Finanzielle Brücke bis zur ordentlichen Pensionierung
Überbrückungszuschuss
Sie gehen früher in Pension – oder Sie werden früher in Pension geschickt. Das bringt tiefschürfende Veränderungen mit sich. Beispielsweise werden die Leistungen der AHV/IV massiv gekürzt. Der Überbrückungszuschuss kann hier helfen.
Geld bis zur Pensionierung
Hat Ihr Arbeitgeber den Überbrückungszuschuss eingeschlossen und Sie sind 60 Jahre alt oder älter, wird Ihnen 75 Prozent der bei Pensionierung geltenden maximalen einfachen AHV-Altersrente ausbezahlt. Mussten Sie eine vorzeitige Entlassung altershalber hinnehmen, kann der Überbrückungszuschuss bereits ab Alter 58 ausbezahlt werden. Fällt Ihre Anstellung wegen Restrukturierung weg, kann der Zuschuss sogar ab Alter 55 gewährt werden.
Für das Jahr 2021 beträgt der Überbrückungszuschuss 21'510 Franken. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten erhöht sich der Überbrückungszuschuss um 30 Prozent auf maximal 27‘963 Franken, sofern nicht ausdrücklich auf den Zuschlag für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Partner verzichtet wird. Bei Versicherten mit Teilzeitbeschäftigung wird der Überbrückungszuschuss entsprechend reduziert. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad im Rücktrittszeitpunkt
Gut zu wissen: Der Überbrückungszuschuss wird quasi zum Ersatzlohn, bis die AHV bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (Männer 65, Frauen 64) ausbezahlt wird.
Natürlich muss so ein Zuschuss auch finanziert werden. 60 Prozent der Beiträge übernimmt Ihr Arbeitgeber. 40 Prozent übernehmen Sie. Diese 40 Prozent müssen aber nicht laufend bezahlt werden, sondern werden nach Erreichen des Pensionierungsalters als Kürzung Ihrer Altersrente verrechnet. Die Kürzung beträgt 2,3 Prozent des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses.
Hier ein erklärendes Beispiel
Jährlicher Überbrückungszuschuss | CHF 21'330 |
Summe der innerhalb von 5 Jahren bezogenen Überbrückungszuschüsse | CHF 106'650 |
Finanzierungsanteil der versicherten Person in Form einer lebens-langen jährlichen Kürzung der Altersrente nach dem vollendeten 65. Altersjahr (2,3% von CHF 106'650) | CHF 2'453 |
Monatlicher Arbeitgeberanteil am Überbrückungszuschuss (CHF 106’650 : 5 = CHF 21'330; CHF 21'330 x 60% = CHF 12'798; CHF 12’798 : 12 = CHF 1'066.50) | CHF 1'066.50 |
Häufige Fragen zum Thema Überbrückungszuschuss
Der Überbrückungszuschuss wird bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungs-alters geleistet. Bei Männern liegt die maximale Bezugsdauer zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr, bei Frauen zwischen dem 60. und dem 64. Altersjahr. Die Bezugsdauer des Überbrückungszuschusses kann nicht frei gewählt werden. Bei einer vorzeitigen Entlassung altershalber kann der Bezug vor Alter 60 beginnen.
Mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters entfällt der Überbrückungszuschuss. An seine Stelle treten die Leistungen der AHV. Diese sind bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen.
Der Überbrückungszuschuss wird zu 40% von der versicherten Person finanziert, zu 60% vom Arbeitgeber.
Die versicherte Person leistet ihren Anteil durch eine lebenslange Kürzung der Altersrente der BVK ab dem Zeitpunkt des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters. Die jährliche Kürzung beträgt 2,3% des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses. Mit dieser Kürzung werden auch die während der Bezugsdauer aufgelaufenen und künftigen Kapitalzinsen auf den Zuschüssen (40% des Zuschusses) mit amortisiert.
Anspruch haben im Falle der vorzeitigen Pensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber:
- versicherte Personen der kantonalen Verwaltung
- Angestellte von angeschlossenen Arbeitgebern, welche die Leistung Überbrückungszuschuss im Anschlussvertrag nicht ausgeschlossen haben.
Ja. Jeder Versicherte hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Pensionierung das Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer anteilsmässigen Kürzung des Überbrückungszuschusses.
Wenn Sie beispielsweise bei der Pensionierung 50% des Sparguthabens als Kapital beziehen, führt dies zu einer Kürzung des Überbrückungszuschusses um 50%.
Der Überbrückungszuschuss beträgt 75% der bei Pensionierung geltenden maximalen einfachen AHV-Altersrente. Ab 1. Januar 2019 beträgt diese CHF 28’440. Der maximale Überbrückungszuschuss der BVK beträgt demgemäss CHF 21’330 (75% von CHF 28’440).
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten erhöht sich der Überbrückungszuschuss um 30% auf maximal CHF 27’729 sofern nicht ausdrücklich auf den Zuschlag für Ehepaare bzw. eingetragene Partner verzichtet wird. Dieser Zuschlag wird auch dann ausgerichtet, wenn der Ehepartner bzw. eingetragene Partner noch arbeitet oder bereits selber eine Rente bezieht.
Bei versicherten Personen mit Teilzeitbeschäftigung wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad bei Pensionierung.
Sie müssen den Überbrückungszuschuss vor dem Pensionierungszeitpunkt schriftlich bei der BVK beantragen. Ein Antragsformular finden Sie auf unserer Webseite unter Downloads.
Wir empfehlen, den Überbrückungszuschuss spätestens 2 Monate vor der Pensionierung zu beantragen. Dadurch ist die rechtzeitige Auszahlung des Überbrückungszuschusses zusammen mit der Altersrente der BVK gewährleistet.
Der Überbrückungszuschuss ist eine Vorsorgeleistung der BVK. Er hilft versicherten Personen im Falle einer Frühpensionierung (vorzeitige Alterspensionierung oder vorzeitige Entlassung altershalber), die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise zu ersetzen. Der Überbrückungszuschuss stellt eine Art Ersatzeinkommen dar, das von der BVK bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters geleistet wird.