Brücke zur Altersrente

Freiwillige Weiterversicherung ab 58

Wer mit 58 seine Stelle verliert, ist in einer ungemütlichen Lage. Der Bezug einer Altersrente ist erst ab Alter 60 möglich. Bei der BVK kann man diese Lücke überbrücken.

Beiträge selber erbringen

Sie sind mindestens 58 Jahre alt und scheiden aus dem Erwerbsleben aus? Die BVK bietet Ihnen zwei Möglichkeiten, Ihre Versicherung bei der BVK, längstens bis Sie 65 Jahre alt sind, unabhängig von einem Arbeitgeber weiterzuführen. Diese unterscheiden sich, ob Sie oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. In beiden Fällen übernehmen Sie neben den Arbeitnehmerbeiträgen auch die Beiträge des Arbeitgebers. Wir bieten Ihnen aber die Möglichkeit, Ihren versicherten Lohn nach unten zu korrigieren, um die Beitragslast auf Ihre persönliche Situation auszurichten.

Die BVK bietet die freiwillige Weiterversicherung allen Aktivversicherten zwischen Alter 58 und 65 an. Eine Anmeldung muss spätestens einen Monat vor Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses bei uns eingehen.

Informieren Sie sich rechtzeitig beim Kundendienst der BVK. Die Anmeldung für die Weiterversicherung steht Ihnen im Kundenportal myBVK zur Verfügung.

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Wahlmöglichkeiten

Informationen im Detail

Falls Ihr Arbeitgeber gekündigt hat, können Sie alternativ die gesetzliche, freiwillige Weiterversicherung nach BVG wählen. In diesem Fall haben Sie die Wahlmöglichkeit, die Risikobeiträge entweder mit oder ohne den Sparbeiträgen weiterzuführen. Sie können beide Beiträge oder die Sparbeiträge reduzieren. Wollen Sie nur eine Risikoversicherung abschliessen, können Sie diese zum bisherigen versicherten Lohn weiterführen. Falls Sie sich für die gesetzliche Lösung entscheiden, müssen Sie sich bewusst sein, dass nach einer Weiterversicherung von über zwei Jahren, bei Pensionierung kein Kapitalbezug mehr zugelassen ist.

Die Anmeldung für die freiwillige Weiterversicherung ist bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Bei einer fristlosen Auflösungen des Arbeitsverhältnisses spätestens 14 Tage nach Erhalt der Kündigung.

Nein. Im Falle der freiwilligen Weiterversicherung besteht kein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss zur Altersrente, ungeachtet dessen, ob die Bestimmungen über den Überbrückungszuschuss zur Altersrente für das Personal des ehemaligen Arbeitgebers zur Anwendung kommen.

Die Voraussetzungen müssen individuell geprüft werden. Kontaktieren Sie bitte frühzeitig Ihre Kundenbetreuerin oder Ihren Kundenbetreuer um die beste Lösung für Ihre persönliche Situation zu klären. 

Nein. Zum Zeitpunkt der Anmeldung entscheiden Sie, welche Leistungen Sie in welcher Höhe versichern wollen. Diese gelten bis zur Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung.

Ja. Bei Fragen empfehlen wir Ihnen, mit Ihrer Steuergemeinde Kontakt aufzunehmen.

Die freiwillige Weiterversicherung ist nicht anwendbar auf Grenzgänger. Nur wer Wohnsitz in der Schweiz hat, kann sich freiwillig weiterversichern. Wird der Wohnsitz der versicherten Person während der Dauer der Weiterversicherung ins Ausland verlegt, ist dies der BVK zu melden.

Häufige Fragen zur freiwilligen Weiterversicherung ab 58

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