Konkubinats- oder eingetragene Partner gehen nicht leer aus
Partnerschaftsrente
Die Ehe als Rollenmodell hat schon lange ausgedient. Viele möchten anders leben und haben sich im Konkubinat oder mit einer eingetragenen Partnerschaft das Zusammenleben eingerichtet. Daraus ergibt sich beim Tod eines Partners bei der BVK keinen Nachteil.
Der Partner erhält Geld
Geld kann einen Partner nicht ersetzen. Aber es hilft zumindest finanziell über den Verlust eines lieb gewordenen Menschen hinweg. Die eingetragene Partnerschaft ist bei der BVK der Ehe gleichgestellt. Beim Konkubinat müssen die Partner gewisse Voraussetzungen erfüllen:
- sie sind unverheiratet
- sie leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft
- sie sind nicht nahe verwandt (Eltern, Geschwister, Kinder)
- sie leben zum Todeszeitpunkt mindesten 5 Jahre ununterbrochen zusammen oder kommen für den Unterhalt gemeinsamer Kinder auf
- sie haben die persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart
Wie hoch die Rente ausfällt, kommt auf den Todeszeitpunkt der versicherten Person an. Stirbt eine aktiv versicherte Person vor dem 65. Altersjahr, beträgt die Ehegattenrente 40 Prozent des versicherten Lohnes (bei Invaliden zwei Drittel der Invalidenrente). Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente (Modell «Norm»), wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte.
Stirbt eine aktiv versicherte Person nach dem 65. Geburtstag, beläuft sich die Ehegattenrente auf zwei Drittel der Altersrente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte. Ebenfalls zwei Drittel der Altersrente wird ausbezahlt, wenn eine verheiratete Rentnerin oder ein verheirateter Rentner stirbt. Diese Summe könnte auf einen Drittel reduziert worden sein, wenn zum Zeitpunkt der Pensionierung der höhere Umwandlungssatz gewählt wurde.
Je nach Rentenmodellwahl können abweichende Bestimmungen gelten, welchen Rentenbetrag als Basis für die Berechnung der Hinterbliebenenleistungen herangezogen wird. Mehr zu den Rentenmodellen finden Sie hier.
Häufige Fragen zum Thema Partnerschaftsrente
Die BVK versichert Partnerschaftsrenten mit dem Ziel, eheähnliche Lebensgemeinschaften (Konkubinat) unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft gleichzustellen. Die BVK anerkennt auch gleichgeschlechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaften.
Anspruch auf eine Partnerschaftsrente hat der überlebende Partner bzw. die überlebende Partnerin, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und die Voraussetzungen der Ehegattenrente sinngemäss erfüllt sind (siehe auch «Hinterbliebenenleistungen»). Überlebende Partner welche bereits Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge erhalten oder Kapitalleistungen in deren Umfang erhielten, haben keinen Anspruch auf eine Partnerschaftsrente.
Damit eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt, müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft, die eine Ehe (Art. 95 ZGB) oder eine eingetragene Partnerschaft (Art. 4 Abs. 1 Partnerschaftsgesetz/PartG) ausschliessen würde.
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
- Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Unterstützungsvereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der BVK eingereicht.
Wichtig: Es kann nur eines der beiden Formulare «Unterstützungsvereinbarung» oder «Änderung der Begünstigtenordnung für die Todesfallsumme» bei der BVK hinterlegt werden.
Im Falle Ihres Todes müssen die Hinterbliebenen der BVK innert 3 Monaten folgende Unterlagen einreichen:
- Todesschein (Kopie)
- Personenstandsausweis des überlebenden Lebenspartners / der überlebenden Lebenspartnerin (Kopie)
- Unterstützungsvereinbarung – Mietvertrag oder Wohnsitzbescheinigung (Kopie)
- Individuelle Unterlagen auf Verlangen der BVK
Bitte beachten:
Die BVK kann die Anspruchsberechtigung für die Partnerschaftsrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.
Bitte benutzen Sie das Formular «Unterstützungsvereinbarung». Sie finden dieses auf der Webseite www.bvk.ch unter Services / Downloads / Formulare.
Die überlebende Partnerin/der überlebende Partner hat Anspruch auf die unter «Hinterbliebenenleistungen» aufgeführten Leistungen. Die Anspruchsberechtigung erlischt, wenn die überlebende Partnerin/der überlebende Partner heiratet, eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gemäss den unter «Hinterbliebenenleistungen» aufgeführten Voraussetzungen begründet.
Ihre Partnerin/ihr Partner kann unter gewissen Voraussetzungen auch dann begünstigt werden, wenn Sie keine gemeinsamen Kinder oder keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Bitte beachten Sie dazu die Informationen unter «Todesfallsumme».