Weg von der Schweiz oder in die Selbständigkeit

Austritt aus der 2. Säule

Ein Austritt aus der zweiten Säule und eine damit verbundene Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Etwa wenn Sie die Schweiz verlassen oder wenn Sie sich selbständig machen.

Rechtzeitig Informationen einholen

Sie wollen Auswandern. Zu den ganzen Vorbereitungen, die ein solcher Schritt mit sich bringt, sollte auch die Pensionskasse nicht vergessen werden. Sie haben dort eventuell schon ein beträchtliches Sparguthaben angehäuft, das Ihnen helfen könnte am neuen Ort Fuss zu fassen. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der obligatorische Teil nicht ausbezahlt werden darf, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Dieser obligatorische Teil wird in der Schweiz «parkiert». Zieht es Sie in weitere Ferne ist ein Bezug der gesamten Leistung möglich. Wichtig: Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer und erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz.

Eine zweite Möglichkeit das Geld aus der zweiten Säule ausbezahlt zu bekommen ist die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit diesem Schritte werden Sie auch für selbständig in der Planung Ihrer Altersvorsorge. Sie können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen, oder einen höheren Maximalbetrag in die 3. Säule einzahlen.

Bei beiden Fällen ist es ratsam rechtzeitig mit der Pensionskasse Kontakt aufzunehmen, um Modalitäten und Formalitäten in die Wege leiten zu können.

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