizügigkeitspolice geht es nicht nur um das Deponieren Ihrer Freizügigkeitsleistung, sondern auch um die Versicherung von Rentenleistungen. Deshalb kann die Police nicht ohne Verlust vorzeitig aufgelöst werden. Falls Sie planen, Ihr Pensionskassenguthaben in Kürze wieder an eine Pensionskasse zu übertragen, eignet sich die Freizügigkeitspolice eher weniger. Auskünfte dazu erteilt die policenführende Versicherungsgesellschaft.

Ja, unter gewissen Voraussetzungen ist das möglich. Mit Barauszahlung ist gemeint, dass Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto überwiesen wird, z.B. auf ein Privatkonto. Bei einem Übertrag auf ein nicht gesperrtes Konto fallen Kapitalsteuern an.

Eine Barauszahlung ist möglich, wenn:
a) Sie die Schweiz endgültig verlassen und nicht im Fürstentum Lichtenstein wohnen. Der obligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung (BVG-Altersguthaben) darf nicht bar ausbezahlt werden, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Der obligatorische Teil ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der überobligatorische Anteil kann auf ein nichtgesperrtes Konto (z.B. Privatkonto) ausbezahlt werden. Sind Sie nicht in einem EU- oder EFTALand obligatorisch einer Sozialversicherung angeschlossen, ist die Barauszahlung der vollständigen Freizügigkeitsleistung möglich. Der Nachweis ist durch die versicherte Person zu erbringen. Die Abklärung über die Versicherungspflicht können Sie durch die «Zentralstelle 2. Säule» (www.zentralstelle.ch) vornehmen lassen.

Wichtig:
Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer und erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz. Es ist in jedem Fall eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle einzureichen.

b) Sie im Haupterwerb eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt sind. Der BVK ist in diesem Fall die Bestätigung der AHVAusgleichskasse als Selbstständigerwerbende/-r im Haupterwerb einzureichen. Diese Bestätigung darf nicht älter als ein Jahr alt sein.

Wichtig:
Haben Sie zuvor einen Einkauf in die Pensionskasse getätigt, so darf der dem Einkauf entsprechende Betrag in den nächsten drei Jahren nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.

c) Die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.

Wichtig:
Nicht verheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen müssen dem Antrag auf Barauszahlung einen aktuellen Personenstandsausweis beilegen. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen benötigen die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners.

Nach der Kündigung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber das Formular «Persönliche Erklärung». Sie finden dieses auch auf unserer Webseite unter Services / Downloads / Formulare. Mit diesem Formular teilen Sie uns verbindlich mit, wie wir mit Ihrer Freizügigkeitsleistung verfahren sollen. Bitte beantworten Sie alle Fragen vollständig und senden Sie uns das unterschriebene Formular bis spätestens zum Austritt zu.

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Ja. Die Obergrenze richtet sich nach dem aktuell versicherten Lohn und dem Alter.

Wenn Sie dieses Einkaufspotenzial in die Pensionskasse vollständig ausgeschöpft haben, gibt es die Möglichkeit weitere Einkäufe zu tätigen, und zwar in eine vorzeitige Pensionierung. Damit wird die Rente bei einer vorzeitigen Pensionierung weniger stark gekürzt als ohne Einkäufe.

ACHTUNG: Das Altersguthaben bei der Pensionierung darf nicht mehr als 105 Prozent des maximalen Altersguthabens bei Pensionierung mit Alter 65 betragen. Wir erlauben uns, Sie rechtzeitig darauf hinzuweisen, damit Sie Ihre vorzeitige Pensionierung planen können. Denn der übersteigende Teil würde sonst an die BVK fallen.

Aktivversicherte und Invalidenrentenbeziehende können sich steuerbegünstigt bis zu den maximalen reglementarischen Altersleistungen einkaufen. Der Einkauf dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes durch Erhöhung des Sparguthabens. Allfällige Lücken können beispielsweise durch das Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidungen entstanden sein. Bei einer vorzeitigen Pensionierung dienen Einkäufe dazu eine Rentenkürzung zu vermindern.

Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, können persönliche Einkäufe erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich.

Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufssumme. In den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug beträgt der maximale Einkaufbetrag 20% Ihres versicherten Lohnes.

Wenn Sie früher selbstständig erwerbend waren und über Guthaben in der Säule 3a verfügen, prüft die BVK, ob Ihnen diese bei der maximal möglichen Einkaufssumme anzurechnen sind.

Ein persönlicher Einkauf (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum) ist vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bitte klären Sie Fragen zur Abzugsberechtigung mit dem zuständigen Steueramt.

Einkäufe inklusive Zinsen sind während drei Jahren für Kapitalbezüge gesperrt (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung). Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von 3 Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Bitte beachten:
Ein getätigter Einkauf in die BVK kann nicht rückgängig gemacht werden.

Das individuelle Einkaufspotenzial richtet sich nach dem aktuellen versicherten Lohn und dem massgebenden Alter im Berechnungszeitpunkt. Weiter haben die gewählte Sparbeitragsvariante und allfällige offene Aufwertungsgutschriften Einfluss auf den maximal möglichen Einkaufsbetrag. Für eine persönliche Einkaufsofferte steht Ihnen das Online-Formular zur Verfügung.

Bitte beachten:

  • Pro Jahr sind mehrere Einkäufe möglich.
  • Einkäufe können bis 1 Monat vor Austritt/Pensionierung geleistet werden.
  • Ein persönlicher Einkauf ist auch während der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Alter 65 möglich. Das Einkaufspotenzial beschränkt sich jedoch auf jenes im Alter 65.

In unserem Kundenportal myBVK (www.bvk.ch/mybvk) können Sie einen Einkauf simulieren und sogleich vornehmen. Oder Sie fordern die Einkaufsofferte telefonisch bei uns an.

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In der beruflichen Vorsorge sind registrierte gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Partnerschaftsgesetz). Mit Heirat ist immer auch die Eintragung einer Partnerschaft gemeint, mit Scheidung demzufolge auch die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten gesondert ermittelt, um wieviel die Freizügigkeitsleistung bei seiner Pensionskasse während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer ist der andere Partner im Scheidungsfall zur Hälfte zu beteiligen.

Seit dem 1. Januar 2017 wird die Teilung der Freizügigkeitsleistung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Für die Berechnung der Teilung kommt je nach Umstände eine der folgenden Möglichkeiten zum Zuge:

  • Auf Basis der laufenden Rente wird ein hypothetisches Sparguthaben berechnet, das geteilt wird.
  • Auf Basis der laufenden Rente wird ein lebenslanger Rentenanspruch für den Berechtigten berechnet.

Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung
- Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat aufgezinst bis zur Scheidung
= Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe

Sind beide Partner in einer Pensionskasse versichert, wird für beide der Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe ermittelt und die Differenz überwiesen.

Ist nur ein Partner in einer Pensionskasse versichert, wird die Hälfte seines Zuwachses dem anderen Partner überwiesen. Die Freizügigkeitsleistung darf nicht auf ein Privatkonto überwiesen werden. Es muss entweder ein Freizügigkeitskonto eröffnet oder eine Freizügigkeitspolice abgeschlossen werden.

Vor der Heirat geleistete Einkäufe oder getätigte Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung werden für die Berechnung des Zuwachses nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Wahl des Güterstandes (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) keinen Einfluss auf die Berechnung der zu teilenden Freizügigkeitsleistung hat.

Falls Sie während der Ehe Einkäufe in die Pensionskasse getätigt und aus dem Eigengut finanziert haben (z.B. aus einer Schenkung oder Erbschaft), können Sie dem Scheidungsgericht die notwendigen Belege vorlegen. Dieses entscheidet dann über die Korrektur der zu teilenden Freizügigkeitsleistung.

Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die BVK liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die notwendigen Berechnungen. Es ist auch der Scheidungsrichter, welcher die BVK beauftragt, die Überweisung vorzunehmen.

Wenn Sie mit der Festlegung der zu übertragenen Freizügigkeitsleistung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorbringen. Die BVK ist nicht befugt, an den Anordnungen des Scheidungsrichters Änderungen vorzunehmen.

Beispiel 1

Ehemann versichert; Ehefrau nicht versichert

 

Freizügigkeitsleistung des Ehemanns bei der Scheidung

CHF 200’000

Freizügigkeitsleistung des Ehemanns bei der Heirat (inkl. Zinsen bis Scheidung)

CHF 100’000

Zuwachs

CHF 100’000

Überweisung an Ehefrau (50% vom Zuwachs)

CHF 50'000

Beispiel 2

Beide Ehepartner versichert

 

Freizügigkeitsleistung des Ehemanns bei der Scheidung

CHF 200’000

Freizügigkeitsleistung des Ehemanns bei der Heirat (inklusive Zinsen bis Scheidung)

CHF 100’000

Zuwachs

CHF 100’000

   

Freizügigkeitsleistung der Ehefrau bei der Scheidung

CHF 80’000

Freizügigkeitsleistung der Ehefrau bei der Heirat (inklusive Zinsen bis Scheidung)

CHF 20’000

Zuwachs

CHF 60’000

   

Differenz (CHF 100'000 minus CHF 60'000)

CHF 40’000

Überweisung an Ehefrau (50% der Differenz)

CHF 20’000

Die Überweisung hat einzig Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Altersleistungen, da sich Ihr Sparguthaben im Umfang der Überweisung reduziert hat. Die Risikoleistungen (Invalidität oder Tod) sind durch die Überweisung nicht tangiert, da sie sich im Grundsatz nach dem versicherten Lohn bemessen (siehe dazu «Leistungen bei Invalidität» und «Hinterbliebenenleistungen»).

Ja. Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einzahlungen wieder ganz oder teilweise auszugleichen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter «Persönlicher Einkauf».

Bei ausländischen Scheidungsurteilen wird die Anerkennung und Vollstreckung durch ein Schweizer Gericht vorausgesetzt, bevor die Teilung der Freizügigkeitsleistung vollzogen werden kann.

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Wohneigentum

  • Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz inklusive Rentnerinnen und Rentner
  • Selbständigerwerbende mit Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung
  • Einfamilienhäuser*
  • Stockwerkeigentumseinheiten (Eigentumswohnungen)*
  • Mehrfamilienhäuser in Privatbesitz mit einem maximalen Gewerbeanteil von 20% des Ertrages*
  • Keine Abbruchliegenschaften
  • Keine Baukredite
  • Keine landwirtschaftlichen Grundstücke
  • Einheitlich tiefe Zinsen für alle – Sie müssen nicht verhandeln
  • Keine Alterslimiten; Hypotheken auch für Rentnerinnen und Rentner
  • Zeitnahe, unkomplizierte Abwicklung
  • Kompetente Ansprechpartner über die gesamte Laufzeit
  • Garantiert kein Weiterverkauf Ihrer Hypotheken
  • Faire Ausstiegskosten
  • Gestaffelte Ablösung von Hypotheken wenn alle Tranchen innerhalb von fünf Jahren zu der BVK übernommen werden

Hypothekarzinsen im Vergleich

  • Erstrangige Festhypotheken mit einer Laufzeit von 2 bis 12 Jahren
  • Terminhypotheken (auch Forward Hypothek genannt): Sie «reservieren» sich den attraktiven Zinssatz von heute für eine Festhypothek von morgen (bis zu 18 Monate im Voraus) ohne Terminzuschalg. 
  • Festhypotheken: Die Zinssätze für Ersthypotheken werden in der Regel alle zwei Wochen am ersten Werktag festgelegt und auf der BVK Webseite publiziert.
  • Terminhypotheken: Die Zinszuschläge werden auf der BVK Webseite publiziert.

Die aktuellen Zinssätze finden Sie auf www.bvk.ch/hypotheken.

Variable Hypotheken
Der Zinssatz wird auf Beginn des folgenden Quartals an den neuen Satz angepasst. Für Alt- und Neuhypotheken gilt der gleiche Anpassungszeitpunkt.

Festhypotheken
Für die Vergabe von Festhypotheken gilt der auf der BVK Webseite publizierte Zinssatz. Es gilt der Zinssatz bei Eingang des Gesuchs.

 

Selbstbewohnte Wohnobjekte

  • Bis Alter 65: bis maximal 75%
  • Ab Alter 65: bis maximal 65%
  • Kreditbetrag: Mindestens 200'000 CHF

Nicht selbstbewohnte Wohnobjekte
(z.B. Mehrfamilienhäuser, vermietete EFH und Wohnungen oder Renditeobjekte)

  • Bis 75% vom Ertragswert
  • Kreditbetrag: Mindestens 300'000 CHF
  • Mindestens 25% des Kaufpreises bzw. Marktwertes
  • Mindestens 10% der Eigenmittel dürfen nicht aus Vorsorgegeldern der 2. Säule stammen (Pensionskassenvorbezug)

Amortisationen können für alle Produkte individuell vereinbart werden (Festhypotheken und variable Hypotheken).

  • Bei Vollendung des 65. Altersjahres darf der Belehnungsgrad 65% unserer Belehnungsbasis nicht übersteigen.
  • Treten mehrere Personen gegenüber der BVK als Kreditnehmer auf, wird die Belehnungsgrenze auf 65% reduziert, sobald die erste Person die Altersgrenze erreicht.
  • Bei der Gewährung von Hypotheken an Personen, die das 55. Altersjahr bereits vollendet haben, werden - falls nötig - die Amortisationsraten vertraglich so festgelegt, dass bei Erreichen des 65. Altersjahres der Belehnungsgrad von 65% nicht überschritten wird und die Tragbarkeit mit dem dannzumaligen Einkommen (Rente etc.) gewährleistet bleibt.

Die Kosten für Hypothekarzinsen, Unterhalt und Betrieb der Immobilie dürfen 35% des Bruttoeinkommens nicht übersteigen (bei solidarisch haftenden Darlehensnehmern gilt das gemeinsame Einkommen).

  • Die Tragbarkeit wird generell mit einem marktüblichen kalkulatorischen Zinssatz von 4.5% berechnet, bei Rentnerinnen und Rentnern wird mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4% gerechnet.
  • Für Unterhalt und Betrieb wird generell 1% der Belehnungsbasis dazu gerechnet.
  • Weitere Schulden (z.B. andere Kreditverpflichtungen) werden in die Tragbarkeitsrechnung miteinbezogen.
  • Alimentenverpflichtungen werden grundsätzlich vom Einkommen abgezogen.
  • Bei vermieteten Liegenschaften, müssen die Mietzinseinnahmen die kalkulatorischen Zinsen sowie Betrieb und Unterhalt decken

Sie möchten wissen, ob Sie sich Ihr Wunschobjekt leisten können? Mit unserem Hypothekenrechner lässt sich die Tragbarkeit einfach und schnell berechnen.

  • Austritt aus der BVK: Die Hypothek wird unverändert weitergeführt, sofern die Bonität gegeben bleibt.
  • Aufgabe Eigennutzung: Wird die Liegenschaft nicht mehr selbst bewohnt, gilt die Belehnungsgrenze von 70%. Es bedarf einer Neubeurteilung der Finanzierung durch die BVK.
  • Kauf neues Objekt: Wenn Sie Ihre Liegenschaft verkaufen und ein neues Objekt erwerben kann die Hypothek auf das neue Objekt übertragen werden sofern die BVK Richtlinien bezüglich Tragbarkeit und Belehnung eingehalten werden.
  • Verkauf: Der Käufer Ihrer Liegenschaft kann die BVK Hypothek auch übernehmen. Dies unter der Voraussetzung, dass Tragbarkeit und Belehnung den BVK Vorgaben entsprechen.
  • Kann die Hypothek nicht übernommen werden, muss sie vorzeitig gekündigt werden. Bei einer Festhypothek wird bei einer vorzeitigen Kündigung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
  • Hypothekarzinsen sind vierteljährlich nachschüssig fällig per: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
  • Bezahlung grundsätzlich im Lastschriftenverfahren (LSV)
  • Amortisationen: können individuell vereinbart werden, zahlbar immer auf einen Zinstermin

Verzugszins: 5% (unmittelbar und ohne Mahnung).

Festhypotheken

  • Eine vorzeitige Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
  • Teilrückzahlungen (Amortisationen) sind möglich, sofern sie im Vertrag entsprechend geregelt sind, Teilrückzahlungen sind bei Ablauf der Hypothek möglich.


Variable Hypotheken

  • Sechs Monate im Voraus auf Ende jedes Kalendermonats
  • Bei Verkauf der Liegenschaft kann auf den Termin der Eigentumsübertragung schriftlich gekündigt werden. Bitte unbedingt einen Entwurf des Kaufvertrags einreichen.
  • Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten im Voraus auf Ende jeden Kalendermonats.
  • Für diese drei Monate wird kein Terminzuschlag erhoben. Deshalb kann der Zinssatz für die Festhypothek bereits bei der Kündigung der variablen Hypothek verbindlich geregelt werden. Massgebend für die Festlegung des Zinssatzes ist der Eingang der Umwandlungskündigung.

Wir offerieren Ihnen rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Festhypothek die neuen Konditionen. Ohne Ihre fristgerechte Antwort wird Ihre Festhypothek nach Ablauf der Laufzeit als variable Hypothek zum dannzumal geltenden BVK Zinssatz weitergeführt.

  

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Jede aktiv versicherte Person hat im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung die Möglichkeit, ihre versicherten Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen sowie das Sparkapital (auch Freizügigkeitsleistung genannt) zu verpfänden.

Die BVK benötigt eine Verpfändungsanzeige des Kreditgebers. Vertragsparteien eines solchen Pfandvertrages sind die versicherte Person einerseits und der Kreditgeber anderseits. Zusätzlich ist durch die versicherte Person das Formular «Bestätigung von Verpfändung von Vorsorgegeldern /-leistungen» einzureichen.

Die versicherten Leistungen bzw. die Freizügigkeitsleistung dienen dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit.

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten von Verpfändungen, die sich auch kombinieren lassen:

  • Verpfändung der Freizügigkeitsleistung:
    Statt eines Vorbezugs der Freizügigkeitsleistung ist auch deren Verpfändung möglich. Im Falle einer Pfandverwertung geht für Sie die verpfändete Freizügigkeitsleistung verloren. Dadurch entstehen die gleichen Auswirkungen wie beim Vorbezug (siehe auch «Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung»). Konkret werden Ihre Vorsorgeleistungen im Alter gekürzt.
  • Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen
    (Alter, Invalidität, Tod):
    Im Falle einer Pfandverwertung Ihrer Vorsorgeleistungen verlieren Sie oder Ihre Hinterbliebenen den Anspruch auf Auszahlung von Renten oder Kapitalleistungen. Dies solange, bis der gesicherte Kredit getilgt ist. Die Pfandverwertung der Vorsorgeleistung ist erst auf deren Fälligkeit möglich. So wird beispielsweise die Altersrente erst fällig, wenn Sie sich pensionieren lassen; die Invalidenrente wird nur fällig, falls Sie überhaupt invalid werden.

Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis unter «Möglicher Vorbezug für Wohneigentum».

Höchstbetrag:

  • Bis Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung.
  •  Ab Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung - je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Im Gegensatz zum Vorbezug besteht für die Verpfändung kein Mindestbetrag.

Wenn Sie die geforderten Zins- oder Amortisationszahlungen nicht mehr termingerecht leisten, kann der Kreditgeber die Verwertung der Sicherheit verlangen. Er macht dies in Form einer Betreibung auf Pfandverwertung.

Stellen Sie der BVK den Pfandvertrag zu. Danach erhalten Sie ein Antragsformular. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und schicken Sie es, zusammen mit den geforderten Unterlagen, an die BVK.

Bitte beachten:

  • Für eine Verpfändung ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners notwendig. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners muss notariell beglaubigt werden.
  • Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.
  • Wenn Sie sich für eine Kapitalbeschaffung mit Geldern aus der beruflichen Vorsorge entscheiden, sollten Sie Ihren Entscheid immer auch mit dem Kreditgeber absprechen.

Vorteile:

  • Keine Leistungsreduktion im Alter, bei Invalidität oder Tod (ausser bei Pfandverwertung)
  • Je nach Kreditgeber tiefere Hypothekarzinssätze
  • Je nach Kreditgeber höhere Hypothekardarlehen
  • Keine Steuerfolgen, da keine Auszahlung (ausser bei Pfandverwertung)

Nachteile:

  • Kein zusätzliches Eigenkapital und entsprechend keine Reduktion der Hypothekarzinsen
  • Risiko der Pfandverwertung
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Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Sparguthabens vor der Pensionierung zur Finanzierung von Wohneigentum.

Jede aktiv versicherte Person kann vor ihrem Altersrücktritt einen Vorbezug tätigen. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber bei der BVK eingereicht werden. Rentenbeziehende Personen können keinen Vorbezug geltend machen.

Sie können die Gelder aus der beruflichen Vorsorge für folgende Zwecke vorbeziehen:

  • Erwerb und Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum.
  • Amortisation von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum.
  • Wertvermehrende Investitionen in ein Eigenheim.
  • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.

Bitte beachten:
Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts einer Immobilie oder für die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Auch Ferienwohnungen können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.

Bis Alter 50 können Sie das gesamte vorhandene Sparguthaben vorbeziehen. Ab Alter 50 ist die Höhe des WEF-Bezugs auf den höheren der beiden folgenden Beträge beschränkt: Das Sparkapital mit Alter 50 oder die Hälfte des zum Zeitpunkt des Bezugs vorhandenen Sparkapitals. Bereits getätigte Vorbezüge beziehungsweise Rückzahlungen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Im Kundenportal myBVK (www.bvk.ch/mybvk) oder auf dem Vorsorgeausweis ist der Betrag ersichtlich. Der Mindestbezug beträgt CHF 20'000. Beim Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen ist kein Mindestbezug vorgegeben. Lesen Sie unsere Beispiele auf der Folgeseite.

Beispiel 1:

Vorbezug nach Alter 50

 

Alter im Zeitpunkt des Vorbezugs

58

Sparguthaben bei Alter 50

CHF 200’000

Sparguthaben bei Alter 58

CHF 300’000

Hälfte Sparguthaben bei Alter 58

CHF 150’000

Möglicher Vorbezug

CHF 200’000

Beispiel 2:

Vorbezug nach Alter 50

 

Alter im Zeitpunkt des Vorbezugs

61

Sparguthaben bei Alter 50

CHF 200’000

Sparguthaben bei Alter 61

CHF 440’000

Hälfte Sparguthaben bei Alter 61

CHF 220’000

Möglicher Vorbezug

CHF 220’000

Die zusatzversicherte Person kann frei wählen, ob und ggf. inwieweit zur Finanzierung von Wohneigentum das Sparguthaben aus der Haupt- und der Zusatzvorsorge verwendet werden soll. Erfolgt keine Wahlerklärung oder ist diese unklar, wird das Sparguthaben aus der Zusatzvorsorge vor demjenigen aus der Hauptvorsorge verwendet. Besteht eine Zugehörigkeit der zusatzversicherten Person zu mehreren Zusatzvorsorgeplänen, kann sie frei wählen, in welcher Reihenfolge und in welcher Höhe die Entnahme erfolgen soll. Erfolgt keine Wahlerklärung oder ist diese unklar, wird das «Zusatzsparguthaben» aus der Ergänzungsvorsorge vor dem «Zusatzguthaben» aus der Gesamtvorsorge verwendet.

Ja, Sie können alle fünf Jahre einen Vorbezug tätigen. Eine vollständige Rückzahlung eines vorhergehenden Vorbezugs hat keinen Einfluss auf die fünfjährige Frist.

1. Die Gelder müssen für selbst bewohntes Wohneigentum (auch Stockwerkeigentum möglich) verwendet werden. Folgende Eigentumsverhältnisse sind zulässig:

  • Alleineigentum
  • Miteigentum
  • Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner

2. Sie müssen im Zeitpunkt der Auszahlung bei der BVK versichert sein.

3. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung darf kein Vorsorgefall eintreten (Pensionierung, Invalidität, Tod).

Der Vorbezug wird von Ihrem vorhandenen Sparguthaben in Abzug gebracht. Dadurch werden Ihre künftigen Altersleistungen gekürzt. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der BVK.

Im Weiteren gilt:

  • Die Leistungen im Invaliditäts- und im Todesfall werden durch den Vorbezug nicht gekürzt. Es ist deshalb nicht notwendig, wegen des Vorbezugs eine zusätzliche Risikoversicherung abzuschliessen.
  • Im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung meldet die BVK beim Grundbuchamt die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung an. Diese bewirkt, dass Sie die Immobilie nur verkaufen können, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs an die BVK sichergestellt ist. Die Veräusserungsbeschränkung kann auch auf ein neues selbstbewohntes Grundstück übertragen werden kann. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gehen zu Ihren Lasten.
  • Der Vorbezug muss versteuert werden. Über die Höhe der Steuer gibt Ihnen das zuständige Steueramt Auskunft.

Ja. Der Vorbezug kann jederzeit ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, sofern Sie das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben und kein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten ist. Die Rückzahlung muss mindestens 10'000 CHF betragen, wobei die letzte Teilrückzahlung weniger als 10'000 CHF betragen kann. Ein nicht oder nur teilweise zurückbezahlter Vorbezug schmälert Ihr Sparguthaben und somit Ihre Altersleistungen.

Sie müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie die Liegenschaft verkaufen, sofern Sie das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben.

Ihre Erben müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie vor der Pensionierung versterben und die BVK im Todesfall keine Leistungen erbringen muss. Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, an wen die BVK im Falle Ihres Todes die Todesfallsumme ausbezahlen soll. Lesen Sie dazu unser Merkblatt «Todesfallsumme»

Auf Ihren Wunsch hin stellen wir Ihnen ein Antragsformular zu. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und schicken Sie es, zusammen mit den geforderten Unterlagen, an die BVK. Wir bitten Sie, den Antrag auf Wohneigentumsförderung frühestens 6 Monate vor Eigentumsübertragung einzureichen.

Bitte beachten:

  • Für einen Vorbezug ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners notwendig. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners muss notariell beglaubigt werden.
  • Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.

Die Zahlungsfristen hängen von verschiedenen Faktoren ab.

Situation 1:
Der Vorbezug wird an Ihre Hypothekar- bzw. Baukreditbank überwiesen: Die Zahlung wird geleistet, sobald die BVK im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und der schriftlichen Zusicherung Ihrer Bank ist, den Vorbezug nur im Rahmen der Wohneigentumsförderung zu verwenden. Bei einem Neuerwerb muss zudem der beurkundete Kaufvertrag (oder Entwurf) eingereicht werden; bei bereits vorhandenem Wohneigentum ein aktueller Grundbuchauszug (Kopie).

Situation 2:
Der Vorbezug geht an den Verkäufer des Grundstücks: Die Zahlung wird ausgerichtet, sobald die BVK im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und des beurkundeten Kaufvertrages (oder Entwurfes) ist. Zudem brauchen wir vom Grundbuchamt eine schriftliche Bestätigung des Termins der Eigentumsübertragung. 

Der Begriff der Renovation ist weder in den reglementarischen noch in den gesetzlichen Bestimmungen klar geregelt. Die BVK hält sich an die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegte Handhabung. Eine Finanzierung kann somit nur erfolgen, wenn die Renovation der Erhaltung der Wohnqualität und der Werterhaltung gilt. Hingegen dürfen für luxuriöse sowie unbedeutende Renovationen keine WEF-Gelder zur Verfügung gestellt werden.

WEF-berechtigte Renovationsarbeiten

Renovationsarbeiten ohne WEF

   

Ausbau Dachstock und Estrich

Aushub und Abbruch

   

Heizsysteme (z.B. Wärmepumpenheizung)

Badewanne, Dusche, Kochherd und Waschmaschine

   

Ausbau Keller zu Wohnraum

Balkon, Pergola und Wintergarten (unbeheizt)

   

Komplette Erneuerung aller Fenster

Carport, Garage und Gartenhäuschen

   

Komplette Erneuerung des Daches

Ersatz einzelner Fenster/Leitungen

   

Komplett neue Küche und neues Badezimmer

Gebühren und Planungskosten

   

Renovationen Wohnbereich

Kanalisation

   

Solarzellen

Lärmschutzwand, Stützmauern und Sonnenschutz

   

Vollständiger Ersatz von Wasserleitungen

Möbel

   

Wärmedämmung

Rechnungen aus Baumarktgeschäften

   

Wintergarten (beheizt)

Sauna, Fitnessraum und Swimmingpool

   
 

Umgebungs- und Gartenarbeiten

   
 

Verrechnung von Eigenleistungen

   

Die Auflistung ist nicht abschliessend. Eine verbindliche Beurteilung erfolgt nach Vorliegen des Antrages und der entsprechenden Unterlagen (Rechnungen, Werkverträgen usw.).

Nein. Der Erwerb von Land stellt noch keinen Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum dar. Ausnahmsweise kann ein Landkauf mit einem Vorbezug finanziert werden, wenn im Zeitpunkt des Landkaufs bereits eine rechtskräftige Bewilligung für den Bau des selbst bewohnten Wohneigentums vorliegt. Zusätzlich zum Kaufvertrag für das Land muss ein unterschriebener Werkvertrag vorgelegt werden.

Ja. Die Bank hat in diesem Fall der BVK schriftlich zu bestätigen, dass die Auszahlung zur Amortisation des selbst genutztem Wohneigentums verwendet wird.

Ja. Sie können mit dem Vorbezug auch den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft finanzieren. Dies unter der Voraussetzung, dass Sie eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst bewohnen. Die Anteilscheine müssen bis zur Rückzahlung des Vorbezugs bzw. zum Altersrücktritt bei der BVK hinterlegt werden.

Vorteile:

  • Vorbezug bringt Eigenkapital
  • Weniger Fremdkapital (Hypotheken)
  • Hypothekarzinsbelastung sinkt

Nachteile:

  • Renteneinbussen im Alter
  • Rückzahlungspflicht, wenn das Eigentum nicht mehr selbst bewohnt wird
  • Sofortige Besteuerung des bezogenen Betrags

Ja. Wenn Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen, können Sie bis längstens drei Jahre nach Rückzahlung die beim Vorbezug geleistete Steuer (ohne Zinsen) zurückfordern. Stellen Sie das Gesuch an die zuständige Behörde in demjenigen Kanton, in dem Sie den Vorbezug ursprünglich versteuert haben.

Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.

Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

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Allgemeines

Die Nebenvorsorge bezweckt die freiwillige Versicherung für den Lohn, den eine versicherte Person bei einem anderen Arbeitgeber (Drittarbeitgeber) erzielt und nicht bei der BVK versichert ist. Der Nebenverdienst darf nicht der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstehen.

Beispiel:
Eine Primarlehrerin ist in einem Teilpensum an der Volksschule angestellt. Zudem gibt sie, angestellt von einem Kurszentrum, Töpferkurse. Ihr Lehrerinnenlohn ist bei der BVK versichert und Pensionskassengelder werden abgezogen. Bei den Kursen wird, weil der Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle von 22'050 Franken (Stand 8. Januar 2024) liegt, kein Abzug gemacht. Mit dem Einverständnis des Kurszentrums kann auch dieser Lohn versichert werden.

Ja, es können mehrere Drittanstellungen versichert werden, welche nicht der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstehen. Die Anmeldung hat für jede freiwillige Vorsorgelösung separat zu erfolgen und muss vom Drittarbeitgeber sowie der versicherten Person unterzeichnet werden.

Nein. Die reglementarischen Bestimmungen zur Nebenvorsorge kommen nur im Einverständnis des Drittarbeitgebers und bei Vorliegen einer von der versicherten Person und vom Drittarbeitgeber unterzeichneten Anmeldung zur Anwendung.

Die fälligen Beiträge sowie die Verwaltungskosten werden den Drittarbeitgebern von der BVK in Rechnung gestellt. Der Drittarbeitgeber bezahlt die Arbeitgeberbeiträge und zieht der freiwillig versicherten Personen die Arbeitnehmerbeiträge sowie die Verwaltungskosten vom Lohn ab.

Die Sparbeitragswahl gilt für alle Versicherungen. Es kann für die Nebenvorsorge kein anderer Sparbeiträge gewählt werden als in der Hauptvorsorge.

Die Anmeldung zur Nebenvorsorge finden sie auf der Homepage www.bvk.ch unter der Rubrik Services / Downloads / Formulare.

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Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn eine angestellte Person für eine bestimmte Zeit von der Arbeitsleistung befreit ist. Im Gegenzug erhält sie für diese Zeit keinen Lohn. Das Anstellungsverhältnis bleibt aber bestehen. Kein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis wegen Kündigung bzw. Befristung ausläuft. Wird nach einem Unterbruch beim gleichen Arbeitgeber ein neues Anstellungsverhältnis begründet oder wird eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angenommen, gilt dies nicht als unbezahlter Urlaub.

Ja. Sie müssen dafür besorgt sein, dass ein unbezahlter Urlaub vom Arbeitgeber bewilligt und der BVK schriftlich gemeldet wird.

Ein unbezahlter Urlaub von bis zu 14 Tagen wird von der BVK nicht beachtet. Die Spar- und Risikoversicherung wird weitergeführt, als würde der unbezahlte Urlaub nicht stattfinden.

Bei einem unbezahlten Urlaub von über 14 Tagen bis zu längstens einem Monat wird Ihre Beitragspflicht eingestellt. Die Risikoversicherung zur Absicherung der finanziellen Folgen im Invaliditäts- oder Todesfall läuft beitragsfrei weiter. Hingegen wird der Sparprozess für die Altersvorsorge eingestellt.

Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat bis zu längstens zwei Jahre, wird die Beitragspflicht mit Urlaubsbeginn eingestellt. Tritt während des ersten Urlaubsmonats ein Todesfall oder eine Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt ein, kommen die ordentlichen Versicherungsleistungen zur Ausrichtung. Bei Eintritt eines Todesfalls oder einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, nach dem ersten Urlaubsmonat wird der versicherten Person bzw. deren Hinterbliebenen das Sparguthaben in Kapitalform ausbezahlt.

Ja. Sie können die Risikoversicherung (Invaliditäts- und Todesfall) auf eigene Rechnung und gegen Vorauszahlung des Risikobeitrags von Urlaubsbeginn bis Urlaubsende weiterführen. Der Risikobeitrag beträgt 2% des letzten versicherten Lohnes.

Ja. Sie können auf eigene Rechnung und gegen Vorauszahlung die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge selber einzahlen. Die Kosten für die Sparversicherung können Sie vorgängig im Kundenportal myBVK berechnen (www.bvk.zurichch/mybvk).

Nein. Die Versicherung endet, wenn die Arbeit vorzeitig wieder aufgenommen wird. Die einbezahlten Beiträge werden nicht zurückerstattet. Zuviel bezahlte Sparbeiträge werden dem persönlichen Sparguthaben gutgeschrieben.

Nein. Wurde die Versicherung weitergeführt und tritt die versicherte Person während der Dauer des unbezahlten Urlaubs eine Erwerbstätigkeit an, welche der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, endet die Weiterführung der Versicherung, ohne dass Beiträge zurückerstattet werden. Zuviel bezahlte Sparbeiträge bleiben bei der Pensionskasse und werden dem persönlichen Sparguthaben gutgeschrieben.

Sie finden das entsprechende Antragsformular auf unserer Webseite www.bvk.ch unter der Rubrik Services / Downloads / Formulare. Damit der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt, muss das vollständig ausgefüllte und vom Arbeitgeber unterschriebene Formular vor Antritt des Urlaubs bei der BVK eingegangen sein. Dies gilt sinngemäss auch bei einer Verlängerung des Urlaubs.

Bitte beachten:
Verspätet eingegangene Anträge führen zur Ablehnung des Gesuchs.

Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 2 Jahre, tritt die versicherte Person aus der BVK aus. Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss den Angaben des Versicherten überwiesen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter «Freizügigkeitsleistung».

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Englisch

Anyone who, as a result of illness or accident, is at least 25% disabled and who, at the start of the incapacity to work that led to the disability was insured by BVK, is entitled to benefits. The decision regarding the existence and degree of a disability is primarily made on the basis of an examination by a BVK medical examiner.

Yes. A distinction is made between occupational disability and employment disability.

The insured person is said to have an occupational disability if he or she is wholly or partly unable to carry out his or her previous occupation on health grounds permanently or for an extended period of time.

The amount of your disability pension is listed on your pension fund statement. In the event of full occupational or employment disability, it is 60% of the insured salary. In the event of partial disability, the pension is determined in line the degree of disability as follows:

Degree of disability

Amount of pension

Up to 24%

No pension

25% to 59%

Pension in line with degree of disability

60% to 69%

Three-quarters

70% or more

Full pension

In addition to a disability pension, those who are fully disabled will also receive a supplement of CHF 21,510 (75% of the maximum simple AHV pension) until AHV/IV payment commences.

For those who are partially disabled, the supplement will be determined on the basis of the degree of disability, and for those who are employed parttime it will be decreased in line with the level of employment as well. The level of employment before the disability is authoritative.

If the Federal Disability Insurance retroactively awards benefits, the disabled person must reimburse BVK for the supplement for the same period and in the same amount as the Federal Disability Insurance benefits.

Important:
The employee must register with the Federal Disability Insurance no later than six months after commencement of the disability. Otherwise, the entitlement to the bridging subsidy will only be available when the Federal Disability Insurance benefits commence at the earliest.

Yes. As a disabled person, you are entitled to a disabled person’s child’s pension for your children as well as for stepchildren and foster children, provided you can prove that you are responsible for supporting them. The disabled person’s child’s pension will be paid until the end of the month in which the child turns 20. For children who are still receiving training or education or who draw a full pension from the Federal Disability Insurance, the entitlement will last until completion of the training or education, but no later than their 25th birthday.

The disabled person’s child’s pension is 20% of the disability pension.

The BVK disability pension will be reduced if, together with benefits from other (domestic and foreign) social insurance schemes and any income that continues to be earned, the projected lost gross income (100%) is exceeded.

You must report any change that affects the benefit entitlement to BVK immediately. In particular, this includes:

  • Change in health condition
  • A benefit awarded by another domestic or foreign insurance company
  • Decisions regarding a change in the degree of disability under Federal Disability Insurance, accident insurance or military insurance
  • Commencement/discontinuation of employment or a change in employment income
  • Births, deaths, changes in civil status and changes in foster care
  • For children who are over age 20: Commencement, interruption or early end of training/education as well as the award or discontinuation of a full disability pension
  • Pretrial detention, execution of sentences and measures in Switzerland or abroad

Benefits drawn without entitlement must be reimbursed to BVK

Information about the AHV contribution requirement and the amount of the AHV contributions is provided by your local AHV office or the competent compensation office. Further information can be found in AHV/IV information sheet 2.03 «Non-employed contributions to Old-Age and Survivors’ Insurance (OASI), Disability Insurance (IV) and Income Compensation Insurance (IC)» (available at www.ahv-iv.info).

Yes. However, a purchase will have no effect on the amount of the disability pension. It increases the savings capital and thus the expected retirement pension.

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BVK is a pension scheme for employees in the canton of Zurich. Many political municipalities, school communities and parishes as well as public-law bodies and institutions associated with the canton can also be affiliated with BVK.

You will be enrolled in BVK if you begin a permanent employment relationship and receive an annual salary of more than CHF 22,050 (as of 1 January 2023). For positions that last less than a year, the salary will be extrapolated to one year.

Example
During a four-month appointment, you earn CHF 20,000. You will be enrolled in BVK because the annual entry threshold of CHF 22,050 is converted for four months. It is thus only CHF 7,350 (CHF 22,050 / 12 months x 4 months).

Government and court interpreters
Government and court interpreters are considered employees. They will be enrolled if they meet the financial entry threshold.

Members of authorities, e.g. municipal councillors, school board members
Members of authorities will be enrolled if their fixed basic compensation reaches the entry threshold.

Even if your income reaches the entry threshold, you will not be enrolled in the following cases:

  • Your position is not permanent and lasted less than three months.
  • You are engaged in secondary employment and you are compulsorily insured through your main occupation.
  • You are engaged in secondary employment and in your main occupation you are self-employed («Declaration of secondary employment/main occupation» form).
  • You are at least 70% disabled under federal disability insurance (IV).

The salary reported by the employer is authoritative. This includes the annual salary and regular allowances. This salary may deviate from the actual gross salary on the salary statement.

The following are not considered regular allowances
Service awards, compensation for overtime, cash payments of holiday, oneoff allowances, rewards from company suggestion schemes, attendance fees, honorariums and severance payments.

Compensation for authorities
This is generally comprised of basic compensation (flat fee), attendance fees and expenses. Only the basic compensation is considered qualifying salary.

Those who are self-employed who have not previously been registered with a pension fund are able to contribute up to CHF 35,280 (as of 2023) or a maximum of 20% of their employment income to Pillar 3a tax-free each year. After enrolling in BVK, the maximum amount is CHF 7,056 (as of 2023). To compensate this difference, the self-employed generally have the option of making tax-privileged BVK buy-ins.

The earliest one can be insured against the risks of death and disability is at age 18. The savings process for the retirement pension provision begins on 1 January of the year in which the insured person turns 21.

The insured salary is the qualifying annual salary reported by the employer (income subject to AHV), less the AHV coordination deduction. As a result, AHV/IV and BVK do not insure the same salary components. On the one hand, the insured salary is the basis for calculating the employee and employer contributions to BVK, and on the other hand it is the basis for calculating disability and death benefits.

For a level of employment of 100%, the coordination deduction is CHF 25,725 (as of 2023). For part-time employment, the coordination deduction is adjusted on the basis of the level of employment.

Example

 

100%

70%

50%

Qualifying annual salary

CHF 80,000

CHF 56,000

CHF 40,000

- coordination deduction

CHF 25,725

CHF 18,007.50

CHF 12,862.50

= insured salary

CHF 54,275

CHF 37,992.50

CHF 27,137.50

The benefits are financed through the employee contributions, the employer contributions and the returns on the assets (interest). The employer usually pays 60% of the contributions and the employee 40%. The contributions are deducted directly from the employee’s salary each month and transferred to BVK together with the employer contributions.

The contributions are comprised of savings contributions for the retirement pension and risk contributions for disability and life insurance.

Employee's contributions/«Standard» savings contributions

(as a percentage of the insured salary)

Age

Savings contribution

Risk contribution

Total contribution per year

18 – 20

0.0%

0.8%

0.8%

21 – 23

4.0%

0.8%

4.8%

24 – 27

5.2%

0.8%

6.0%

28 – 32

6.4%

0.8%

7.2%

33 – 37

7.6%

0.8%

8.4%

38 – 42

8.8%

0.8%

9.6%

43 – 47

10.0%

0.8%

10.8%

48 – 52

10.8%

0.8%

11.6%

53 – 65

11.6%

0.8%

12.4%

66 – 70

6.0%

0.0%

6.0%

Employer contributions

(as a percentage of the insured salary)

Age

Savings contribution

Risk contribution

Total contribution per year

18 – 20

0.0%

1.2%

1.2%

21 – 23

6.0%

1.2%

7.2%

24 – 27

7.8%

1.2%

9.0%

28 – 32

9.6%

1.2%

10.8%

33 – 37

11.4%

1.2%

12.6%

38 – 42

13.2%

1.2%

14.4%

43 – 47

15.0%

1.2%

16.2%

48 – 52

16.2%

1.2%

17.4%

53 – 65

17.4%

1.2%

18.6%

66 – 70

9.0%

0.0%

18.6%

Insured persons have a say in how much they save in retirement capital. There are three contribution options:
a) «Basic» option (-2%)
b) «Standard» option
c) «Top» option (+2%)

With the «Basic» option, you pay two percentage points less than you would with the «Standard» option. With the «Top» option, you pay two percentage points more than you would with the «Standard» option. By default, all insured persons are assigned to the «Standard» option.

Employees’ savings contributions

Age

«Basic» option

«Standard» option

«Top» option

21 – 23

2.0%

4.0%

6.0%

24 – 27

3.2%

5.2%

7.2%

28 – 32

4.4%

6.4%

8.4%

33 – 37

5.6%

7.6%

9.6%

38 – 42

6.8%

8.8%

10.8%

43 – 47

8.0%

10.0%

12.0%

48 – 52

8.8%

10.8%

12.8%

53 – 65

9.6%

11.6%

13.6%

66 – 70

4.0%

6.0%

8.0%


The employer always pays its savings contribution in accordance with the «Standard» option.

You can find further information in our «Save flexibly with different contribution options» information sheet or at www.mybvk.ch.

You can change your savings contribution option every six months, as of 1 January or 1 July. In order for changes to be effective as of 1 July, you must notify us of them by 31 May, while the deadline for changes as of 1 January is 30 November. Your chosen savings contribution option will apply until you make a different choice. The savings contribution option can always be changed as of the next possible date. The easiest way to change the option is in the insured persons' portal, myBVK, where you can also see what effect it will have on your savings. Find out more about the choice of contributions here.

Upon enrolment in BVK, you are required to transfer all termination benefits from previous pension plans and vested benefit schemes. This will increase the savings used to calculate your retirement pension.

Once the termination benefits from your previous pension plan have been transferred to BVK, we can determine whether there is a pension gap. You can close any gaps by making voluntary purchases. You can find more information in the «Purchase/Persönlicher Einkauf» information sheet or at www.mybvk.ch.

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From age 65, continuation of insurance at BVK is optional. There are exceptions for teachers and professors, for whom continuation of insurance from the end of the school year in which they turn 65 is optional. Would you like to continue the insurance cover and save additional retirement capital? In this case, you and your employer will continue to pay savings and any restructuring contributions on the annual salary that is subject to BVG. The amounts for risk insurance (disability, death) are no longer due.

Please note that continued insurance is only possible if you have agreed to continue working for the same employer.

Would you prefer to forgo continued insurance cover? The contribution payments will be suspended and BVK will determine your retirement benefits. You will then receive a monthly retirement pension (in addition to your salary). Please note that drawing the retirement pension cannot be deferred in this case.

If you would like to waive continued insurance cover, you must inform BVK of this by submitting the form «Waive savings insurance after reaching the normal retirement age» at least 30 days before the desired retirement date.

Please register the desired retirement date with your employer, not BVK. The end of the employment relationship will result in a pension entitlement on the first day of the following month.

The amount of your retirement pension depends on your personal savings capital. Please see your pension fund statement, which we send to you each year. You will find information about your savings capital there. In order to calculate your annual retirement pension, your savings capital at the time of retirement are multiplied by a conversion rate to determine your retirement pension for life. The conversion rate is calculated exactly for whole months and depends on the retirement age and year of birth of the insured person:

Example:

Retirement at age 65 (year of birth: 1958)

 

Savings capital at age 65 (assumed)

CHF 500,000

Conversion rate at 65

4.66%

Annual retirement pension (CHF 500,000 x 4.66%)

CHF 23,300

In the following circumstances, the conversion rate for the insured person may increase: Insured persons can choose between a higher old-age pension or higher survivor benefits (widow's/widower's pension, orphan's pension, etc.). This does not apply to insured persons who have already partially retired after 1st January 2019 and who are entitled to a pension (conversation rate already selected) or have already made a choice.

If you opt for a higher old-age pension, your savings balance will be at the time of retirement with a higher conversion rate of 4.89% instead of 4.66% (age 65, born 1958). They get a higher annual pension. In return, in the event of death, you will receive a lower survivor benefits. The spouse's pension, for example, then amounts to 1/3 instead of the standard 2/3 of the previous pension, which is paid to the surviving partner. How the amount of the conversion rate affects your personal pension in concrete terms can be playfully simulated on www.mybvk.ch.

Yes. Pension recipients are paid a retirement pension for each child up to age 18 and those in training or education up to age 25. Pension recipients are entitled to a retired person’s child’s pension for their own children and for stepchildren for whom they are the primary means of support as well as for children for whom they have provided lasting care and education at no charge. The amount of the pension is calculated on the basis of the savings capital in accordance with the BVG minimum.

You may be entitled to a bridging subsidy. The bridging subsidy is intended to compensate for a missing AHV retirement pension if you retire early. Insured persons who are employed by the canton or whose employer has not excluded payment of a bridging subsidy in their employment contract are entitled to a BVK bridging subsidy.

For more information, please read our explanation in the «Retirement pension bridging subsidy» information sheet.

Yes, this is possible. You can withdraw some or all of your savings capital as a lump sum when you retire.

Please note:
A request for a lump-sum withdrawal must be submitted to BVK at least one month before retirement. Notification cannot be revoked within this period. As of 1st January 2023, insured persons receiving disability pension from BVK can also request a lump-sum withdrawal. 

You will find the necessary application form «Application for lump-sum withdrawal» on our website www.bvk.ch under «Services/Downloads/Formulare».

In addition to the application form, the following documents must also be submitted:

  • Unmarried insured persons: current proof of their civil status.
  • Insured persons who are married or living in a registered partnership: certified signature of their spouse or registered partner.

The amount corresponding to the buy-in, including interest, may not be drawn as a lump sum (advance withdrawal to purchase a residential property, lump-sum withdrawal upon retirement or cash payment of the termination benefits) for the next three years.

As a rule, personal pension fund buy-ins may be deducted from taxable income. This tax advantage will be retroactively disallowed by the tax authorities if application for a lump-sum withdrawal is made within three calendar years of the buy-in. We recommend that you clarify the tax consequences with the relevant tax authority in a timely manner.

Please note:
All claims against BVK will be reduced in the amount of the lump-sum withdrawal, specifically the entitlement to a bridging subsidy.

At most, retirement can be taken in three steps. Lump sum payments can be requested twice.

In the case of a partial retirement, a retirement pension is paid in proportion to the reduction in insured salary. A bridging subsidy in the amount of the reduction in the level of employment can be drawn if your employer has not excluded payment of a bridging subsidy in the employment contract (see the «Retirement pension bridging subsidy» information sheet).

Example:

a) Situation before the partial retirement (male employee)

 

Insured salary

CHF 80,000

Level of employment

100%

Savings capital

CHF 400,000

Partial retirement in 2023 at

60 at 40%

   

Retirement benefits – first step

 

Relevant savings capital

CHF 240,000

Retirement pension (4.06% of CHF 240,000)

CHF 9'744

Bridging subsidy (simple)

CHF 13'230

(CHF 29'400 x 75% x 60% = CHF 13'230)

 

 

Following partial retirement with an insured salary of CHF 32,000 (level of employment: 40%) and remaining savings capital of CHF 160,000, insurance cover will be continued until full retirement.

b) Situation before full retirement

 

Insured salary

CHF 32,000

Level of employment

40%

Savings capital

CHF 210,000

Retirement in 2027 at

64 at 40%

   

Retirement benefits – second step

 

Relevant savings capital

CHF 210,000

Lump-sum withdrawal (50%)

CHF 105,000

Retirement pension (4.48% of CHF 105,000)

CHF 4,704

Information about the AHV contribution requirement and the amount of the AHV contributions is provided by the competent compensation office. Further information can be found in AHV/IV information sheet 2.03 «Nonemployed contributions to Old-Age and Survivors’ Insurance (OASI), Disability Insurance (DI) and Income Compensation Insurance (IC)» at www.ahv-iv.info. BVK will not deduct any AHV contributions from the retirement benefits

Yes. This is subject to the condition that you commence a new job or register with the regional employment office (RAV) as unemployed. The termination benefit will be payable on the date you leave BVK. As a result, all claims to benefits against BVK by the insured person or his or her family no longer apply, including entitlement to a bridging subsidy (see «Retirement pension bridging subsidy» information sheet).

After BVK receives notification from your employer that you have resigned, BVK will send you the retirement pension application form. Please request the «Application for termination benefits» as well. The application to draw the termination benefits must be submitted to BVK in writing.

Yes, from the perspective of the pension fund it is possible to work again after taking early retirement. However, from a certain minimum income pension fund insurance is generally required again.

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Yes. Any insured person can take out some or all of their savings as a lump sum when they retire ("Flex" model). Drawing capital in this way results in a pro rata reduction of bridging benefits.

If you take out 50% of your savings as a lump sum when you retire, for example, your bridging benefits will be reduced by 50%.

With the "Kombi" pension model, there is no reduction in your bridging benefits.

Bridging benefits are financed 40% by the insured person and 60% by their employer.

The amount contributed by the pensioners to the total bridging benefits to be paid before normal AHV retirement age is reached is drawn from their savings in one go before the pension is calculated.

Bridging benefits amount to 75% of the maximum basic AHV old-age pension at the time of retirement. For 2023, this is CHF 29,400, which means that the maximum amount of bridging benefits that BVK will pay out is CHF 22,050 (75% of CHF 29,400). For insured persons who are married or in a registered partnership, the bridging benefits are increased by 30% to a maximum of CHF 28,665, unless the supplement for spouses or registered partners is explicitly waived. The bridging benefits for part-time employees are reduced according to their degree of employment. This is based on the degree of employment immediately prior to retirement.

Bridging benefits are paid out until you reach normal AHV retirement age. You cannot choose how long you will receive bridging benefits. In the event of premature, age-related dismissal, you can start receiving them before you turn 60 (please refer to the "Premature, age-related dismissal" information sheet). 

Entitlement to bridging benefits lapses when you reach normal AHV retirement age, at which point they are replaced by AHV benefits. You must apply to the relevant Compensation Office for these.

In the event of early retirement or premature, age-related dismissal, bridging benefits can be paid to:

a) Insured persons employed by the cantonal administration
b) Employees of affiliated employers who have not excluded the payment of bridging benefits in their affiliation agreement.

Check whether your employer stipulates that you must have been working at the company for at least five years before bridging benefits will be paid out. If you have been working there for less than five years, you may not qualify for bridging benefits.

Bridging benefits are pension benefits paid out by BVK. They replace some of the AHV old-age pension that is not being paid out yet for insured persons who retire early (early retirement or premature, age-related dismissal). Bridging benefits are a form of replacement income that is paid out by BVK until normal AHV retirement age is reached.

The bridging subsidy is a BVK pension benefit. It helps insured persons who retire early (early retirement or early release due to age) and who would like to replace some of the missing AHV retirement pension. The bridging subsidy is a sort of replacement income that is paid by BVK until the insured person reaches the normal AHV retirement age.

The following people are entitled to a bridging subsidy in the event of early retirement or early release due to age:

a) insured persons employed by the cantonal administration
b) employees of affiliated employers that have not excluded the bridging subsidy benefit in their affiliation agreement.

The bridging subsidy is paid until the employee reaches the normal AHV retirement age. For men, the maximum claim period is from ages 60 to 65, for women, the maximum claim period is from ages 60 to 64. The claim period for the bridging subsidy cannot be freely selected. In the event of early release due to age, the bridging subsidy may be drawn before age 60 (see the «Early release due to age» information sheet). Entitlement to the bridging subsidy lapses when the insured person reaches the normal AHV retirement age. The insured person will then be entitled to AHV benefits. These must be requested from the appropriate compensation office.

The bridging subsidy is 75% of the maximum basic AHV retirement pension applicable upon retirement. For 2023, this is CHF 29,400. The maximum BVK bridging subsidy is thus CHF 22,050 (75% of CHF 29,400).

For insured persons who are married or living in a registered partnership the bridging subsidy increases by 30% to a maximum of CHF 28,665, provided the supplement for married couples or registered partners is not expressly waived. This supplement is also paid if the spouse or registered partner still works or already draws a pension him or herself. For insured persons who work part-time, the bridging subsidy is reduced according to the level of employment. The level of employment upon retirement is authoritative.

Example 1:

Unmarried male insured Retirement at age 60

 

Level of employment

100%

Bridging subsidy

CHF 22,050

Claim period

5 years

Total bridging subsidy

CHF 110,250

Example 2:

Unmarried male insured Retirement at age 60

 

Level of employment

50%

Maximum bridging subsidy

CHF 11,025

Claim period

5 years

Total bridging subsidy

CHF 55,125

The bridging subsidy is financed 40% by the insured person and 60% by the employer.

The insured person pays his or her contribution through a lifelong reduction of the BVK retirement pension from the time they reach the normal AHV retirement age. The annual reduction is 2.3% of the total bridging subsidy that is drawn. The interest accrued during the claim period and future interest on the subsidies (40% of the subsidy) are amortised with this reduction.

Example:

Annual bridging subsidy

CHF 22,050

Total drawn in five years Bridging subsidies

CHF 110,250

Insured person’s financial contribution in the form of a lifelong annual reduction of the retirement pension after reaching age 65 (2.3% of CHF 110,250)

CHF 2,536

Monthly employer contribution to the bridging subsidy (CHF 110,250 : 5 = CHF 22,050; CHF 22,050 x 60% = CHF 13,230; CHF 13,230 : 12 = CHF 1,102.50)

CHF 1,102.50

Yes. In general, every insured person has the option of withdrawing some or all of his or her savings capital as a lump sum upon retirement. A lumpsum withdrawal will result in a proportionate reduction of the bridging subsidy.

For example, if you withdraw 50% of your savings capital as a lump sum when you retire, this will result in a 50% reduction of the bridging subsidy.

The request for a bridging subsidy must be submitted to BVK in writing before retirement. An application form can be found on our website under «Services/Downloads/Formulare».

We recommend that you request the bridging subsidy no later than one month before retirement. This will ensure that the bridging subsidy is paid in a timely manner together with the BVK retirement pension.

Please note:
Applications that are submitted late will be rejected.

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Employees and employers both make monthly savings contributions. At BVK, the employer finances 60% of the contributions and employees finance 40%. The accrued capital is used to finance your retirement benefits (pension or lump-sum payment). The higher your savings capital at the time of retirement, the higher your retirement benefits – and vice versa.

There are three contribution options:
a) «Basic» option (-2%)
b) «Standard» option
c) «Top» option (+2%)

With the «Basic» option, you pay two percentage points less than you would with the «Standard» option. With the «Top» option, you pay two percentage points more than you would with the «Standard» option. By default, all insured persons are assigned to the «Standard» option.

Savings contributions by contribution option

(in % of insured salary)

Age

Basic option

Standard option

Top option

In all options

 

Employee

Employee

Employee

Employer

21 – 23

2.0%

4.0%

6.0%

6.0%

24 – 27

3.2%

5.2%

7.2%

7.8%

28 – 32

4.4%

6.4%

8.4%

9.6%

33 – 37

5.6%

7.6%

9.6%

11.4%

38 – 42

6.8%

8.8%

10.8%

13.2%

43 – 47

8.0%

10.0%

12.0%

15.0%

48 – 52

8.8%

10.8%

12.8%

16.2%

53 – 65

9.6%

11.6%

13.6%

17.4%

66 – 70

4.0%

6.0%

8.0%

9.0%

Your advantages when you select a higher savings contribution option

  • Your savings grow faster – meaning your future retirement benefits grow faster too.
  • If you change employer and leave BVK, the amount of savings that you can take with you increases.
  • The higher savings contributions lower your net salary – reducing your income tax.
  • Your savings potential increases.
  • Personal buy-ins cannot be used for a lump-sum withdrawal for three years for tax reasons. Higher savings contributions are not affected by this rule.

Considerations for selecting the «Top» option

  • You value having very good pension fund benefits when you are older. So you are willing to save more voluntarily. You do not mind having a slightly lower net salary.
  • You want to increase your savings capital despite making an early withdrawal to purchase a home.
  • You are looking for an alternative to a personal BVK pension fund buy-in.
  • You can no longer make personal buy-ins because you have exhausted your buy-in potential or you have made an early withdrawal to purchase a home.

Your advantages when you select a lower savings contribution option

  • Your monthly salary deductions decrease and your net salary increases.
  • You can manage your personal savings rate more flexibly (3rd pillar).

Considerations for selecting the «Basic» option

  • You are temporarily in a difficult financial situation.
  • You put more emphasis on private pension provision (3rd pillar).
  • You are wealthy and will be less reliant on pension fund benefits when you are older.
  • You are aware that your pension benefits will be lower with the «Basic» option than they would be with the other options

Your advantages when you select a lower savings contribution option

  • Your monthly salary deductions decrease and your net salary increases.
  • You can manage your personal savings rate more flexibly (3rd pillar).

Considerations for selecting the «Basic» option

  • You are temporarily in a difficult financial situation.
  • You put more emphasis on private pension provision (3rd pillar).
  • You are wealthy and will be less reliant on pension fund benefits when you are older.
  • You are aware that your pension benefits will be lower with the «Basic» option than they would be with the other options

If you do not make a selection, you will automatically be placed in the «Standard» contribution option.

You can conveniently and quickly choose your preferred savings contribution option on our website www.bvk.ch/mybvk.

You can also change your contribution option in writing. Use the «Request change of contribution option» form and submit the signed form to us by post. The form is available on www.bvk.ch/formulare.

You must select an option by 30 November at the latest. The savings contribution option that you select will be valid from 1 January of the following year and will remain in place until you make another selection.

Please note: Changes made after 30 November will not be valid until the year after the following year.

You must change all of the savings contribution options at the same time. The selection you make always applies for all of the employment relationships insured by BVK.

Example: You select the «Top» savings contribution option from 1 January 2024.

  • You have held position 1 at employer X since 2009.
  • In August 2024, you begin position 2 at employer Y. You also use the «Top» option for savings through the second employment relationship.

No. BVK will inform your employer about your selection after the closing date. The new employee savings contributions will be deducted from your salary starting in January of the following year.

No. When you join, you are automatically insured through the «Standard» savings contribution option. You can only select a different savings contribution option for January of the following year (by no later than 30 November).

No. The calculation of survivor’s or disability benefits is based on the insured salary, not the amount of savings capital. In the event of death or disability, BVK will continue the contribution premiums on the basis of the «Standard» contribution option, irrespective of your selection.

Yes, for young people it’s worth it because of the interest rate effect. This will increase the savings capital that you can bring with you if you leave BVK as a result of a job change. The retirement pension will also be higher.

Existing insured persons
For the initial registration on myBVK you need your policy number and a code to activate your profile. You can order them online on www.bvk.ch/mybvk. The information will be sent by mail.

New insured persons
The policy number and code to activate your profile are on your welcome letters.

If you make your selection in writing, you will receive a confirmation by mail. No written confirmation will be sent when change was made online.

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Yes. The spouse's pension is guaranteed, and is calculated on the basis of the standard pension.

Yes. The model you choose will determine the pension amount that is used to calculate survivors' benefits.

With the «Norm» and «Kombi» models, the standard pension is used, while the «Dyna» model uses the pension that is or would have been paid out at the age of 75 as a basis.

The surviving spouse is entitled to a spouse’s pension if he or she:
a) is 45 or older at the time of the spouse’s death, in which case the length of the marriage is irrelevant, or
b) has to or had to provide for at least one of the couple’s own children (even if he or she no longer has this obligation to provide for the child or children at the time of death), or
c) had to provide for stepchildren or foster children at the time of death, or
d) was drawing at least half a pension from the Federal Disability Insurance at the time of death.

If the spouse does not meet any of these conditions, a one-off settlement in the amount of five annual pensions will be paid, but no less than the savings capital.

A registered partner is treated the same as a spouse.

A marriage-like domestic partnership (cohabiting relationship) is treated the same as a marriage if all of the following conditions are met:
a) Neither party is married or in a registered partnership and they are not close relatives. Close relatives are parents, children and siblings.
b) Evidence must be provided that the domestic partnership in the same household existed without interruption for at least five years at the time of the insured person’s death. Such evidence can be provided in the form of a dated and jointly signed rental agreement or confirmation from the Residents’ Registration Office.
c) The mutual personal and financial support obligation was agreed in writing and the support agreement was submitted to BVK no later than three months after the death.

Yes, under certain circumstances. A divorced spouse is treated the same as a surviving non-divorced spouse if he or she:
a) is 45 or older at the time of the spouse’s death and
b) the marriage lasted for at least ten years and
c) the maintenance pension or lump-sum payment granted in the divorce decree has been exhausted.

Important:
The divorced spouse must register his or her claims with BVK. BVK will not attempt to determine if someone is entitled to claims.

Situation 1: Death of an active insured person before age 65
The spouse’s pension is 40% of the last insured salary. It will be paid until the date when the deceased would have turned 65 years old. After that, a new pension will be calculated. It will then be equal to two-thirds of the retirement pension that would have been available if the savings capital had been maintained until the deceased turned 65. The savings capital will accrue on the basis of the «Standard» savings contribution option.

Situation 2: Death of an active insured person after age 65
The spouse’s pension is equal to two-thirds of the retirement pension to which the deceased was entitled as of the date of his or her death.

Situation 3: Death of a disability pension recipient
The spouse’s pension is two-thirds of the disability pension. It will be paid until the date when the deceased would have turned 65 years old. After that, a new pension will be calculated. It will then be equal to two-thirds of the retirement pension that would have been available if the savings capital had been maintained until the deceased turned 65. The savings capital will accrue on the basis of the «Standard» savings contribution option.

Situation 4: Death of a retirement pension recipient
The spouse’s pension is two-thirds of the current retirement pension.

Note:
The maximum pension for surviving divorced spouses is equal to the maintenance pension granted in the divorce decree, whereby the survivor’s benefits from other social insurance programmes (in particular, AHV/IV and accident insurance) are deducted from the pension.

The entitlement to a spouse’s pension ends when the entitled person:
a) remarries or
b) enters into a registered partnership or
c) establishes a marriage-like domestic partnership.

Pension recipients must inform BVK immediately of such changes without being asked to do so.

If an insured person (an active insured person or a pension recipient) dies, his or her children will be entitled to an orphan’s pension. Stepchildren and foster children are only entitled to a pension if the insured person was significantly responsible for their maintenance.

The amount of the orphan’s pension is different for half or full orphans:

  • Half orphans receive 30% of the spouse’s pension.
  • Full orphans receive 60% of the spouse’s pension. If full orphans receive benefits from the other parent’s pension plan, only the half orphan’s pension will be paid.

The orphan’s pension will be paid until the end of the month in which the orphan turns 20. For orphans who are still receiving training or education or who draw a full pension from the Federal Disability Insurance, the entitlement will last until the training or education is complete, but no later than their 25th birthday.

Pension recipients must submit a certificate of training to BVK without being asked to do so.

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Termination benefits are the savings capital that you have accumulated in your account at BVK. The amount is listed on your pension fund statement.

The amount of the termination benefits is equal to your available savings capital when you leave the pension fund. This is comprised of the employee and employer savings contributions, any purchases and the vested benefits as well as interest.

Termination benefits are generally due if the insured person has ended his or her employment relationship and therefore leaves the BVK.

Those who meet the following conditions are entitled to termination benefits:
a) The insured person has not turned 60 before leaving the pension fund.
b) A disability pension is not being paid.
c) The employment relationship has ended after the insured person turns 60 – but before he or she has reached the normal AHV retirement age – and the insured person commences a new job immediately or registers as unemployed with the regional employment agency (RAV).

If the insured person changes jobs, BVK is legally obligated to transfer the full termination benefits to the pension fund of your new employer. If you do not join a new pension fund, you may either have your pension assets transferred to a vested benefits account at a bank or conclude a vested benefits policy with an insurance company.

You can also maintain your occupational pension at the BVG Substitute Occupational Benefit Institution. You can find further information at www.chaeis.net or call 044 468 22 22.

Important:
If you do not send payment instructions within six months of leaving the pension fund, BVK will transfer your termination benefits to the BVG Substitute Occupational Benefit Institution (to a vested benefits account in your name).

A vested benefits account is a blocked account to which your pension assets are deposited. Pension benefits are not insured. Transferring your pension assets to a vested benefits account is recommended if you plan to transfer your savings to a pension fund at a later point. You can obtain more detailed information from your bank.

With a vested benefits policy, the pension assets are not only deposited but also insured. So the policy can be terminated early without incurring a loss. If you plan to transfer your pension assets to a pension fund after a short period of time, a vested benefits policy is less appropriate. You can obtain information from the insurance company that maintains the policy.

Yes, under certain circumstances is this possible. A cash payment means that your termination benefits are transferred to an account that is not blocked, such as a private account. If the termination benefits are transferred to an account that is not blocked, capital taxes will be due.

A cash payment is possible if:
a) You leave Switzerland permanently and do not live in Liechtenstein. The obligatory portion of the termination benefits («BVG retirement savings») may not be paid in cash if you continue to be required to be insured against the financial consequences of age, disability or death in an EU or EFTA member state. In this case, the obligatory portion will be transferred to a vested benefits account or a vested benefits policy in Switzerland. The non-obligatory portion can be transferred to a nonblocked account (e.g. a private account). If you are not required to be affiliated with the social insurance system in an EU or EFTA member state, the termination benefits may be paid out fully in cash. The insured person must present proof of this status. You can have the 2nd Pillar Central Office (www.zentralstelle.ch) clarify whether you are subject to the insurance obligation.

Important:
Cash payments are subject to withholding tax and are only made after the insured person has given up his or her Swiss residence. In all cases, confirmation of deregistration must be provided from the Residents’ Registration Office.

b) You become self-employed and are therefore no longer subject to obligatory occupational pension coverage. In this case, you must submit confirmation that you are self-employed from the AHV compensation office to BVK.

Important:
The amount corresponding to the buy-in, including interest, may not be drawn as a lump sum (advance withdrawal to purchase a residential property, lump-sum withdrawal upon retirement or cash payment of the termination benefits) for the next three years.

c) If the termination benefit is less than one of the insured person’s annual contributions.

Important:
Insured persons who are not married or living in a registered partnership must include current proof of their civil status with the request for a lumpsum payment. Insured persons who are married or living in a registered partnership need a certified signature from their spouse or registered partner.

Following termination, you will receive the «Personal Declaration» form from your employer. You can find this form on our website under «Services/Downloads/Formulare». You can use this form to submit binding instructions to us on how we should proceed with your termination benefits. Please answer all questions completely and send us the signed form at the latest by the time you leave the pension fund.

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