Wenn sich das Berufsleben zu früh verabschiedet
Entlassung altershalber
Nicht jede arbeitnehmende Person hat das Glück, bis zur Pensionierung arbeiten zu dürfen. Tritt dieser Fall nach vollendetem 58. Altersjahr ein und hat der Arbeitgeber die Option «Entlassung altershalber» abgeschlossen, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass eine Rente ausbezahlt wird.
Der Arbeitsmarkt ist hart. Besonders hart, wenn ältere Mitarbeiter ihren Job unverschuldet verlieren. «Nach 58 einen Job zu finden, ist praktisch unmöglich», hört man allenthalben. Für diesen Fall gibt es bei der BVK die Option «Entlassung altershalber», die ein Arbeitgeber vertraglich einschliessen kann. Dabei wird eine Rente aufgrund des versicherten Lohnes berechnet, die fällig würde, wenn der Arbeitnehmer bis 65 Sparbeiträge einbezahlt hätte. Der Arbeitgeber zahlt die noch fehlenden Beiträge vollumfänglich ein.
Bevor Sie sich aber auf den «Zustupf» freuen, sollten Sie den Vorsorgeausweis der BVK und das Personalreglement Ihres Arbeitgebers konsultieren. So können Sie herausfinden, in welchen Fällen Anspruch auf Leistungen aufgrund einer Entlassung altershalber besteht.
Berechnungsbeispiel einer Rente gemäss Modell «Norm»:
Entlassung altershalber im Alter 59 (Jahrgang 1965)
Versicherter Lohn: 80’000 CHF
Jährliche Sparbeiträge (29% von 80’000): 23’200 CHF
Erworbenes Sparguthaben bei Entlassung: 511’160 CHF
+ zukünftige Spargutschriften bis Alter 65 (6 × 23’200): 139'200 CHF
= massgebendes Sparguthaben: 650'360 CHF
Rente pro Jahr (Umwandlungssatz 3,94% × 650'360): 25'624.20 CHF
Da die AHV erst mit Erreichen des AHV-Referenzalters ausbezahlt wird, kann bei der BVK ein Überbrückungszuschuss beantragt werden. Über die AHV-Beitragspflicht gibt Ihnen die Ausgleichskasse Auskunft. Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
Es ist aber auch möglich ein Rentenmodell («Dyna», «Kombi», «Plus») zu wählen oder das Sparguthaben als Kapital (Modell «Flex») zu beziehen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Wahl spätestens einen Monat vor Pensionierung bei der BVK eintreffen muss. Das Formular «Antrag Altersleistungen» finden Sie hier.
Die schönere Geschichte wäre natürlich, Sie könnten nach einer Entlassung altershalber das angesammelte Sparguthaben in eine nächste Pensionskasse überweisen lassen, da Sie eine neue Anstellung gefunden haben.
Häufige Fragen zum Thema Entlassung altershalber
Eine «vorzeitige Entlassung altershalber» kann nur durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Pensionierung erfolgt auf einen Zeitpunkt, in welchem eine aktiv versicherte Person das 58. Altersjahr vollendet hat. Bei betrieblichen Restrukturierungen kann die «vorzeitige Entlassung altershalber» bereits ab vollendetem 55. Altersjahr erfolgen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist der «vorzeitigen Entlassung altershalber» gleichgestellt.
Massgebend für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen bei vorzeitiger Entlassung altershalber sind die jeweiligen personalrechtlichen Bestimmungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann etwa Leistungen für die «vorzeitige Entlassung altershalber» an eine Mindestanstellungsdauer von fünf Dienstjahren knüpfen.
Sie haben Anrecht auf eine Altersrente. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthaben inklusive allen bis Alter 65 fehlenden Sparbeiträgen (ohne Zins) sowie aus der Wahl des Rentenmodells. Die Sparbeiträge werden auf der Basis Ihres letzten versicherten Lohnes berechnet. Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Ihr Sparguthaben, einschliesslich der zusätzlichen Sparbeiträge, wird mit einem Umwandlungssatz multipliziert. Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau berechnet und ist abhängig von der getroffenen Rentenmodellwahl, vom Rücktrittsalter und vom Jahrgang der versicherten Person. Hier finden Sie eine Entscheidungshilfe zu den Rentenmodellen.
Sofern der Arbeitgeber den Überbrückungszuschuss vertraglich eingeschlossen hat, haben Sie die Möglichkeit diesen schriftlich zu beantragen. Beachten Sie dazu die Informationen unter «Überbrückungszuschuss». Sie finden darin nützliche Informationen, insbesondere zur Berechnung und zu den Auswirkungen auf Ihre spätere Altersrente.
Bitte beachten:
- Die ergänzenden Spargutschriften werden, unabhängig von der individuellen Wahl der versicherten Person gemäss Beitragsvariante «Standard» gutgeschrieben.
- Ein Überbrückungszuschuss muss vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei der BVK beantragt werden. Sie können diese Option direkt mit dem «Antrag Altersleistungen» einreichen.
Beispiel
Entlassung altershalber im Alter 58 (Jahrgang 1966) |
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Versicherter Lohn |
80’000 CHF |
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Jährliche Sparbeiträge (29% von 80’000) |
23’200 CHF |
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Erworbenes Sparguthaben bei Entlassung |
511’160 CHF |
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+ zukünftige Spargutschriften bis Alter 65 (6 x 23’200) |
139’200 CHF |
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= Massgebendes Sparguthaben |
650’360 CHF |
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Rente pro Jahr (Umwandlungssatz 3,94% x 650’360) |
25'624.20 CHF |
Unter folgenden Umständen kann sich der Umwandlungssatz für den Versicherten erhöhen: Versicherte haben die Möglichkeit mit der Wahl des Modells «Plus», eine höhere Altersrente zulasten der Hinterbliebenenleistungen.) zu wählen. Dies gilt nicht für Versicherte, welche sich nach 1. Januar 2019 teilpensioniert haben und eine Rente beziehen beziehungsweise bereits einmal eine Wahl getroffen haben.
Falls Sie sich für das Modell «Plus», also für eine höhere Altersrente entscheiden, wird Ihr Sparguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit einem höheren Umwandlungssatz von 4,89% anstelle von 4,66% (Alter 65, Jahrgang 1958) für das Modell «Norm» und «Kombi» oder 5,48% anstelle von 5,25% für das Modell «Dyna» berechnet.
Damit erhalten Sie eine höhere jährliche Rente. Im Gegenzug werden im Todesfall geringere Hinterbliebenenleistungen ausgerichtet. Die Ehegattenrente zum Beispiel beträgt dann anstelle von standardmässig 2/3 der bisherigen Rente nur noch 1/3 der bisherigen Rente, die an den hinterlassenen Partner ausgerichtet wird. Die konkreten Umwandlungssätze entnehmen Sie bitte aus unserem Vorsorgereglement.
Für die Wahl des Modells «Plus» müssen zusätzlich zum Antragsformular folgende Dokumente eingereicht werden:
- Nicht verheiratete versicherte Personen: aktueller Personenstandsausweis;
- Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.
Wichtig:
Der Antrag für das Modell «Plus» für die Altersleistungen muss der BVK mindestens einen Monat vor der Alterspensionierung schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht widerrufen werden. Das Formular «Antrag Altersleistungen» finden Sie hier.
Die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenstandsausweis dürfen im Zeitpunkt der Alterspensionierung oder der vorzeitigen Entlassung altershalber nicht älter als 6 Monate sein.
Massgebend für die Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen bei «vorzeitiger Entlassung altershalber» sind die jeweiligen personalrechtlichen Bestimmungen des Arbeitgebers. Sofern das Personalstatut des angeschlossenen Arbeitgebers keine einschlägigen Vorschriften enthält, gelten die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss.
Wichtig: Angeschlossene Arbeitgeber können die Leistungen «vorzeitige Entlassung altershalber» im Anschlussvertrag ausschliessen. Ihr Arbeitgeber hat Sie über Leistungsoptionen bzw. Leistungsausschlüsse zu informieren. Leistungsausschlüsse werden auf dem Vorsorgeausweis angezeigt.
Ja, das ist möglich. Sie können beim Entlassungszeitpunkt Ihr Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen.
Für einen Kapitalbezug müssen zusätzlich zum Antragsformular folgende Dokumente eingereicht werden:
- Nicht verheiratete versicherte Personen: aktueller Personenstandsausweis;
- Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.
Wichtig:
Ein Kapitalbezug muss mindestens einen Monat vor der Pensionierung schriftlich bei der BVK beantragt werden. Ausserdem gilt es zu beachten, dass der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden darf. Weitere Informationen finden Sie unter «Altersleistungen».
Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Webseite www.ahv-iv.ch.
Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
Ja. Sie können anstelle der Altersleistungen die Freizügigkeitsleistung beziehen, wenn Sie eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind. Bitte beachten Sie dazu auch die Informationen unter «Freizügigkeitsleistung». Beim Bezug der vollen Freizügigkeitsleistung verlieren Sie zudem Ihren Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenleistungen und den Anspruch auf Überbrückungszuschuss (siehe «Überbrückungszuschuss»).
Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der BVK das Anmeldeformular für die Alterspensionierung. Bitte verlangen Sie bei der BVK ebenso das Formular «Antrag auf Austrittsleistung». Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss schriftlich bei der BVK eingereicht werden.