Brücke zur Altersrente
Freiwillige Weiterversicherung ab 58
Wer mit 58 seine Stelle verliert, ist in einer ungemütlichen Lage. Der Bezug einer Altersrente ist erst ab Alter 60 möglich. Bei der BVK kann man diese Lücke überbrücken.
Beiträge selber erbringen
Sie sind mindestens 58 Jahre alt und scheiden aus dem Erwerbsleben aus? Die BVK bietet Ihnen zwei Möglichkeiten, Ihre Versicherung bei der BVK, längstens bis Sie 65 Jahre alt sind, unabhängig von einem Arbeitgeber weiterzuführen. Diese unterscheiden sich, ob Sie oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. In beiden Fällen übernehmen Sie neben den Arbeitnehmerbeiträgen auch die Beiträge des Arbeitgebers. Wir bieten Ihnen aber die Möglichkeit, Ihren versicherten Lohn nach unten zu korrigieren, um die Beitragslast auf Ihre persönliche Situation auszurichten.
Die BVK bietet die freiwillige Weiterversicherung allen Aktivversicherten zwischen Alter 58 und 65 an. Eine Anmeldung muss spätestens einen Monat vor Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses bei uns eingehen.
Informieren Sie sich rechtzeitig beim Kundendienst der BVK. Die Anmeldung für die Weiterversicherung steht Ihnen im Kundenportal myBVK zur Verfügung.
Wahlmöglichkeiten
Informationen im Detail
Falls Ihr Arbeitgeber gekündigt hat, können Sie alternativ die gesetzliche, freiwillige Weiterversicherung nach BVG wählen. In diesem Fall haben Sie die Wahlmöglichkeit, die Risikobeiträge entweder mit oder ohne den Sparbeiträgen weiterzuführen. Sie können beide Beiträge oder die Sparbeiträge reduzieren. Wollen Sie nur eine Risikoversicherung abschliessen, können Sie diese zum bisherigen versicherten Lohn weiterführen. Falls Sie sich für die gesetzliche Lösung entscheiden, müssen Sie sich bewusst sein, dass nach einer Weiterversicherung von über zwei Jahren, bei Pensionierung kein Kapitalbezug mehr zugelassen ist.
Die Anmeldung für die freiwillige Weiterversicherung ist bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Bei einer fristlosen Auflösungen des Arbeitsverhältnisses spätestens 14 Tage nach Erhalt der Kündigung.
Nein. Im Falle der freiwilligen Weiterversicherung besteht kein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss zur Altersrente, ungeachtet dessen, ob die Bestimmungen über den Überbrückungszuschuss zur Altersrente für das Personal des ehemaligen Arbeitgebers zur Anwendung kommen.
Die Voraussetzungen müssen individuell geprüft werden. Kontaktieren Sie bitte frühzeitig Ihre Kundenbetreuerin oder Ihren Kundenbetreuer um die beste Lösung für Ihre persönliche Situation zu klären.
Nein. Zum Zeitpunkt der Anmeldung entscheiden Sie, welche Leistungen Sie in welcher Höhe versichern wollen. Diese gelten bis zur Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung.
Ja. Bei Fragen empfehlen wir Ihnen, mit Ihrer Steuergemeinde Kontakt aufzunehmen.
Die freiwillige Weiterversicherung ist nicht anwendbar auf Grenzgänger. Nur wer Wohnsitz in der Schweiz hat, kann sich freiwillig weiterversichern. Wird der Wohnsitz der versicherten Person während der Dauer der Weiterversicherung ins Ausland verlegt, ist dies der BVK zu melden.
Häufige Fragen zur freiwilligen Weiterversicherung ab 58
Eine versicherte Person, die nach vollendetem 58. Altersjahr aus der BVK ausscheidet, ohne dass Versicherungs- oder Austrittsleistungen ausgerichtet werden, bleibt auf ihr Verlangen bis längstens zur Vollendung des 65. Altersjahres weiter versichert, wenn und solange sie nicht der obligatorischen Versicherung nach BVG untersteht.
Seit 2019 bietet die BVK die Weiterversicherung ab 58. Altersjahr an und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat. Die freiwillige Weiterversicherung nach BVK ist wahlweise als Altersvorsorge inkl. Risikoversicherung oder als reines Alterssparen möglich. Sie kann zum bisherigen oder einem tieferen versicherten Lohn abgeschlossen werden.
Seit 2021 bietet der Gesetzgeber (BVG) ebenfalls eine Weiterversicherung ab 58. Jahren an, diese aber nur, wenn die Arbeitsstelle vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Die freiwillige Weiterversicherung nach BVG ist wahlweise als Altersvorsorge inkl. Risikoversicherung oder als reine Risikoversicherung möglich. Sie kann zum bisherigen oder einem tieferen versicherten Lohn abgeschlossen werden.
Die folgende Vergleichstabelle kann Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
Da die beiden Varianten sich in einigen Punkten unterscheiden, ist es wichtig, sich vorgängig gut zu informieren. Eine getroffene Wahl, kann nicht geändert werden. Nehmen Sie deshalb unbedingt mit unserem Kundendienst Kontakt auf, um spezifisch auf Ihre Bedürfnisse die Vor- und Nachteile der Varianten zu erörtern. Die Kontaktdaten finden Sie hier oder am Ende des generierten Merkblattes.
Die freiwillige Weiterversicherung kann längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres abgeschlossen werden.
Die Anmeldung für die freiwillige Weiterversicherung ist bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit oder einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat die Mitteilung spätestens 14 Tage nach der entsprechenden Entscheidungseröffnung bzw. Willenserklärung zu erfolgen.
Ein solcher Widerruf ist möglich. Der Antrag dafür muss spätestens einen Monat vor Beendigung der Weiterversicherung schriftlich bei der BVK eingegangen sein. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. Eine Beendigung der Weiterversicherung nach Alter 60 ist gleichzeitig der Übertritt in die Alterspensionierung. Sie können alternativ auch den Antrag auf die Austrittsleistung einreichen, sofern Sie wieder der obligatorischen Vorsorge nach BVG unterstehen. Dafür gelten die gleichen Fristen. Eine Beendigung der Weiterversicherung vor Alter 60 führt zu einem Transfer Ihrer Freizügigkeitsleitung in die neue Pensionskasse bzw. auf ein Freizügigkeitskonto. Die Kontoinformationen sind uns schriftlich mitzuteilen. Beim Bezug der Freizügigkeitsleistung verlieren Sie den Anspruch auf die noch offenen Aufwertungsgutschriften.
Die Altersrente kann frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr beantragt bzw. bezogen werden.
Die freiwillig weiterversicherten Personen haben sämtliche vereinbarte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge selbst zu bezahlen. Die Beiträge werden von der BVK anteilsmässig monatlich in Rechnung gestellt. Die jährliche Grundgebühr (CHF 260) wird zusammen mit der jährlichen personengebundenen Gebühr (CHF 13.20) ebenfalls auf monatlicher Basis fakturiert.
Nein. Im Falle der freiwilligen Weiterversicherung besteht kein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss zur Altersrente, ungeachtet dessen, ob die Bestimmungen über den Überbrückungszuschuss zur Altersrente für das Personal des ehemaligen Arbeitgebers zur Anwendung kommen.
Beim Übertritt in die freiwillige Weiterversicherung erfolgt ohne anderslautende Wahlerklärung eine Zuweisung der freiwillig weiterversicherten Person zum bis dahin gültigen Plan. Eine Wahlerklärung hat zusammen mit der Mitteilung der freiwilligen Weiterversicherung zu erfolgen.
Freiwillig weiterversicherte Personen haben der BVK ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu und vollständig über alle für die freiwillige Weiterversicherung massgebenden Verhältnisse, insbesondere über die Aufnahme einer der obligatorischen Versicherung nach BVG unterstehenden Erwerbstätigkeit, Auskunft zu geben. Die BVK kann von ihnen jederzeit die für die Überprüfung der freiwilligen Weiterversicherung notwendigen Erklärungen einverlangen.
Die Anmeldung zur freiwilligen Weiterversicherung finden Sie auf der Homepage www.bvk.ch unter der Rubrik Services / Downloads / Formulare.
Kontaktieren Sie uns. Je nach gewähltem Produkt endet die freiwillige Weiterversicherung oder wird mit reduziertem versichertem Lohn weitergeführt.
Falls seinerzeit der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und Sie die Vorsorgelösung des Gesetzgebers (BVG) gewählt haben führt dies, so sich der ehemalige Arbeitgeber einer neuen Vorsorgeeinrichtung anschliesst, zur Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung bei der BVK auf den Zeitpunkt des Übertritts in die neue Pensionskasse. Eine Fortführung der freiwilligen Weiterversicherung in der BVK ist in diesem Fall nicht mehr möglich und die Altersleistungen werden fällig. Gegebenenfalls kann der Versicherungsschutz beim neuen Vorsorgewerk weiter geführt werden.
Falls Sie den Versicherungsschutz nach dem BVK Reglement gewählt haben, bleiben Sie auch bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ihres ehemaligen Arbeitgebers weiterhin bei der BVK versichert.
Falls Ihnen der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und Sie den Versicherungsschutz nach BVG gewählt haben, ist ein Kapitalbezug der Altersleistung nur innert der ersten zwei Jahre ab Beginn der freiwilligen Weiterversicherung möglich, sofern das 60. Altersjahr bereits vollendet wurde. Danach erfolgt die Auszahlung des Sparguthabens als monatliche Rente.
Falls Sie die Weiterversicherung gemäss BVK-Reglement gewählt haben, ist ein Kapitalbezug unabhängig von der Dauer des Versicherungsschutzes bei Pensionierung möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zum Kapitalbezug sowie dem höheren Umwandlungssatz spätestens einen Monat vor Beendigung des Vertrags bei der BVK eintreffen muss. Dies bedeutet, dass diese Begehren spätestens mit der Kündigung der freiwilligen Weiterversicherung bzw. einen Monat vor Vollendung des 65. Altersjahres bei der BVK eintreffen müssen.
Das Sparguthaben wird der freiwillig versicherten Person bzw. an deren Hinterbliebenen in Kapitalform ausbezahlt.
Ja. Es wird jeweils im Januar des Folgejahres eine Steuerbescheinigung per Post versendet. Wir empfehlen Ihnen, mit der zuständigen Steuerbehörde abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen die freiwillige Weiterversicherung für Sie hat.