Konkubinats- oder eingetragene Partner gehen nicht leer aus

Partnerschaftsrente

Die Ehe als Rollenmodell hat schon lange ausgedient. Viele möchten anders leben und haben sich im Konkubinat oder mit einer eingetragenen Partnerschaft das Zusammenleben eingerichtet. Daraus ergibt sich beim Tod eines Partners bei der BVK keinen Nachteil.

Der Partner erhält Geld

Geld kann einen Partner nicht ersetzen. Aber es hilft zumindest finanziell über den Verlust eines lieb gewordenen Menschen hinweg. Die eingetragene Partnerschaft ist bei der BVK der Ehe gleichgestellt. Beim Konkubinat müssen die Partner gewisse Voraussetzungen erfüllen:
 

  • sie sind unverheiratet 
  • sie leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft
  • sie sind nicht nahe verwandt (Eltern, Geschwister, Kinder)
  • sie leben zum Todeszeitpunkt mindesten 5 Jahre ununterbrochen zusammen oder kommen für den Unterhalt gemeinsamer Kinder auf
  • sie haben die persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart

Wie hoch die Rente ausfällt, kommt auf den Todeszeitpunkt der versicherten Person an. Stirbt eine aktiv versicherte Person vor dem 65. Altersjahr, beträgt die Ehegattenrente 40 Prozent des versicherten Lohnes (bei Invaliden zwei Drittel der Invalidenrente). Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann zwei Drittel der Altersrente (Modell «Norm»), wie sie sich bei Weiterführung des Sparguthabens bis zum vollendeten 65. Altersjahr der verstorbenen Person ergeben hätte.

Stirbt eine aktiv versicherte Person nach dem 65. Geburtstag, beläuft sich die Ehegattenrente auf zwei Drittel der Altersrente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte. Ebenfalls zwei Drittel der Altersrente wird ausbezahlt, wenn eine verheiratete Rentnerin oder ein verheirateter Rentner stirbt. Diese Summe könnte auf einen Drittel reduziert worden sein, wenn zum Zeitpunkt der Pensionierung der höhere Umwandlungssatz gewählt wurde.

Je nach Rentenmodellwahl können abweichende Bestimmungen gelten, welchen Rentenbetrag als Basis für die Berechnung der Hinterbliebenenleistungen herangezogen wird. Mehr zu den Rentenmodellen finden Sie hier.

Häufige Fragen zum Thema Partnerschaftsrente

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