Wissenswertes zur Altersvorsorge 2020

Am 24. September 2017 stimmt das Schweizer Stimmvolk über die Altersvorsorge 2020 ab. Die Reform sieht diverse Anpassungen im Bereich der staatlichen und beruflichen Vorsorge vor, die bei einer Annahme am 1. Januar 2018 bzw. am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

In den vergangenen 20 Jahren erfuhr die schweizerische Altersvorsorge punktuelle Anpassungen, eine umfassende Reform blieb bislang aus. Die steigende Lebenserwartung und das seit Langem anhaltende Tiefzinsumfeld belasten das Schweizer Vorsorgesystem zusehends und gefährden dessen finanzielle Stabilität. Um der neuen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Realität gerecht zu werden, sieht die Altersreform 2020 diverse Anpassungen in der staatlichen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge vor. Diese betreffen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben.

Im Bereich der 1. Säule (staatliche Vorsorge) sind beispielsweise folgende Anpassungen geplant:

  • Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre bis im Jahr 2021
  • Monatlicher Zuschlag von 70 CHF auf neue AHV-Altersrenten (für Renten, die ab 2019 entstehen)
  • Anhebung der plafonierten Altersrente bei Ehegatten von 150% auf 155% der Maximalrente (für Renten, die ab 2019 entstehen)
  • Flexibler Rentenbezug in der AHV; Vorbezug um maximal drei bzw. Aufschub um maximal fünf Jahre
  • Neue Kürzungssätze und Zuschläge bei einem Vorbezug bzw. Aufschub der AHV-Altersrente
  • Wegfall des AHV-Freibetrags für erwerbstätige Rentner
  • Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer um insgesamt 0,6 Prozentpunkte


Im Bereich der 2. Säule (berufliche Vorsorge) sind unter anderem folgende Anpassungen vorgesehen:

  • Pensionierung erfolgt zwischen 62 und 70 Jahren, wobei die Pensionskassen im Reglement eine
  • Pensionierung ab Alter 60 vorsehen können
  • Pensionierung ist in drei Teilschritten möglich
  • Schrittweise Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes von 6,8% auf 6,0% im Referenzalter 65
  • Erhöhung des versicherten Lohns in der Pensionskasse
  • Teilweise höhere Altersgutschriften


Auswirkungen für BVK-Versicherte
Die Reform betrifft ausschliesslich die obligatorische berufliche Vorsorge. Bei der BVK gehen die Vorsorgeleistungen und Sparbeiträge weit über das gesetzlich vorgeschriebene Minimum hinaus. Deshalb sind die Versicherten der BVK von einem Grossteil der in der zweiten Säule vorgesehenen Massnahmen nicht tangiert. Die direkten Auswirkungen sind somit gering.

Bei einer Annahme der Volksabstimmung wird die BVK folgende reglementarische Anpassungen prüfen:

  • Pensionierung in drei Etappen (zurzeit in zwei Schritten möglich)
  • Entlassung altershalber durch den Arbeitgeber neu ab Alter 60 (bis anhin Alter 58)
  • Bei Austritt ohne eine weitere Erwerbstätigkeit können sich über 58-Jährige neu freiwillig bei der Pensionskasse im bisherigen Umfang weiterversichern


Die BVK verfolgt die Diskussionen rund um die bedeutende Volksabstimmung weiterhin aufmerksam. Bei einer Annahme wird die BVK die gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig in die Praxis umsetzen und die Versicherten und die Arbeitgeber zeitnah informieren.

Weiterführende Informationen
Auch wenn die Reform die Versicherten der BVK nur punktuell tangiert, hat die Vorlage insgesamt grossen Einfluss auf die Altersvorsorge. Informieren Sie sich auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die detaillierte Vorlage, die Auswirkungen und die Finanzierung

Artikel teilen

27.07.2017

Scroll Top Link