Der Witwer oder die Witwe erhält eine Rente
Ehegattenrente
«… bis dass der Tod euch scheidet.» Diese Formulierung kennen wir aus der Trauungszeremonie, wollen sie aber lieber nicht wahrhaben. Sollte uns der Tod doch frühzeitig ereilen, kann die hinterbliebene Partnerin oder der hinterbliebene Partner immerhin mit einer Rente der BVK rechnen.
Partnerin oder Partner erhält Geld
Geld kann einen Ehepartner nicht ersetzen. Aber es hilft zumindest finanziell über den Verlust eines lieb gewordenen Menschen hinweg. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Anspruch auf eine Ehegattenrente hat man, wenn man das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Hat man Kinder oder muss man zum Zeitpunkt des Todes für ein Stief- oder Pflegekind aufkommen oder bezieht mindestens eine halbe Invalidenrente, wird ebenfalls eine Ehegattenrente ausbezahlt. Wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält man von der BVK eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten, mindestens aber auf das im Zeitpunkt vorhandene Sparguthaben.
Wie hoch die Rente ausfällt, kommt auf die Lebensumstände und den Todeszeitpunkt der versicherten Person an. Stirbt eine aktiv versicherte Person vor dem 65. Altersjahr, beträgt die Ehegattenrente 40 Prozent des versicherten Lohnes (bei Invaliden zwei Drittel der Invalidenrente). Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente (Modell «Norm»), wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte.
Stirbt eine aktiv versicherte Person nach dem 65. Geburtstag, beläuft sich die Ehegattenrente auf zwei Drittel der Altersrente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte. Ebenfalls zwei Drittel der Altersrente wird ausbezahlt, wenn eine verheiratete Rentnerin oder ein verheirateter Rentner stirbt. Diese Summe könnte auf einen Drittel reduziert worden sein, wenn zum Zeitpunkt der Pensionierung das Modell «Plus» gewählt wurde.
Je nach Rentenmodellwahl können abweichende Bestimmungen gelten, welchen Rentenbetrag als Basis für die Berechnung der Hinterbliebenenleistungen herangezogen wird. Mehr zu den Rentenmodellen hier.
Eine Ehegattenrente kann bei grossem Altersunterschied (15 Jahre und mehr) und kurzer Ehedauer auch gekürzt werden.
Häufige Fragen zu Hinterbliebenenleistungen
Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn er oder sie:
a) im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet hat und
b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
c) einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht.
Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der BVK anmelden. Die BVK führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.
Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25.
Altersjahres. Ausbildungsbescheinigungen sind der BVK unaufgefordert zuzustellen.
Situation 1: Tod einer aktiv versicherten Person vor Alter 65
Die Ehegattenrente beträgt 40% des letzten versicherten Lohnes. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte. Die Weiterführung des Sparguthabens erfolgt nach Massgabe der Sparbeitragsvariante «Standard».
Situation 2: Tod einer aktiv versicherten Person nach Alter 65
Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.
Situation 3: Tod eines Invalidenrentners/einer Invalidenrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte. Die Weiterführung des Sparguthabens erfolgt nach Massgabe der Sparbeitragsvariante «Standard».
Situation 4: Tod eines Altersrentners/einer Altersrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Dieser Satz kann in gegenseitigem Einverständnis auf ein Drittel reduziert werden. Dafür wird der Umwandlungssatz angehoben und somit eine höhere Altersrente ausbezahlt. Mehr dazu finden Sie unter «Altersleistungen»
Wichtig: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden.
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
Die Waisenrente ist für Halb- oder Vollwaisen unterschiedlich hoch:
- Halbwaisen erhalten 30% der Ehegattenrente.
- Vollwaisen erhalten 60% der Ehegattenrente. Beziehen Vollwaisen von der Vorsorgeeinrichtung des anderen verstorbenen Elternteils Leistungen, wird lediglich die Halbwaisenrente ausgerichtet.
Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person:
a) erneut heiratet oder
b) eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder
c) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.
Rentenbeziehende haben der BVK entsprechende Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.
Ist im Todesfall eines Altersrentenbeziehenden der überlebende Ehegatte mindestens 15 Jahre jünger, wird die Ehegattenrente gekürzt. Diese Kürzung reduziert sich bei einer Ehedauer von über 10 Jahren.
Beispiel

Wichtig: Diese Kürzung kommt nur für Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zum Tragen, die ab dem 1. Januar 2019 eingegangen wurden.
Stirbt eine versicherte Person (aktivversichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Für Stiefkinder, deren Unterhalt die versicherte Person zur Hauptsache aufgekommen ist, besteht gleichermassen ein Anspruch. Ebenso für Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.
Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
a) im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder
b) für den Unterhalt mindestens eines eigenen Kindes aufkommen muss, oder
c) zum Zeitpunkt des Todes für Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss, oder
d) im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht.
Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat sie oder er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten, mindestens aber auf das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Sparguthaben.
Ja, die Ehegattenrente ist garantiert und wird auf der Basis der Normrente berechnet.
Ja, je nach Wahl kann sich die Rentenbasis, die der Berechnung von Hinterbliebenenleistungen zu Grunde liegt, ändern. Bei den Modellen «Norm» und «Kombi» wird die Normrente herangezogen. Beim Modell «Dyna» gilt als Basis die Altersrente, die mit Alter 75 ausbezahlt wird oder worden wäre.
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt:
a) Beide Partner sind weder verheiratet noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, und es besteht zwischen ihnen keine nahe Verwandtschaft. Mit naher Verwandtschaft sind Eltern, Kinder und Geschwister gemeint.
b) Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen. Der Nachweis kann mittels eines datierten und gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags oder mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle erbracht werden.
c) Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Unterstützungsvereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person beider BVK eingereicht.
Wichtig: Es kann nur eines der beiden Formulare «Unterstützungsvereinbarung» oder «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» bei der BVK hinterlegt werden.