Auch der Nebenverdienst kann zur Rente beitragen
Nebenvorsorge
Neben einer Hauptarbeit, die BVG-versichert ist, haben Sie noch weitere Mandate, die unter den versicherbaren Mindestwerten liegen. Kein Problem – wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, können Sie diese Lohnbestandteile bei der BVK mitversichern.
Nebenverdienst ist keine Nebensache
Arbeitnehmende sind immer häufiger im Multitasking-Modus unterwegs. Mehrere Anstellungen sichern ein materiell sorgenfreies Leben und sind durch Diversifikation erfüllend. Probleme treten bei den Sozialleistungen auf. Oft ist nur ein Lohn versichert. Die anderen Einkommen bleiben unter dem Pensionskassenradar. Diese Beitragslücken wirken sich bei der Pensionierung negativ aus. Der im Laufe des Arbeitslebens gefüllt Spartopf ist eher schwach ausgestattet, was zu einer tieferen Rente führt.
Sollte während des Arbeitslebens gar eine Invalidität mit ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit eintreten, ist man mit der Nebenvorsorge bessergestellt. Bei der BVK werden bei voller Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent des konsolidierten, versicherten Lohnes ausbezahlt.
Um dieses Problem zu umgehen, bietet die BVK die Möglichkeit an, auch Nebenverdienste zu versichern. Dafür muss aber der Drittarbeitgeber auch einverstanden sein, denn er muss seinen Anteil an den Pensionskassenbeiträgen beisteuern.
Für BVK-Versicherte: Hier finden Sie die Details und entsprechenden Formulare zur Nebenvorsorge.
Häufige Fragen zum Thema Nebenvorsorge
Die Nebenvorsorge bezweckt die freiwillige Versicherung für den Lohn, den eine versicherte Person bei einem anderen Arbeitgeber (Drittarbeitgeber) erzielt und nicht bei der BVK versichert ist. Der Nebenverdienst darf nicht der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstehen.
Beispiel:
Eine Primarlehrerin ist in einem Teilpensum an der Volksschule angestellt. Zudem gibt sie, angestellt von einem Kurszentrum, Töpferkurse. Ihr Lehrerinnenlohn ist bei der BVK versichert und Pensionskassengelder werden abgezogen. Bei den Kursen wird, weil der Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle von 22'050 Franken (Stand 2024) liegt, kein Abzug gemacht. Mit dem Einverständnis des Kurszentrums kann auch dieser Lohn versichert werden.
Ja, es können mehrere Drittanstellungen versichert werden, welche nicht der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstehen. Die Anmeldung hat für jede freiwillige Vorsorgelösung separat zu erfolgen und muss vom Drittarbeitgeber sowie der versicherten Person unterzeichnet werden.
Nein. Die reglementarischen Bestimmungen zur Nebenvorsorge kommen nur im Einverständnis des Drittarbeitgebers und bei Vorliegen einer von der versicherten Person und vom Drittarbeitgeber unterzeichneten Anmeldung zur Anwendung.
Die fälligen Beiträge sowie die Verwaltungskosten werden den Drittarbeitgebern von der BVK in Rechnung gestellt. Der Drittarbeitgeber bezahlt die Arbeitgeberbeiträge und zieht der freiwillig versicherten Personen die Arbeitnehmerbeiträge sowie die Verwaltungskosten vom Lohn ab.
Die Sparbeitragswahl gilt für alle Versicherungen. Es kann für die Nebenvorsorge kein anderer Sparbeiträge gewählt werden als in der Hauptvorsorge.
Die Anmeldung zur Nebenvorsorge finden sie auf der Homepage www.bvk.ch unter der Rubrik Services / Downloads / Formulare.