Finanzielle Brücke bis zum Erreichen des Referenzalters der AHV
Überbrückungszuschuss
Sie gehen früher in Pension – oder Sie werden früher in Pension geschickt. Das bringt tiefschürfende Veränderungen mit sich. Beispielsweise werden die Leistungen der AHV/IV massiv gekürzt. Der Überbrückungszuschuss kann hier helfen.
Geld bis zur Pensionierung
Hat Ihr Arbeitgeber den Überbrückungszuschuss eingeschlossen und Sie sind 60 Jahre alt oder älter, wird Ihnen 75 Prozent der bei Pensionierung geltenden maximalen einfachen AHV-Altersrente ausbezahlt. Mussten Sie eine vorzeitige Entlassung altershalber hinnehmen, kann der Überbrückungszuschuss bereits ab Alter 58 ausbezahlt werden. Fällt Ihre Anstellung wegen Restrukturierung weg, kann der Zuschuss sogar ab Alter 55 gewährt werden.
Für das Jahr 2024 beträgt der Überbrückungszuschuss 22'050 Franken. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten erhöht sich der Überbrückungszuschuss um 30 Prozent auf maximal 28'665 Franken, sofern nicht ausdrücklich auf den Zuschlag für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Partner verzichtet wird. Bei Versicherten mit Teilzeitbeschäftigung wird der Überbrückungszuschuss entsprechend reduziert. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad im Rücktrittszeitpunkt. Achtung: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die Auszahlung des Überbrückungszuschusses an eine Mindestdienstdauer von fünf Jahren zu koppeln. Auch kann der Partnerzuschlag vom Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Informieren Sie sich über die Optionen bei Ihrem Arbeitgeber.
Gut zu wissen: Der Überbrückungszuschuss wird quasi zum Ersatzlohn, bis die AHV bei Erreichen des Referenzalters der AHV ausbezahlt wird.
Natürlich muss so ein Zuschuss auch finanziert werden. 60 Prozent der Beiträge übernimmt Ihr Arbeitgeber. 40 Prozent übernehmen Sie. Für den Finanzierungsteil der versicherten Person wird der gesamte Überbrückungszuschuss bis zum Erreichen des Referenzalters der AHV berechnet und vom massgebenden Sparguthaben abgezogen. Die lebenslängliche Rente wird auf der Basis des reduzierten Sparguthabens berechnet.
Hier ein erklärendes Beispiel
Häufige Fragen zum Thema Überbrückungszuschuss zur Altersrente
Nein, der Überbrückungszuschuss wird bis zum Erreichen des «neuen» Referenzalters automatisch weiterbezahlt.
Der Überbrückungszuschuss ist eine Vorsorgeleistung der BVK. Er hilft versicherten Personen im Falle einer Frühpensionierung (vorzeitige Pensionierung oder vorzeitigen Entlassung altershalber), die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise zu ersetzen. Der Überbrückungszuschuss stellt eine Art Ersatzeinkommen dar, das von der BVK bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters geleistet wird.
Anspruch haben im Falle der vorzeitigen Pensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber:
a) versicherte Personen der kantonalen Verwaltung
b) Angestellte von angeschlossenen Arbeitgebern, welche die Leistung Überbrückungszuschuss im Anschlussvertrag nicht ausgeschlossen haben.
Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber die Auszahlung des Überbrückungszuschusses an ein Mindestdienstalter von fünf Jahren gekoppelt hat. Sind Sie weniger als fünf Jahre angestellt, kann es sein, dass der Überbrückungszuschuss nicht zum Tragen kommt.
Der Überbrückungszuschuss wird bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters geleistet. Die Bezugsdauer des Überbrückungszuschusses kann nicht frei gewählt werden. Bei einer vorzeitigen Entlassung altershalber kann der Bezug vor Alter 60 beginnen (siehe Merkblatt «vorzeitige Entlassung altershalber»).
Mit dem Erreichen des AHV-Referenzalters entfällt der Überbrückungszuschuss. An seine Stelle treten die Leistungen der AHV. Diese sind bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen.
Der Überbrückungszuschuss beträgt 75% der bei Pensionierung geltenden maximalen einfachen AHV-Altersrente. Für das Jahr 2023 beträgt diese 29'400 CHF. Der maximale Überbrückungszuschuss der BVK beträgt demgemäss 22'050 CHF (75% von 29'400 CHF). Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten erhöht sich der Überbrückungszuschuss um 30% auf maximal 28'665 CHF, sofern der Partnerzuschlag vom Arbeitgeber nicht ausgeschlossen wurde. Bei versicherten Personen mit Teilzeitbeschäftigung wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad bei Pensionierung.
Beispiel 1
Unverheirateter männlicher Versicherter Pensionierung mit 60 Jahren |
|
Beschäftigungsgrad |
100% |
Überbrückungszuschuss |
CHF 22'050 |
Bezugsdauer |
5 Jahre |
Gesamter Überbrückungszuschuss |
CHF 110'250 |
Beispiel 2
Unverheirateter männlicher Versicherter Pensionierung mit 60 Jahren |
|
Beschäftigungsgrad |
50% |
Maximaler Überbrückungszuschuss |
CHF 11'025 |
Bezugsdauer |
5 Jahre |
Gesamter Überbrückungszuschuss |
CHF 55'125 |
Der Überbrückungszuschuss wird zu 40% von der versicherten Person finanziert, zu 60% vom Arbeitgeber.
Der Finanzierungsanteil der Altersrentnerinnen und Altersrentner am gesamten bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters berechneten Überbrückungszuschuss erfolgt durch eine einmalige Entnahme aus dem Sparguthaben vor der Berechnung der Rente.
Eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug des Überbrückungszuschusses hat finanzielle Auswirkungen, wie das untenstehende Beispiel zeigt:
Ja. Jede versicherte Person hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Pensionierung das Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen (Modell «Flex»). Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer anteilsmässigen Kürzung des Überbrückungszuschusses.
Wenn Sie beispielsweise bei der Pensionierung 50% des Sparguthabens als Kapital beziehen, führt dies zu einer Kürzung des Überbrückungszuschusses um 50%.
Das Rentenmodell «Kombi» hat keine Kürzung des Überbrückungszuschusses zur Folge.
Der Antrag auf einen Überbrückungszuschuss muss vor dem Pensionierungszeitpunkt schriftlich bei der BVK vorliegen. Ein Antragsformular finden Sie auf unserer Webseite unter Services/Downloads/Formulare.
Wir empfehlen, den Überbrückungszuschuss spätestens 1 Monat vor der Pensionierung zu beantragen. Dadurch ist die rechtzeitige Auszahlung des Überbrückungszuschusses zusammen mit der Altersrente der BVK gewährleistet.
Bitte beachten:
Verspätet eingegangene Anträge führen zur Ablehnung des Gesuchs.