Wohneigentum finanzieren, ohne Geld in die Hand nehmen zu müssen
Verpfändung
Die BVK bietet Ihnen die Möglichkeit an, anstelle eines Bezugs der Freizügigkeitsleistung die Sparguthaben sowie Renten zu verpfänden. Das kann Auswirkungen sowohl auf die Hypothek als auch auf die Rente haben. Ein wohldurchdachter Entscheid ist nötig.
Was spricht für eine Verpfändung?
Sie brauchen Geld für die Finanzierung eines Eigenheims, aber der Bezug von angespartem Pensionskassengeld ist nicht die richtige Lösung. Dann können Sie das Geld verpfänden. Der Vorteil ist, dass es weiterhin auf Ihrem Sparkonto bei der BVK liegen bleibt und somit keine Kürzung der Rente zur Folge hat. Je nach Kreditgeber kann man von tieferen Hypothekarzinssätzen oder höheren Hypothekardarlehen profitieren. Zudem muss das Geld, anders als beim Bezug, nicht versteuert werden.
Es gilt aber, zu bedenken, dass immer das Risiko der Pfandverwertung besteht. Wenn Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können, erhält der Kreditgeber das Geld aus der Pensionskasse. Somit sinkt Ihre Rente.
Es gibt zwei mögliche Arten der Verpfändung
- Verpfändung des angesparten Alterskapitals. Sollte es zur Pfandverwertung kommen, verliert man das Alterskapital – was dann einem Vorbezug gleichkommt.
- Verpfändung auf den Anspruch von Vorsorgeleistungen. Das heisst, dass Sie bei Pfandverwertung so lange auf eine Rente (auch Invalidenrente) verzichten müssen, bis die Schuld getilgt ist.
Das Vorgehen für die Verpfändung benötigt eine Reihe von Formularen und Beglaubigungen. Damit Sie auf Anhieb zu den richtigen Unterlagen kommen, nehmen Sie am besten mit uns Kontakt auf.
Häufige Fragen zum Thema Verpfändung
Jede aktiv versicherte Person hat im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung die Möglichkeit, ihre versicherten Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen sowie das Sparkapital (auch Freizügigkeitsleistung genannt) zu verpfänden.
Die BVK benötigt eine Verpfändungsanzeige des Kreditgebers. Vertragsparteien eines solchen Pfandvertrages sind die versicherte Person einerseits und der Kreditgeber anderseits. Zusätzlich ist durch die versicherte Person das Formular «Bestätigung von Verpfändung von Vorsorgegeldern /-leistungen» einzureichen.
Die versicherten Leistungen bzw. die Freizügigkeitsleistung dienen dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit.
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten von Verpfändungen, die sich auch kombinieren lassen:
- Verpfändung der Freizügigkeitsleistung:
Statt eines Vorbezugs der Freizügigkeitsleistung ist auch deren Verpfändung möglich. Im Falle einer Pfandverwertung geht für Sie die verpfändete Freizügigkeitsleistung verloren. Dadurch entstehen die gleichen Auswirkungen wie beim Vorbezug (siehe auch «Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung»). Konkret werden Ihre Vorsorgeleistungen im Alter gekürzt. - Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen
(Alter, Invalidität, Tod):
Im Falle einer Pfandverwertung Ihrer Vorsorgeleistungen verlieren Sie oder Ihre Hinterbliebenen den Anspruch auf Auszahlung von Renten oder Kapitalleistungen. Dies solange, bis der gesicherte Kredit getilgt ist. Die Pfandverwertung der Vorsorgeleistung ist erst auf deren Fälligkeit möglich. So wird beispielsweise die Altersrente erst fällig, wenn Sie sich pensionieren lassen; die Invalidenrente wird nur fällig, falls Sie überhaupt invalid werden.
Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis unter «Möglicher Vorbezug für Wohneigentum».
Höchstbetrag:
- Bis Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung.
- Ab Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung - je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Im Gegensatz zum Vorbezug besteht für die Verpfändung kein Mindestbetrag.
Wenn Sie die geforderten Zins- oder Amortisationszahlungen nicht mehr termingerecht leisten, kann der Kreditgeber die Verwertung der Sicherheit verlangen. Er macht dies in Form einer Betreibung auf Pfandverwertung.
Stellen Sie der BVK den Pfandvertrag zu. Danach erhalten Sie ein Antragsformular. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und schicken Sie es, zusammen mit den geforderten Unterlagen, an die BVK.
Bitte beachten:
- Für eine Verpfändung ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners notwendig. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners muss notariell beglaubigt werden.
- Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.
- Wenn Sie sich für eine Kapitalbeschaffung mit Geldern aus der beruflichen Vorsorge entscheiden, sollten Sie Ihren Entscheid immer auch mit dem Kreditgeber absprechen.
Vorteile:
- Keine Leistungsreduktion im Alter, bei Invalidität oder Tod (ausser bei Pfandverwertung)
- Je nach Kreditgeber tiefere Hypothekarzinssätze
- Je nach Kreditgeber höhere Hypothekardarlehen
- Keine Steuerfolgen, da keine Auszahlung (ausser bei Pfandverwertung)
Nachteile:
- Kein zusätzliches Eigenkapital und entsprechend keine Reduktion der Hypothekarzinsen
- Risiko der Pfandverwertung