Fit für mehr! Weiterarbeit nach 65.

 

Mit sechsundsechzig Jahren, da fängt das Leben an
Mit sechsundsechzig Jahren, da hat man Spass daran
Mit sechsundsechzig Jahren, da kommt man erst in Schuss
Mit sechsundsechziiiiiiiig … ist noch lange nicht Schluss

So besang Udo Jürgens selig sein Möchtegernrentnerleben. Das waren noch Zeiten, als man mit 65 pensioniert und mit 75 tot war. Die Lebenserwartung ist seither massiv gestiegen. Grund genug, um auch für sich Prioritäten anders oder neu zu setzen. «Mit 65 in Pension? Nicht für mich. Ich gehöre doch nicht zum alten Eisen! Ich möchte noch so zwei, drei Jahre weiterarbeiten. Dann ist immer noch genügend Zeit für Freizeit», so der Tenor oder Sopran.

Wer eine Weiterarbeit über das Pensionierungsalter hinaus ins Auge fasst, sollte sich als Erstes bei der Personalabteilung erkundigen oder das Personalreglement konsultieren. Nicht alle Firmen lassen eine Weiterarbeit nach 65 zu. Wenn dies aber kein Problem ist, sollten die Auswirkungen auf die drei Säulen der Vorsorge bekannt sein.

Erste Säule – die AHV:

Ein Aufschub der AHV-Rente ist bis maximal fünf Jahre möglich. Das heisst also, dass man mit 70 Jahren die AHV so oder so ausbezahlt bekommt. Man wird für die Weiterarbeit mit einem Rentenzuschlag belohnt. Aktuell beträgt dieser maximal 31,5 Prozent. Die maximale einfache Altersrente beträgt 29’400 Franken (Stand: 2023). Arbeitet man bis 70, erhöht sich diese auf 38’661 Franken jährlich – oder monatlich um gut 770 Franken. Mit der angenommenen AHV-Reform, die per 1. Januar 2024 in Kraft tritt, wird es auch möglich sein, dass nur ein Teil der Rente aufgeschoben werden kann. Man kann sich also auch in Bezug auf die AHV teilpensionieren lassen. Wichtig bei der AHV: Sie müssen sich rechtzeitig bei der AHV melden und ihr Vorhaben festlegen. Auch ein Bezug bei regulärer und vollständiger Pensionierung muss angemeldet werden.

Zweite Säule – die berufliche Vorsorge:

Sie sind bei der BVK versichert und können so wie bei der AHV und wenn es der Arbeitgeber zulässt, bis 70 arbeiten. Sie können sich auch nach und nach teilpensionieren lassen. Die BVK lässt das in maximal drei Teilschritten zu, wobei aktuell nur bei zwei der drei Teilpensionierungen Kapital aus dem Vorsorgevermögen bezogen werden darf. Informieren Sie uns via Ihren Arbeitgeber rechtzeitig, wenn Sie Ihre Berufszeit verlängern möchten. Übrigens: Bei der BVK erhöht sich mit jedem zusätzlich gearbeiteten Jahr der Umwandlungssatz. Das wirkt sich positiv auf die Rente aus.

Dritte Säule – privates Vorsorgesparen:

Wenn möglich sollten Sie selbst für die Altersvorsorge sparen. Das machen die meisten mit einem Konto 3a. Dieses kann frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters – bei den Frauen derzeit also mit 59, bei den Männern mit 60 Jahren – aufgelöst werden. Während der Jahre, in denen Sie einzahlen, können Sie den Betrag jeweils als Abzug in der Steuererklärung geltend machen. Es wird aber bei der Auflösung separat und zu einem reduzierten Betrag besteuert. Ein 3a-Konto muss immer vollständig aufgelöst werden. Um die Steuerlast zu verteilen, kann es sich lohnen, mehrere Konten zu führen und diese dann über mehrere Jahre aufzulösen. Sollten Sie über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus arbeiten, ist auch der Bezug der 3a-Konti später möglich. Auch hier gilt aber der obere Grenzwert von 70 Jahren.

Um nochmals zu Udo Jürgens zurückzukehren: Mit siiiiiiiebzig ist dann wirklich Schluss – also zumindest mit Arbeiten und Einzahlen in Pensionskasse, AHV und sonstige Einrichtungen. Mit 70 wird man gesetzlich zum Geniessen des Lebensabends gezwungen – das sollte zu schaffen sein.

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24.04.2023

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