Klar definierter Vorbezug
Ein Vorbezug von Pensionskassengeldern vor der Pensionierung ist nur unter gewissen Umständen möglich. Eine dieser gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten ist der Bezug zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum.
So weit, so einfach. Für einen Bezug gilt es aber, eine ganze Reihe Regeln zu beachten. Hier eine nicht abschliessende Liste: Es darf kein Landkauf finanziert werden, ohne dass Baupläne existieren. Das Geld darf zwar für die Amortisation von Hypotheken aber nicht zur Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Für einen Vorbezug braucht es die Zustimmung des Ehegatten respektive des eingetragenen Lebenspartners. Wird das Geld für eine Renovation eingesetzt, ist dies nur erlaubt, wenn die Arbeiten zum Zweck haben, die Wohnqualität und den Wert der Liegenschaft zu erhalten oder zu erhöhen. Vor dem 50. Altersjahr ist es möglich, das gesamte bis dahin angesparte Guthaben zu beziehen. Danach gibt es gewisse Einschränkungen. Weiter gilt zu beachten, dass Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, persönliche Einkäufe erst leisten können, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist.
Durch einen Vorbezug steigt das Eigenkapital für eine Wohnliegenschaft. Sie benötigen dadurch weniger Fremdkapital via Hypotheken, was die Hypothekarzinslast senkt. Nachteilig wirkt sich ein Vorbezug auf die Rente aus. Sie müssen mit einer Renteneinbusse im Alter rechnen. Sollte das Eigentum nicht mehr selber bewohnt werden, muss der Vorbezug zurückbezahlt werden. Weiter muss der bezogene Betrag sofort versteuert werden. Bei Rückzahlung können diese Steuern (ohne Zinsen) eingefordert werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig bei der Pensionskasse beraten zu lassen. Für BVK-Versicherte stehen im Portal myBVK umfangreiche Berechungstools zur Verfügung.
Häufige Fragen zum Thema Vorbezug
Die Zahlungsfristen hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Situation 1:
Der Vorbezug wird an Ihre Hypothekar- bzw. Baukreditbank überwiesen:
Die Zahlung wird geleistet, sobald die BVK im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und der schriftlichen Zusicherung Ihrer Bank ist, den Vorbezug nur im Rahmen der Wohneigentumsförderung zu verwenden. Bei einem Neuerwerb muss zudem der beurkundete Kaufvertrag (oder Entwurf) eingereicht werden; bei bereits vorhandenem Wohneigentum ein aktueller Grundbuchauszug (Kopie).
Bei Neuerwerb erfolgt die Zahlung frühestens einen Monat vor der Eigentumsübertragung; bei bereits vorhandenem Wohneigentum innert Wochenfrist.
Situation 2:
Der Vorbezug geht an den Verkäufer des Grundstücks:
Die Zahlung wird ausgerichtet, sobald die BVK im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und des beurkundeten Kaufvertrages (oder Entwurfes) ist. Zudem brauchen wir vom Grundbuchamt eine schriftliche Bestätigung des Termins der Eigentumsübertragung. Die Zahlung erfolgt frühestens einen Monat vor der Eigentumsübertragung.
Ja. Sie können alle fünf Jahre einmal einen Vorbezug tätigen.
Der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen darf innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden.
Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
Sie müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie die Liegenschaft verkaufen oder nicht mehr selbst bewohnen (z.B. bei dauernder Vermietung, Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht), sofern Sie das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben.
Ihre Erben müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie vor der Pensionierung versterben und die BVK im Todesfall keine Hinterbliebenenleistungen erbringen muss. Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, an wen die BVK im Falle Ihres Todes die Todesfallsumme ausbezahlen soll. Lesen Sie dazu unser Merkblatt «Todesfallsumme».
Jede aktiv versicherte Person kann vor ihrem Altersrücktritt einen Vorbezug tätigen. Der vollständige Antrag muss spätestens ein Monat vor der Alterspensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber bei der BVK vorliegen. Rentenbeziehende Personen können keinen Vorbezug geltend machen.
Bis Alter 50 können Sie das gesamte vorhandene Sparguthaben vorbeziehen. Ab Alter 50 kann höchstens der höhere der beiden nachfolgenden Beträge bezogen werden:
- Der im Alter 50 ausgewiesene Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist.
- Die Hälfte des im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandenen Sparguthabens.
- Die Gelder müssen für selbst bewohntes Wohneigentum (auch Stockwerkeigentum möglich) verwendet werden.
Folgende Eigentumsverhältnisse sind zulässig:
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner - Sie müssen im Zeitpunkt der Auszahlung bei der BVK versichert sein.
- Auf den Zeitpunkt der Auszahlung darf kein Vorsorgefall eintreten (Pensionierung, Invalidität, Tod).
Ja. Sie können mit dem Vorbezug auch den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft finanzieren. Dies unter der Voraussetzung, dass Sie eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst bewohnen. Die Anteilscheine müssen bis zur Rückzahlung des Vorbezugs bzw. zum Altersrücktritt bei der BVK hinterlegt werden.
Vorteile:
- Der Vorbezug bringt Eigenkapital.
- Sie brauchen weniger Fremdkapital (Hypotheken).
- Die Hypothekarzinsbelastung sinkt.
Nachteile:
- Renteneinbussen im Alter.
- Rückzahlungspflicht, wenn das Eigentum nicht mehr selbst bewohnt wird.
- Sofortige Besteuerung des bezogenen Betrags.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Sparguthabens vor der Pensionierung zur Finanzierung von Wohneigentum.
Ja. Der Vorbezug kann jederzeit ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, sofern Sie das 62. Altersjahr noch nicht erreicht haben und kein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten ist. Die Rückzahlung muss mindestens CHF 10’000 betragen, wobei die letzte Teilrückzahlung weniger als CHF 10’000 betragen kann. Ein nicht oder nur teilweise zurückbezahlter Vorbezug schmälert in jedem Fall Ihr Sparguthaben und somit Ihre Altersleistungen.
Der Vorbezug wird von Ihrem vorhandenen Sparguthaben in Abzug gebracht. Dadurch werden Ihre künftigen Altersleistungen gekürzt. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der BVK.
- Die Leistungen im Invaliditäts- und im Todesfall werden durch den Vorbezug nicht gekürzt. Es ist deshalb nicht notwendig, wegen des Vorbezugs eine zusätzliche Risikoversicherung abzuschliessen.
- Im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorbezugs meldet die BVK beim Grundbuchamt die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung an. Diese bewirkt, dass Sie die Immobilie nur weiter veräussern können, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs an die BVK sichergestellt ist oder die Veräusserungsbeschränkung auf ein neues Grundstückübertragen werden kann. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gehen zu Ihren Lasten.
- Der Vorbezug muss versteuert werden. Über die Höhe der Steuer gibt Ihnen das zuständige Steueramt Auskunft.
Auf Ihren Wunsch hin stellen wir Ihnen ein Antragsformular zu. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und schicken Sie es, zusammen mit den geforderten Unterlagen, an die BVK.
- Für einen Vorbezug ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners notwendig. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners muss notariell beglaubigt werden.
- Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.
Sie können die Gelder aus der beruflichen Vorsorge für folgende Zwecke vorbeziehen:
- Erwerb und Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum.
- Amortisation von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum.
- Wertvermehrende Investitionen in ein Eigenheim.
- Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.
Bitte beachten: Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts einer Immobilie oder für die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Auch Ferienwohnungen können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.
Ja. Wenn Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen, können Sie bis längstens drei Jahre nach Rückzahlung die beim Vorbezug geleistete Steuer (ohne Zinsen) zurückfordern. Stellen Sie das Gesuch an die zuständige Behörde in demjenigen Kanton, in dem Sie den Vorbezug ursprünglich versteuert haben.
Nein. Der Erwerb von Land stellt noch keinen Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum dar. Ausnahmsweise kann ein Landkauf mit einem Vorbezug finanziert werden, wenn im Zeitpunkt des Landkaufs bereits eine rechtskräftige Bewilligung für den Bau des selbst bewohnten Wohneigentums vorliegt. Zusätzlich zum Kaufvertrag für das Land muss ein unterschriebener Werkvertrag vorgelegt werden.