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Der Witwer oder die Witwe erhält eine Rente

Ehegattenrente

«… bis dass der Tod euch scheidet.» Diese Formulierung kennen wir aus der Trauungszeremonie, wollen sie aber lieber nicht wahrhaben. Sollte uns der Tod doch frühzeitig ereilen, kann die Ehefrau oder der Ehemann immerhin mit einer Rente der BVK rechnen.

Der Ehepartner erhält Geld

Geld kann einen Ehepartner nicht ersetzen. Aber es hilft zumindest finanziell über den Verlust eines lieb gewordenen Menschen hinweg. Anspruch auf eine Ehegattenrente hat man, wenn man das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Hat man Kinder oder muss man zum Zeitpunkt des Todes für ein Stief- oder Pflegekind aufkommen oder bezieht mindestens eine halbe Invalidenrente, wird ebenfalls eine Ehegattenrente ausbezahlt. Wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält man von der BVK eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten, mindestens aber auf das im Zeitpunkt vorhandene Sparguthaben. 

Wie hoch die Rente ausfällt, kommt auf die Lebensumstände und den Todeszeitpunkt der versicherten Person an. Stirbt eine aktiv versicherte Person vor dem 65. Altersjahr, beträgt die Ehegattenrente 40 Prozent des versicherten Lohnes (bei Invaliden zwei Drittel der Invalidenrente). Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente (Modell «Norm»), wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte.

Stirbt eine aktiv versicherte Person nach dem 65. Geburtstag, beläuft sich die Ehegattenrente auf zwei Drittel der Altersrente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte. Ebenfalls zwei Drittel der Altersrente wird ausbezahlt, wenn eine verheiratete Rentnerin oder ein verheirateter Rentner stirbt. Diese Summe könnte auf einen Drittel reduziert worden sein, wenn zum Zeitpunkt der Pensionierung das Modell «Plus» gewählt wurde.

Je nach Rentenmodellwahl können abweichende Bestimmungen gelten, welchen Rentenbetrag als Basis für die Berechnung der Hinterbliebenenleistungen herangezogen wird. Mehr zu den Rentenmodellen hier.

Eine Ehegattenrente kann bei grossem Altersunterschied (15 Jahre und mehr) und kurzer Ehedauer auch gekürzt werden.

 

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