Wenn sich das Berufsleben zu früh verabschiedet
Entlassung altershalber
Nicht jede arbeitnehmende Person hat das Glück, bis zur Pensionierung arbeiten zu dürfen. Tritt dieser Fall nach vollendetem 58. Altersjahr ein und hat der Arbeitgeber die «Entlassung altershalber» nicht ausgeschlossen, wird eine Rente ausbezahlt.
Der Arbeitsmarkt ist hart. Besonders hart, wenn ältere Mitarbeiter ihren Job unverschuldet verlieren. «Nach 58 einen Job zu finden, ist praktisch unmöglich», hört man allenthalben. Aber für diesen Fall gibt es bei der BVK die Bestimmungen zur «Entlassung altershalber». Dabei wird eine Rente aufgrund des versicherten Lohnes berechnet, die fällig würde, wenn der Arbeitnehmer bis 65 Sparbeiträge einbezahlt hätte. In Tat und Wahrheit hat der Arbeitgeber diese Beiträge vollumfänglich einzuzahlen – ausser er hat diese Leistungen in seinem Vertrag mit der BVK ausgeschlossen. Bevor man sich also auf den «Zustupf» des Arbeitgebers freut, sollte der Versicherungsausweis konsultiert werden.
Beispiel: Entlassung altershalber im Alter 58 (Jahrgang 1959)
Versicherter Lohn: 80’000 CHF
Jährliche Sparbeiträge (29% von 80’000): 23’200 CHF
Erworbenes Sparguthaben bei Entlassung: 511’160 CHF
+ zukünftige Spargutschriften bis Alter 65 (8 × 23’200): 185’600 CHF
= massgebendes Sparguthaben: 696’760 CHF
Rente pro Jahr (Umwandlungssatz 4,07% × 696’760): 28’358 CHF
Da die AHV erst mit Erreichen des AHV-Alters ausbezahlt wird, kann bei der BVK ein Überbrückungszuschuss beantragt werden. Über die AHV-Beitragspflicht gibt Ihnen die Ausgleichskasse Auskunft. Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
Es ist aber auch möglich, das Sparguthaben als Kapital zu beziehen (ein Bezug muss spätestens einen Monat vor Pensionierung bei der BVK gemeldet sein). Die schönere Geschichte wäre natürlich, Sie könnten nach einer Entlassung altershalber das angesammelte Sparguthaben in eine nächste Pensionskasse überweisen lassen, da Sie eine neue Anstellung gefunden haben.
Häufige Fragen zum Thema Entlassung altershalber
Nein. Haben Sie die Entlassung zu verschulden oder wurde Ihnen während der Probezeit gekündigt oder erhalten Sie bereits Leistungen infolge «vorzeitiger Entlassung altershalber» besteht kein Anspruch auf Leistung «vorzeitige Entlassung altershalber».
Wichtig: Angeschlossene Arbeitgeber können die Leistungen «vorzeitige Entlassung altershalber» im Anschlussvertrag ausschliessen. Ihr Arbeitgeber hat Sie über Leistungsoptionen bzw. Leistungsausschlüsse zu informieren. Leistungsausschlüsse werden auf dem Vorsorgeausweis angezeigt.
Sie haben Anrecht auf eine Altersrente. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthaben inklusive allen bis Alter 65 fehlenden Sparbeiträgen (ohne Zins). Die Sparbeiträge werden auf der Basis Ihres letzten versicherten Lohnes berechnet. Für Sie entstehen dabei keine Kosten.
Ihr Sparguthaben, einschliesslich der zusätzlichen Sparbeiträge, wird mit einem altersabhängigen Umwandlungssatz multipliziert. Die Umwandlungssätze werden auf Monate genau berechnet.
Sie haben zudem die Möglichkeit, bei der BVK schriftlich einen Überbrückungszuschuss zu beantragen. Beachten Sie dazu das Merkblatt «Überbrückungszuschuss zur Altersrente». Sie finden darin nützliche Informationen, insbesondere zur Berechnung und zu den Auswirkungen auf Ihre spätere Altersrente.
Bitte beachten:
- Ein Überbrückungszuschuss muss vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei der BVK beantragt werden.
- Sofern Ihnen eine Abgangsentschädigung zugesprochen wird, werden die Rentenzahlungen während der Dauer aufgeschoben, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird.
Eine «vorzeitige Entlassung altershalber» ist eine unverschuldete Entlassung durch den Arbeitgeber. Die Pensionierung erfolgt auf einen Zeitpunkt, in welchem eine aktiv versicherte Person das 58. Altersjahr vollendet hat. Bei betrieblichen Restrukturierungen kann die « vorzeitige Entlassung altershalber» bereits ab vollendetem 55. Altersjahr erfolgen.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist der «vorzeitigen Entlassung altershalber» gleichgestellt.
Ja. Sie können anstelle der Altersleistungen die Freizügigkeitsleistung beziehen, wenn Sie unmittelbar eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind. Bitte beachten Sie dazu unser Merkblatt «Freizügigkeitsleistung».
Beim Bezug der vollen Freizügigkeitsleistung verlieren Sie zudem Ihren Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenleistungen und den Anspruch auf Überbrückungszuschuss!
Ja, das ist möglich. Sie können beim Entlassungszeitpunkt Ihr Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen.
Die Auszahlung des Kapitalbezuges erfolgt nach Ablauf der durch den Arbeitgeber ausgerichteten Abgangsentschädigung.
Für einen Kapitalbezug müssen zusätzlich zum Antragsformular folgende Dokumente eingereicht werden:
- Nicht verheiratete versicherte Personen: aktueller Personenstandsausweis;
- Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.
Bitte beachten: Ein Kapitalbezug muss mindestens einen Monat vor der Pensionierung schriftlich bei der BVK beantragt werden. Ausserdem gilt es zu beachten, dass der dem Einkauf entsprechende Betrag inklusive Zinsen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) bezogen werden darf. Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt "Altersleistungen".
Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der BVK das Anmeldeformular für die Altersrente mit integriertem Antragsformular für die Freizügigkeitsleistung.
Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss einen Monat vor Austritt aus der BVK schriftlich bei der BVK eingereicht werden.
Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Webseite www.ahv-iv.info.
Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.