Auch der Nebenverdienst kann zur Rente beitragen
Nebenvorsorge
Neben einer Hauptarbeit, die BVG-versichert ist, haben Sie noch weitere Mandate, die unter den versicherbaren Mindestwerten liegen. Kein Problem – wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, können Sie diese Lohnbestandteile bei der BVK mitversichern.
Nebenverdienst ist keine Nebensache
Arbeitnehmende sind immer häufiger im Multitasking-Modus unterwegs. Mehrere Anstellungen sichern ein materiell sorgenfreies Leben und sind durch Diversifikation erfüllend. Probleme treten bei den Sozialleistungen auf. Oft ist nur ein Lohn versichert. Die anderen Einkommen bleiben unter dem Pensionskassenradar. Diese Beitragslücken wirken sich bei der Pensionierung negativ aus. Der im Laufe des Arbeitslebens gefüllt Spartopf ist eher schwach ausgestattet, was zu einer tieferen Rente führt.
Sollte während des Arbeitslebens gar eine Invalidität mit ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit eintreten, ist man mit der Nebenvorsorge bessergestellt. Bei der BVK werden bei voller Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent des konsolidierten, versicherten Lohnes ausbezahlt.
Um dieses Problem zu umgehen, bietet die BVK die Möglichkeit an, auch Nebenverdienste zu versichern. Dafür muss aber der Drittarbeitgeber auch einverstanden sein, denn er muss seinen Anteil an den Pensionskassenbeiträgen beisteuern.
Für BVK-Versicherte: Hier finden Sie die Details und entsprechenden Formulare zur Nebenvorsorge.
Häufige Fragen zum Thema Nebenvorsorge
Die Nebenvorsorge bezweckt die freiwillige Versicherung für den Lohn, den eine versicherte Person bei einem anderen Arbeitgeber (Drittarbeitgeber) erzielt und nicht bei der BVK versichert ist. Der Nebenverdienst darf nicht der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstehen.
Beispiel:
Eine Primarlehrerin ist in einem Teilpensum an der Volksschule angestellt. Zudem gibt sie, angestellt von einem Kurszentrum, Töpferkurse. Ihr Lehrerinnenlohn ist bei der BVK versichert und Pensionskassengelder werden abgezogen. Bei den Kursen wird, weil der Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle von 22'680 CHF (Stand 2025) liegt, kein Abzug gemacht. Mit dem Einverständnis des Kurszentrums kann auch dieser Lohn versichert werden.
Ja, es können mehrere Drittanstellungen versichert werden, welche nicht der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstehen. Die Anmeldung hat für jede freiwillige Vorsorgelösung separat zu erfolgen und muss vom Drittarbeitgeber sowie der versicherten Person unterzeichnet werden.
Nein. Die reglementarischen Bestimmungen zur Nebenvorsorge kommen nur im Einverständnis des Drittarbeitgebers und bei Vorliegen einer von der versicherten Person und vom Drittarbeitgeber unterzeichneten Anmeldung zur Anwendung.
Die fälligen Beiträge sowie die Verwaltungskosten werden den Drittarbeitgebern von der BVK in Rechnung gestellt. Der Drittarbeitgeber bezahlt die Arbeitgeberbeiträge und zieht der freiwillig versicherten Personen die Arbeitnehmerbeiträge sowie die Verwaltungskosten vom Lohn ab.
Die Sparbeitragswahl gilt für alle Versicherungen. Es kann für die Nebenvorsorge kein anderer Sparbeiträge gewählt werden als in der Hauptvorsorge.
Die Anmeldung zur Nebenvorsorge finden sie auf der Homepage www.bvk.ch unter der Rubrik Services / Downloads / Formulare.
Häufige Fragen zur Gesamtvorsorge und zur Ergänzungsvorsorge
Bei der BVK sind alle Personen in der Hauptvorsorge versichert. Zusätzlich zur Hauptvorsorge kann der Arbeitgeber die Ergänzungs- und/oder Gesamtvorsorge abschliessen (Zusatzvorsorge). Dadurch geniessen die versicherten Personen einen zusätzlichen Versicherungsschutz.
Die Gesamtvorsorge versichert zusätzlich den Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug dient dazu, dass Lohnbestandteile nicht bei AHV/IV und der Pensionskasse gleichzeitig versichert sind und Beiträge auslösen. Bei der BVK kann man diesen Abzug quasi abschaffen, indem man zusätzlich zur Hauptvorsorge mit der Gesamtvorsorge auch diesen Lohnteil mitversichert.
Nur Ihr Arbeitgeber kann den Vertrag über die Gesamtvorsorge mit der BVK abschliessen. Wenn für Sie die Gesamtvorsorge abgeschlossen wurde, erhalten Sie für diesen Teil einen separaten Vorsorgeausweis. Im Versichertenportal myBVK finden Sie den Eintrag unter «Meine BVK / Meine Vorsorgedaten / Arbeitgeber»
Die Ergänzungsvorsorge ist eine Arbeitgeberoption, die eine umfassende Vorsorge für einen vom Arbeitgeber definierten Personenkreis ermöglicht – meist langjährige Mitarbeitende oder Personen in leitender Stellung.
Nur Ihr Arbeitgeber kann den Vertrag über Ergänzungsvorsorge mit der BVK abschliessen. Dazu müssen gewisse Kriterien erfüllt sein.
Die Wahl der Finanzierungsvariante liegt beim Arbeitgeber. Dabei kann zwischen folgenden Varianten gewählt werden:
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60:40 – 60% Arbeitgeberanteil / 40% Arbeitnehmeranteil (gleich wie Hauptvorsorge)
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80:20 – 80% Arbeitgeberanteil / 20% Arbeitnehmeranteil
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100% – vollständige Finanzierung durch den Arbeitgeber
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur gewählten Variante direkt an Ihren Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber gewählte Variante sehen Sie auch auf dem entsprechenden Vorsorgeausweis. Hinweis: Die Vorsorgeausweise per Ende Jahr sind im Versichertenportal myBVK unter «Meine BVK / Meine Dokumente» abrufbar.
Nein, dies ist nicht zulässig. Ein Bezug aus der Zusatzvorsorge ist nur möglich, wenn die zusatzversicherte Anstellung definitiv aufgegeben wird oder bei einer Teilpensionierung. Lassen Sie sich zum Beispiel von 100% auf 50% teilpensionieren, so können Sie 50% Ihres Guthabens aus der Zusatzvorsorge beziehen.
Ja, in diesem Fall kann zwischen folgenden Optionen gewählt werden:
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Übertrag der Gelder in die Hauptvorsorge
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Transfer auf ein Freizügigkeitskonto
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Bezug Altersleistungen
Ohne Mitteilung wird Ihr Guthaben nach 6 Monaten in die Hauptvorsorge transferiert.
Fall 1: Sie Haben das 60. Altersjahr noch nicht vollendet und bleiben bei der BVK in der Hauptvorsorge versichert.
Fall 2: Sie haben das 60. Altersjahr vollendet, es erfolgt kein Arbeitgeberwechsel und keine Teilpensionierung und Sie bleiben bei der BVK in der Hauptvorsorge versichert.
Folgende zwei Optionen stehen zur Verfügung::
-
Übertrag der Gelder in die Hauptvorsorge
-
Transfer auf ein Freizügigkeitskonto
Fall 3: Sie haben das 60. Altersjahr vollendet und wechseln den Arbeitgeber, bleiben aber bei der BVK in der Hauptvorsorge versichert.
Folgende drei Optionen stehen zur Verfügung
-
Übertrag der Gelder in die Hauptvorsorge
-
Transfer auf ein Freizügigkeitskonto
-
Bezug Altersleistungen
Ohne Mitteilung wird Ihr Guthaben nach 6 Monaten in die Hauptvorsorge transferiert.
Dafür muss das in der Zusatzvorsorge geäufnete Sparguthaben bei der Pensionierung in die Hauptvorsorge transferiert werden. Dort ist es automatisch rentenbildend. Ein Beispiel: Beträgt Ihr Altersguthaben in der Hauptvorsorge 100'000 Franken und übertragen Sie Ihr Zusatzguthaben in der Höhe von 20'000 Franken, so beträgt Ihre Rentenbasis insgesamt 120'000 Franken. Dies führt zu einer höheren Altersrente.
Sie haben die Wahl zwischen Kapitalbezug oder Transfer in die Hauptvorsorge.