Finanzielle Brücke bis zur ordentlichen Pensionierung
Überbrückungszuschuss
Sie gehen früher in Pension – oder Sie werden früher in Pension geschickt. Das bringt tiefschürfende Veränderungen mit sich. Beispielsweise werden die Leistungen der AHV/IV massiv gekürzt. Der Überbrückungszuschuss kann hier helfen.
Geld bis zur Pensionierung
Hat Ihr Arbeitgeber den Überbrückungszuschuss eingeschlossen und Sie sind 60 Jahre alt oder älter, wird Ihnen 75 Prozent der bei Pensionierung geltenden maximalen einfachen AHV-Altersrente ausbezahlt. Mussten Sie eine vorzeitige Entlassung altershalber hinnehmen, kann der Überbrückungszuschuss bereits ab Alter 58 ausbezahlt werden. Fällt Ihre Anstellung wegen Restrukturierung weg, kann der Zuschuss sogar ab Alter 55 gewährt werden.
Für das Jahr 2021 beträgt der Überbrückungszuschuss 21'510 Franken. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten erhöht sich der Überbrückungszuschuss um 30 Prozent auf maximal 27‘963 Franken, sofern nicht ausdrücklich auf den Zuschlag für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Partner verzichtet wird. Bei Versicherten mit Teilzeitbeschäftigung wird der Überbrückungszuschuss entsprechend reduziert. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad im Rücktrittszeitpunkt
Gut zu wissen: Der Überbrückungszuschuss wird quasi zum Ersatzlohn, bis die AHV bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (Männer 65, Frauen 64) ausbezahlt wird.
Natürlich muss so ein Zuschuss auch finanziert werden. 60 Prozent der Beiträge übernimmt Ihr Arbeitgeber. 40 Prozent übernehmen Sie. Diese 40 Prozent müssen aber nicht laufend bezahlt werden, sondern werden nach Erreichen des Pensionierungsalters als Kürzung Ihrer Altersrente verrechnet. Die Kürzung beträgt 2,3 Prozent des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses.
Hier ein erklärendes Beispiel
Jährlicher Überbrückungszuschuss |
CHF 21'510 |
Summe der innerhalb von 5 Jahren bezogenen Überbrückungszuschüsse |
CHF 107'550 |
Finanzierungsanteil der versicherten Person in Form einer lebenslangen jährlichen Kürzung der Altersrente nach dem vollendeten 65. Altersjahr (2,3% von CHF 107'550) |
CHF 2'474 |
Monatlicher Arbeitgeberanteil am Überbrückungszuschuss (CHF 107’550 : 5 = CHF 21'510; CHF 21'510 x 60% = CHF 12'906; CHF 12’906 : 12 = CHF 1'076) |
CHF 1'076 |
Häufige Fragen zum Thema Überbrückungszuschuss zur Altersrente
Gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung muss zur Bescheinigung der Renten das gleiche Formular wie zur Bescheinigung des Lohnes (Lohnausweis) verwendet werden.
Unter Ziffer 11 (Nettolohn/Rente) wird die Rente für die entsprechende Steuerperiode ausgewiesen. Dieser Betrag muss in die Steuererklärung übertragen werden.
Er entspricht bei Rentenbeziehenden dem unter Ziffer 1 (Lohn/Rente) der Rentenbescheinigung aufgeführten Betrag.
Unter Ziffer 1 (Lohn/Rente) wird der Gesamtbetrag der im letzten Kalenderjahr erfolgten Rentenzahlungen aufgeführt.
Ausnahmen können Kinderrenten und Waisenrenten bilden (siehe dazu untenstehende Ausführungen).
Ausserdem ist ein allfälliger Quellensteuerabzug separat unter Ziffer 12 auf der Rentenbescheinigung aufgeführt.
Der Datumseintrag «von / bis» gibt an, in welchem Monat des Jahrs erstmals bzw. letztmals eine Kontobewegung auf Ihrem Rentenkonto stattfand.
Kinderrenten sind im Rentensteuerausweis des Hauptrentners integriert:
- Wurde die Kinderrente ganzjährig auf das Konto des Rentners überwiesen, erhält das Kind keine eigene Rentenbescheinigung.
- Die ausbezahlte Kinderrente ist zusammen mit der Hauptrente in der Rentenbescheinigung integriert (Ziffer 11).
Ausnahmen:
- Waisenrentner, die das 18. Altersjahr vollendet haben, erhalten einen eigenen Rentensteuerausweis.
Sie erhalten für beide Renten je eine separate Rentenbescheinigung:
- Ausweis für die Leistung aus Ihrem eigenen Versichertenverhältnis bei der BVK.
- Ausweis aus dem Versichertenverhältnis des verstorbenen Versicherten.
Beide Renten sind unter Ziffer 11 in der Rentenbescheinigung aufgeführt.
In die Steuererklärung müssen beide Rentenbeträge kumuliert (zusammengezählt) übertragen werden.
Haben Sie Fragen zur Rentenbescheinigung? Ihre Kundenbetreuerin oder Ihr Kundenbetreuer berät Sie gerne.
Für Bezüger von Alters- und Ehegattenrenten:
- 058 470 45 45
- 058 470 44 44
Für Bezüger von Invalidenleistungen:
- 058 470 44 80