Erhöhen Sie das Sparguthaben – bei der Pension sind Sie dankbar dafür
Einkauf
Das wohl grösste Sparkonto der meisten Personen liegt bei der Pensionskasse. Das ist vielen ebenso wenig bewusst, wie dass dieses Guthaben besser verzinst wird als bei den Banken. Ein Einkauf kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden und er erhöht das Guthaben für die Rente.
Ein Einkauf lohnt sich doppelt
Steuerklärung des Kantons Zürich, Punkt 16.1.: Beiträge an die AHV, IV und 2. Säule, sofern nicht unter Ziff. 1 und 2 abgezogen. Genau hier können Sie den Betrag eintragen, den Sie in die Pensionskasse freiwillig und zusätzlich einbezahlt haben. Das senkt die Steuerlast merklich. Ausserdem, je grösser Ihr Sparguthaben bei der Pensionierung ist, umso grösser wird die Rente.
Es gilt zu beachten, dass in den drei Jahren nach einem Einkauf ein allfälliger Bezug von Pensionskassengeldern eingeschränkt sein kann. Informieren Sie sich bei Ihrem Kundenberater.
Falls im Todesfall eines Arbeitnehmenden keine Ehegattenrente fällig wird, leistet die BVK ein Todesfallkapital. Dieses erstreckt sich über das gesamte Sparguthaben. Das heisst, das Geld, das in die Pensionskasse eingeschossen wurde, kommt auch wieder zurück.
Es gibt also gute Gründe, sich in die Pensionskasse einzukaufen.
Für BVK-Versicherte: Hier können Sie den Einkauf beantragen.
Häufige Fragen zum Thema Einkauf
Einkäufe inklusive Zinsen sind während drei Jahren für Kapitalbezüge gesperrt (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung).
Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
Bitte beachten: Ein getätigter Einkauf in die BVK kann nicht rückgängig gemacht werden.
Aktivversicherte und Invalidenrentenbeziehende können sich steuerbegünstigt bis zu den maximalen reglementarischen Altersleistungen einkaufen. Der Einkauf dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes durch Erhöhung des Sparguthabens. Allfällige Lücken können beispielsweise durch das Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidungen entstanden sein. Darüber hinaus sind Einkäufe zum Auskauf der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung möglich.
Der einfachste Weg führt über das Kundenportal myBVK. Dort können Sie den Einkauf selber tätigen und sehen gleich die Auswirkungen, die der Zuwachs auf Ihrem Sparkonto verursacht.
Gerne erstellen wir Ihnen auch eine Einkaufs-Offerte. Sie können diese telefonisch anfordern oder über das Online-Formular bestellen.
Wichtig: Für den persönlichen Einkauf erhalten Sie von uns eine Rechnung. Einzahlungen ohne vorgängige Rechnungsstellung unsererseits müssen wir zurückweisen.
Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, können persönliche Einkäufe erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich.
Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufssumme in den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug auf 20% Ihres versicherten Lohnes.
Wenn Sie früher selbstständig erwerbend waren und über Guthaben in der Säule 3a verfügen, prüft die BVK, ob Ihnen diese bei der maximal möglichen Einkaufssumme anzurechnen sind.
Ein persönlicher Einkauf (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum) ist vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bitte klären Sie Fragen zur Abzugsberechtigung mit dem zuständigen Steueramt.
Die Höchstansätze für Einkäufe sind nach Alter festgelegt. Sie finden die genauen Zahlen sowie ein Beispiel für die Berechnung einer Höchsteinkaufssumme in unserem Merkblatt «Persönlicher Einkauf».
Bitte beachten:
- Pro Jahr sind mehrere Einkäufe möglich.
- Einkäufe können bis 1 Monat vor Austritt/Pensionierung geleistet werden.
- Ein persönlicher Einkauf ist auch während der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Alter 65 möglich. Das Einkaufspotenzial beschränkt sich jedoch auf jenes im Alter 65.
Einkäufe werden ab Zahlungseingang bei der BVK verzinst. Der aufgezinste Einkaufsbetrag wird im Rücktrittszeitpunkt mit dem Umwandlungssatz in eine jährliche Rentenverbesserung umgerechnet.
Die sich aus einem Einkauf ergebende Rentenverbesserung kann nicht im voraus genau berechnet werden, da wir insbesondere die zukünftigen Zinssätze nicht kennen. Ob sich ein freiwilliger Einkauf für Sie lohnt, lässt sich aufgrund einer einlässlichen Prüfung Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Ihren Finanzberater beurteilen.
Sie erhalten nach Eingang Ihres Einkaufsbetrages automatisch eine Bestätigung zugestellt.