Konkubinats- oder eingetragene Partner gehen nicht leer aus
Konkubinat
Die Ehe als Rollenmodell hat schon lange ausgedient. Viele möchten anders leben und haben sich im Konkubinat das Zusammenleben eingerichtet. Daraus ergibt sich beim Tod einer Partnerin oder eines Partners bei der BVK keinen Nachteil. Geld kann einen geliebten Menschen nicht ersetzen. Aber es hilft zumindest finanziell über den Verlust hinweg.
Unterstützungsvereinbarung oder Begünstigtenordnung
Je nach Lebenssituation kann die Begünstigtenordnung der Todesfallsumme oder die Unterstützungsvereinbarung für eine Partnerschaftsrente eingereicht werden. Es kann nur ein Formular bei der BVK hinterlegt werden.
Partnerschaftsrente - Unterstützungsvereinbarung
Bei der Unterstützungsvereinbarung wird eine monatliche Rente ausgerichtet, sofern die Voraussetzungen zur Ehegattenrente und zur Partnerschaftsrente erfüllt sind (siehe häufige Fragen). Wie hoch die Rente ausfällt, kommt auf den Todeszeitpunkt der versicherten Person an und ist von verschiedenen Faktoren, wie Alter, Berufsstand oder Wahl eines Rentenmodells abhängig.
Todesfallsumme - Begünstigtenordnung
Bei der Begünstigtenordnung der Todesfallsumme erfolgt die Auszahlung des angesparten Guthabens an die Hinterbliebenen. Wer in welcher Reihenfolge Ansprüche geltend machen kann, entnehmen Sie bitte dem angefügten Merkblatt «Todesfallsumme».
Häufige Fragen zum Thema Partnerschaftsrente
Die BVK versichert Partnerschaftsrenten mit dem Ziel, eheähnliche Lebensgemeinschaften (Konkubinat) unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft gleichzustellen. Die BVK anerkennt auch gleichgeschlechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaften.
Anspruch auf eine Partnerschaftsrente hat der überlebende Partner bzw. die überlebende Partnerin, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und die Voraussetzungen der Ehegattenrente sinngemäss erfüllt sind (siehe auch «Hinterbliebenenleistungen»). Überlebende Partner welche bereits Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge erhalten oder Kapitalleistungen in deren Umfang erhielten, haben keinen Anspruch auf eine Partnerschaftsrente.
Damit eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt, müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft, die eine Ehe (Art. 95 ZGB) oder eine eingetragene Partnerschaft (Art. 4 Abs. 1 Partnerschaftsgesetz/PartG) ausschliessen würde.
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
- Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Unterstützungsvereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der BVK eingereicht.
Wichtig: Es kann nur eines der beiden Formulare «Unterstützungsvereinbarung» oder «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» bei der BVK hinterlegt werden.
Im Falle Ihres Todes müssen die Hinterbliebenen der BVK innert 3 Monaten folgende Unterlagen einreichen:
- Todesschein (Kopie)
- Personenstandsausweis des überlebenden Lebenspartners / der überlebenden Lebenspartnerin (Kopie)
- Unterstützungsvereinbarung – Mietvertrag oder Wohnsitzbescheinigung (Kopie)
- Individuelle Unterlagen auf Verlangen der BVK
Bitte beachten:
Die BVK kann die Anspruchsberechtigung für die Partnerschaftsrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.
Bitte benutzen Sie das Formular «Unterstützungsvereinbarung». Sie finden dieses auf der Webseite www.bvk.ch unter Services / Downloads / Formulare.
Die überlebende Partnerin/der überlebende Partner hat Anspruch auf die unter «Hinterbliebenenleistungen» aufgeführten Leistungen. Die Anspruchsberechtigung erlischt, wenn die überlebende Partnerin/der überlebende Partner heiratet, eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gemäss den unter «Hinterbliebenenleistungen» aufgeführten Voraussetzungen begründet.
Ihre Partnerin/ihr Partner kann unter gewissen Voraussetzungen auch dann begünstigt werden, wenn Sie keine gemeinsamen Kinder oder keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Bitte beachten Sie dazu die Informationen unter «Todesfallsumme».
Häufige Fragen zum Thema Todesfallsumme
Wird der BVK innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person keine schriftliche Erklärung eingereicht, erfolgt die Auszahlung der Todesfallsumme gemäss Rangordnung (a oder b) beschrieben unter «Wer hat Anspruch auf die Todesfallsumme?». Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen. Fehlen anspruchsberechtigte Personen, verfällt das Sparguthaben an die BVK.
Bitte beachten Sie, dass die BVK erst im Vorsorgefall (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person) prüft, ob eine Auszahlung der Todesfallsumme gemäss der eingereichten Begünstigtenordnung möglich ist.
Ja, das ist möglich. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, dass eine bestehende Begünstigtenordnung nicht mehr gewünscht oder möglich ist. Sie müssen dazu ein neues Formular «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» oder einen schriftlichen Widerruf einreichen. Solange kein neues Formular eingereicht wird und kein schriftlicher Widerruf stattfindet, bleibt die bisherige Begünstigtenordnung in Kraft. Sobald eine versicherte Person ein neues Formular einreicht, widerruft sie damit automatisch alle früher bei der BVK eingereichten Formulare «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme».
Die versicherte Person erhält von uns innert 30 Tagen nach Eingang des Formulars eine Eingangsbestätigung. Bitte nehmen Sie unverzüglich mit uns Kontakt auf, sollten Sie keine Bestätigung erhalten.
Die Todesfallsumme wird ausgerichtet, wenn eine aktiv versicherte Person verstirbt, ohne dass die BVK Renten oder Abfindungen an die Hinterbliebenen leisten muss. Die Ausrichtung von Waisenrenten verwirkt den Anspruch auf die Todesfallsumme an die anderen Hinterbliebenen nicht. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausgerichtet.
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung:
a) Personen, die von Ihnen nachweislich in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
b) bei deren Fehlen, Ihre Kinder, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister.
Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, sind nicht für die Todesfallsumme berechtigt.
Die Rangordnung der Anspruchsberechtigten der Gruppen a) und b) kann nicht geändert werden. Das heisst, anspruchsberechtigte Personen aus Gruppe b) dürfen nicht begünstigt werden, solange Personen aus Gruppe a) vorhanden sind. Sie können aber innerhalb einer der oben aufgeführten Gruppen (a oder b) schriftlich festlegen, welche Personen Sie begünstigen möchten und zu welchen Anteilen diese Anspruch auf die Todesfallsumme haben. Bitte benutzen Sie dazu das Formular «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme».
Die Todesfallsumme entspricht dem vorhandenen Sparguthaben.
Häufige Fragen zur Ehegattenrente
Ja, je nach Wahl kann sich die Rentenbasis, die der Berechnung von Hinterbliebenenleistungen zu Grunde liegt, ändern. Bei den Modellen «Norm» und «Kombi» wird die Normrente herangezogen. Beim Modell «Dyna» gilt als Basis die Altersrente, die mit Alter 75 ausbezahlt wird oder worden wäre.
Ist im Todesfall eines Altersrentenbeziehenden der überlebende Ehegatte mindestens 15 Jahre jünger, wird die Ehegattenrente gekürzt. Diese Kürzung reduziert sich bei einer Ehedauer von über 10 Jahren.
Beispiel

Wichtig: Diese Kürzung kommt nur für Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zum Tragen, die ab dem 1. Januar 2019 eingegangen wurden.
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt:
a) Beide Partner sind weder verheiratet noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, und es besteht zwischen ihnen keine nahe Verwandtschaft. Mit naher Verwandtschaft sind Eltern, Kinder und Geschwister gemeint.
b) Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen. Der Nachweis kann mittels eines datierten und gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags oder mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle erbracht werden.
c) Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Unterstützungsvereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person beider BVK eingereicht.
Wichtig: Es kann nur eines der beiden Formulare «Unterstützungsvereinbarung» oder «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» bei der BVK hinterlegt werden.
Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person:
a) erneut heiratet oder
b) eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder
c) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.
Rentenbeziehende haben der BVK entsprechende Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
Ja, die Ehegattenrente ist garantiert und wird auf der Basis der Normrente berechnet.
Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn er oder sie:
a) im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet hat und
b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
c) einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht.
Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der BVK anmelden. Die BVK führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.
Situation 1: Tod einer aktiv versicherten Person vor Alter 65
Die Ehegattenrente beträgt 40% des letzten versicherten Lohnes. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte. Die Weiterführung des Sparguthabens erfolgt nach Massgabe der Sparbeitragsvariante «Standard».
Situation 2: Tod einer aktiv versicherten Person nach Alter 65
Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.
Situation 3: Tod eines Invalidenrentners/einer Invalidenrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente, wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte. Die Weiterführung des Sparguthabens erfolgt nach Massgabe der Sparbeitragsvariante «Standard».
Situation 4: Tod eines Altersrentners/einer Altersrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Dieser Satz kann in gegenseitigem Einverständnis auf ein Drittel reduziert werden. Dafür wird der Umwandlungssatz angehoben und somit eine höhere Altersrente ausbezahlt. Mehr dazu finden Sie unter «Altersleistungen»
Wichtig: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden.
Die Waisenrente ist für Halb- oder Vollwaisen unterschiedlich hoch:
- Halbwaisen erhalten 30% der Ehegattenrente.
- Vollwaisen erhalten 60% der Ehegattenrente. Beziehen Vollwaisen von der Vorsorgeeinrichtung des anderen verstorbenen Elternteils Leistungen, wird lediglich die Halbwaisenrente ausgerichtet.
Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:
a) im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder
b) für den Unterhalt mindestens eines eigenen Kindes aufkommen muss, oder
c) zum Zeitpunkt des Todes für Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss, oder
d) im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht.
Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat sie oder er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten, mindestens aber auf das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Sparguthaben.
Stirbt eine versicherte Person (aktivversichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Für Stiefkinder, deren Unterhalt die versicherte Person zur Hauptsache aufgekommen ist, besteht gleichermassen ein Anspruch. Ebenso für Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.
Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25.
Altersjahres. Ausbildungsbescheinigungen sind der BVK unaufgefordert zuzustellen.