Angebotserweiterung der BVK per 1. Januar 2021

BVK-Versicherte sind bessergestellt

Das Vorsorgereglement wird auf das kommende Jahr in einigen Punkten angepasst. Profitieren können davon Urlauber oder Konkubinatspartner.
Weitere Änderungen in Kürze BVK-Versicherte sind bessergestellt Die BVK ist stets bestrebt, im Sinne der Versicherten – also Ihnen – zu handeln. In einer Zeit, in der Pensionskassen zunehmend unter Druck geraten, ist es wichtig, die nächsten Schritte sorgfältig zu planen und abzuwägen. Die Rückstellungen, die dank dem guten Abschluss des letzten Jahres gebildet werden konnten, sind auch nach der Corona-Pandemie vorhanden und stehen für mögliche Anpassungen der technischen Grundlagen zur Verfügung. Für das kommende Jahr gibt es eine Reihe von kleineren – aber für die Betroffenen wichtigen – Anpassungen des Vorsorgereglements. Finden Sie hier die wichtigsten Änderungen.

Bis zwei Jahre Urlaub
Bislang konnte man beim Bezug eines unbezahlten Urlaubs während maximal einem Jahr die Risikoversicherung für Tod oder Invalidität bei der BVK weiterführen. Ab dem kommenden Jahr kann der unbezahlte Urlaub auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Neu ist es auch möglich, neben den Risikobeiträgen während dem unbezahlten Urlaub auch Sparbeiträge in die Pensionskasse einzuzahlen. Auch dies eine Verbesserung, die sich bei der Pensionierung auszahlt.

Kinder helfen für Konkubinatsrente
Eine weitere Verbesserung erfahren Konkubinatspaare mit Kindern. Sollte ein Partner sterben, wurde die Konkubinatsrente nur dann den Hinterbliebenen ausbezahlt, wenn sie nachweislich fünf Jahre im gleichen Haushalt lebten. Neu werden Konkubinatspaare den verheirateten Paaren auch gleichgestellt, wenn sie gemeinsame Kinder haben. Die Fünfjahresregel entfällt in diesem Fall.

Bestätigung für BVK
Eine Bestätigung erfährt die freiwillige Weiterversicherung ab 58 Jahren, die bei der BVK schon seit 2019 für alle in Kraft ist. Im übergeordneten Recht wird diese neu, aber nur wenn die Stelle vom Arbeitgeber gekündigt wurde, eingeführt. Bei der BVK können Sie die Weiterversicherung auch in Anspruch nehmen, wenn Sie selber kündigen. Hier zeigt sich, dass die BVK vorausschaut.

 

Weitere Änderungen in Kürze

  • Ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse kann neu bis zum 65. Altersjahr, aber spätestens bis zur Pensionierung zurückbezahlt werden.
  • Wir behalten uns neu vor, unrechtmässig bezogene Leistungen während dreier Jahren nach Bekanntwerden bei der BVK zurückzufordern. Bislang verfiel die Frist nach einem Jahr.
  • Wenn die Invalidenversicherung ihre Zahlungen an einen IV-Bezüger einstellt, wird inskünftig auch die Rente der BVK vorsorglich nicht mehr ausbezahlt. Alle Änderungen sowie die angepassten Reglemente per 1. Januar 2021 finden Sie unter: www.bvk.ch/2021​​​​​​​

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01.07.2020

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