Schützen Sie Ihren Konkubinatspartner

Der Verzicht auf einen Trauschein heisst nicht, dass der Lebenspartner auf Leistungen der Vorsorge des Partners verzichten muss. Was bei der Ehe automatisch geregelt ist, kann beim Konkubinat bei der BVK mit ein paar wenigen Formalitäten auch erreicht werden.

Braucht es einen Trauschein, um glücklich zu sein? Nicht zwingend. Viele Paare verzichten heute auf die Heirat, leben aber zusammen unter einem Dach. Haben sie das nachweislich länger als fünf Jahre getan, kann diese «eheähnliche Lebensgemeinschaft» (so der rechtliche Fachbegriff) der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt werden. Kümmert sich ein Paar nicht um die Vorsorge, kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen, sollte ein Partner sterben.

Ohne eine gegenseitig unterzeichnete «Unterstützungsvereinbarung» werden nämlich, falls keine frühere Ehe bestand, beim Todesfall zuerst die Kinder der verstorbenen Person begünstigt.

Fehlen diese, folgen die Eltern und dann die Geschwister – der langjährige Partner beziehungsweise die Partnerin geht leer aus. Diese Rangordnung kann mit dem Formular «Änderung der Begünstigtenordnung der Todesfallsumme» geändert werden. So kann bereits zu Lebzeiten sichergestellt werden, dass der Lebenspartner die Todesfallsumme erhält. Die Todesfallsumme wird ausgerichtet, wenn eine aktiv versicherte Person verstirbt, ohne dass die BVK Renten oder Abfindungen an die Hinterbliebenen leisten muss. Übrigens: Ab dem 1. Januar 2019 entspricht die Todesfallsumme der Höhe des vorhandenen Sparguthabens.

Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.bvk.ch/partnerschaft

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01.10.2018

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