«Teilzeiterwerbs­tätige sind in der BVK komfortabel abgesichert»

Teilzeitarbeit ist in der Schweiz verbreitet, immer mehr Frauen und Männer sind mit einem reduzierten Arbeitspensum beschäftigt. Auch über die Hälfte der BVK-Versicherten arbeitet weniger als 90 %. Von insgesamt knapp 82 000 aktiven Versicherten sind 34 700 Frauen (42 %) und rund 9 200 Männer (11 %) mit einem reduzierten Pensum angestellt.

Flexible Arbeitszeit- und Jobsharing-Modelle, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Pflege von ausserberuflichen Tätigkeiten oder die schrittweise Reduktion aus dem Erwerbsleben sind nur einige Gründe für eine Teilzeitstelle. Auch wenn dies viele Vorteile mit sich bringt, sollte in Bezug auf die Altersvorsorge einiges beachtet werden. Was konkret, darüber informiert Corinne Schweizer, Teamleiterin Vorsorge Service der BVK.

Frau Schweizer, worauf ist bei einem Teilzeitpensum zu achten?
Teilzeitpensen führen in der Regel zu Vorsorgelücken und tieferen Pensionskassenleistungen. Grund dafür ist der so genannte Koordinationsabzug, der vom Jahreslohn abgezogen wird. Gemäss den gesetzlichen Mindestvorgaben würden beispielsweise bei einem 60 %-Pensum mit einem jährlichen Einkommen von 40 000 CHF lediglich 15 325 CHF in der Pensionskasse versichert – mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen im Pensionsalter. Die BVK bietet ihren Versicherten eine weit grosszügigere Lösung. Bei Teilzeitangestellten passt die BVK den Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad an.

Beim soeben genannten Beispiel beträgt der Abzug anstelle von 24 675 CHF lediglich 14 805 CHF, der versicherte Lohn verdoppelt sich beinahe auf 25 195 CHF.

Durch die komfortable Absicherung sparen unsere Versicherten vergleichsweise mehr und erhalten höhere Leistungen im Alter. Denn der höhere versicherte Lohn ist sowohl Grundlage für die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge als auch für die Risikoleistungen im Invaliditäts- und Todesfall. Ungeachtet des in der Pensionskasse angesparten Guthabens beträgt die Invalidenrente bei der BVK 60 % des versicherten Lohns, die Ehegattenrente 40 % des versicherten Lohns.

Wie wirkt sich ein Teilzeitpensum auf die Altersrente aus der 1. Säule aus?
Teilzeiterwerbstätige mit geringen Arbeitspensen und tiefen Löhnen erreichen im Alter oft nicht die maximale AHV-Altersrente. Diese beträgt zurzeit 28 200 CHF pro Jahr, die jährliche Minimalrente liegt bei 14 100 CHF. Um den Maximalbetrag zu erhalten, wird nicht nur eine lückenlose Beitragsdauer vorausgesetzt, sondern auch ein massgebendes durchschnittliches Erwerbseinkommen (siehe Infobox) von über 84 600 CHF.

Basierend auf Ihrem Einkommen leisten Sie zusammen mit dem Arbeitgeber monatliche Beiträge an die AHV, IV und EO. Stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie eine vollständige Beitragsdauer haben. Fehlende Beitragsjahre, etwa aufgrund eines längeren Erwerbsunterbruchs, führen in der Regel zu einer Rentenreduktion. Diejenigen der letzten fünf Jahre können nachbezahlt werden, weiter rückwirkend ist dies leider nicht möglich. Ich empfehle Ihnen, bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse (www.ahv-iv.ch) einen individuellenKontoauszug zu bestellen. Dieser gibt unter anderem Aufschluss über das beitragspflichtige Einkommen und die Beitragsjahre.

Für die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren rechnet die AHV Erziehungsgutschriften an. Durch diese fiktiven Guthaben kann eine höhere Rente erzielt werden.

Weshalb können bei einem geringen Teilzeitpensum Nichterwerbstätigenbeiträge anfallen?
Wer nicht das ganze Jahr oder mit einem geringen Pensum arbeitet, bezahlt trotz Erwerbstätigkeit unter Umständen so genannte Nichterwerbstätigenbeiträge. Diese Beiträge an die AHV, IV und EO tragen dazu bei, Beitragslücken bei den Versicherten zu vermeiden. Diese Lücken würden bei der Pensionierung zu einer reduzierten Altersrente führen.

Es ist jedoch möglich, dass die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits geleisteten Beiträge vom Erwerbseinkommen an die Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.

Was empfehlen Sie bezüglich der 3. Säule?
Mit freiwilligen Einzahlungen in die Säule 3a sparen Sie auf privater Basis. Dies sichert Ihnen im Alter einen höheren Lebensstandard und während der Erwerbstätigkeit profitieren Sie von Steuervorteilen, da der Betrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann.

Koordinationsabzug
Der Jahreslohn wird um denjenigen Betrag reduziert, der bereits durch die AHV/IV versichert wird. Dieser so genannte Koordinationsabzug entspricht bei einem 100 %-Pensum 24 675 CHF (Stand 2017). Bei der BVK wird der Koordinationsabzug bei einem reduzierten Arbeitspensum entsprechend dem Beschäftigungsgrad angepasst. Diese grosszügige Lösung unterstützt den Sparprozess und trägt zu einer besseren Absicherung der Teilzeitangestellten bei.

Durchschnittliches Einkommen
Das durchschnittliche Einkommen entspricht dem Durchschnitt:

  • des Erwerbseinkommens,
  • allfälliger Erziehungsgutschriften,
  • allfälliger Betreuungsgutschriften

und wird gemäss der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

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01.10.2017

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